Widerstand tut Not!

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 20 (2): Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Artikel 20 (3): Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 20 (4): Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. 

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