Der Triumph der Notstandspolitiker

Damals, wie ich mir habe sagen lassen, denn ich war als DDR-Bürger wenig involviert, demonstrierten Zehntausende gegen die Notstandsgesetze.

Eine westdeutsche Bekannte erzählte mir, dass sie zum Protest nach Bonn gefahren war, die Demonstranten in kämpferischer Laune. Ein junger Mann in ihrem Wagen lehnte sich immer wieder aus dem Fenster und rief mit mächtiger Stimme: „Benda, wir kommen!“

Die verbreitete Feindseligkeit später gegen die Volkszählung habe ich immer auch als Widerstand gegen alles, was nach Notstand roch, verstanden.

Das hat sich längst geändert. Wenn es aus der Regierungsstube quillt, dass Jeder und Jede für 12 Tage Notversorgung im Schrank haben sollte, dann regt sich niemand auf. Viele empfinden das wohl als vorsorglich.

Heute titelt die Tagesschau stolz:

„Soldaten Seite an Seite mit der Polizei“

oder SPON:

„Bundeswehr und Polizei üben gemeinsam den Antiterrorkampf“

Wer bemerkt es überhaupt?

Es gibt ernste Gründe dafür, dass sie auffällig mit dem Notstandscolt spielen. Hier werden einige erläutert:

„Unser Verständnis dafür, wie die Demokratie und die internationale Ordnung funktionieren, ist in eine massive Krise gelangt. Und wir können weder Putin noch Trump dafür verantwortlich machen, dass wir dort angelangt sind.“

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4 Antworten zu Der Triumph der Notstandspolitiker

  1. Joachim Bode schreibt:

    Ganz klar:
    Die Eliten proben den Verfassungsbruch, in begründeter Erwartung ausbleibenden Widerstandes.

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  2. Lutz Lippke schreibt:

    Lutz Lippke kommentiert am Do, 2017-03-23 00:56 im beckblog

    100 Jahre Kampf gegen Respektlosigkeit gegenüber Repräsentanten der staatlichen Gewalt (1917 – 2017)?

    Aktuelle Entwicklungen, insbesondere Krisenphänomene und Zuspitzungen werden häufig mit vergangenen Krisenzeiten verglichen. Es ergeben sich daraus sowohl Parallelen als auch Unterschiede, die in Ursachenanalysen und Zukunftsprognosen eine wichtige Rolle spielen. Zum Stellenwert des historischen Vergleichs in der Geschichtswissenschaft z.B. bei docupedia. Je nach Blickwinkel, Differenzierung und Interessenlage fördert z.B. der Vergleich der Banken- und SchuldenKrise ab 2008 mit der Weltwirtschaftskrise um 1929 eher strukturelle Ähnlichkeiten zu Tage oder aber wesentliche Unterschiede.

    Um zukunftsgerichtetes Handeln zu ermöglichen ist man jedoch auf die Abschätzung von Trends mit vergleichenden Methoden angewiesen. Ein gesellschaftlicher Trend tritt nicht plötzlich fulminant auf die Bühne, sondern wird langfristig vorbereitet, bewusst oder unbewusst befördert und bekämpft, aber oft erst im Nachhinein in all seinen Konsequenzen erfasst. Dementsprechend unterschiedlich fallen auch Zukunftsprognosen aus, die erst im Nachgang empirisch überprüft werden können.

    Zur unlängst veröffentlichten Akte Rosenburg erklärt der Bundesjustizminister Maaß in seinem Geleitwort auf S.3:

    Die Perversion des Rechts während der Nazi-Zeit und das Versagen der jungen Bundesrepublik bei deren Aufarbeitung macht eines ganz deutlich: Juristinnen und Juristen müssen heute mehr sein als bloße Techniker des Rechts, die jede beliebige politische Idee in Paragraphen gießen und sie vollstrecken. … Jeder deutsche Jurist, jede deutsche Juristin sollte um die Schattenseiten der Vergangenheit ihrer Berufsgruppe wissen, um zu erkennen, welch hohe Verantwortung sie für die Gegenwart und Zukunft tragen.

    Verblüffend ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Akte Rosenburg vor allem die Geschichte des BMJ aufarbeitet, somit nicht ausschließlich die Judikative betrifft, sondern gerade auch Exekutive und Legislative. Juristen und Rechtswissenschaftler bestehen darauf, dass Rechtspolitik und Gesetzgebung nicht (nur) von Juristen gemacht wird.

    Aber wie kam es nun vor der NS-Zeit ab 1933 in der Weimarer Republik mit seiner demokratischen Verfassung, die ja eine förderative Republik als präsidialem und parlamentarischen Regierungssystem proklamierte, zur Anfälligkeit der Justiz für die NS-Diktatur? Wann, wo und durch wen begann die Auflösung der Schutzmechanismen und verfassungsmäßigen Grundrechte, so dass die formelle Fortgeltung der Weimarer Verfassung nach 1933 für das Staatshandeln praktisch ohne Bedeutung blieb?

    Zur Entwicklung des Rechts in der Weimarer Republik bezieht sich die Akte Rosenburg auf S.12 auf die Ausstellung „Im Namen des Deutschen Volkes – Justiz und Nationalsozialismus“, in der die Weimarer Vorgeschichte thematisiert worden sei. Diese Vorgeschichte stellt die Grundlage für die Angepasstheit und Funktionsfähigkeit in der NS-Diktatur dar. Die Folgen dieser Funktionfähigkeit in der Akte Rosenburg (zusammengefasst):

    Eine besondere Rolle spielten indessen die „Funktionseliten“, zu denen die Juristen zählten. Deren professionelles „Mittun“ und „häufig von Nützlichkeitserwägungen und Zweckorientierungen bestimmtes Verhalten“ hatte großen Anteil an den Verbrechen des Regimes, das ohne sie gar nicht handlungsfähig gewesen wäre. Eine weitgehende Segmentierung der Verantwortlichkeiten, routinierte Verwaltungsabläufe als Rückzug auf einen vermeintlich moralfreien Effektivitätsstandpunkt“ (S.24/25).

    In einer Rede am 16. Juni 2008 erklärte dazu die damalige Ministerin Zypries:

    Die Ausstellung zeigt: Das Bekenntnis zum Nationalsozialismus musste 1933 großen Teilen der Justizjuristen nicht aufgezwungen werden – im Gegenteil. Nach der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler begann bei vielen Richtern, Staatsanwälten und Ministerialbeamten eine Art Wettlauf, wer sich am schnellsten den neuen politischen Verhältnissen anpasste. Beim Juristentag im Oktober 1933 schworen 10.000 Juristen vor dem Leipziger Reichsgericht den sogenannten „Rütli-Schwur““: „Wir schwören bei der Seele des deutschen Volkes, dass wir unserem Führer auf seinen Wegen als deutsche Juristen folgen wollen bis zum Ende unserer Tage.“ Mit diesen Worten unterwarf sich die deutsche Justiz symbolisch den neuen Machthabern – freiwillig und lange bevor Beamte und Militär auf Hitler vereidigt wurden.

    Nur, warum kam es zur schnellen Anpassungsfähigkeit bis Freiwilligkeit der Juristen nach der Machtergreifung der NS-Diktatur?

    In der Weimarer Republik gab es eine Politische Justiz. Gotthard Jasper unterschied diese 1980 in 3 Ebenen:

    1. Politische Justiz im engeren Sinne, Hochverrat bis republikanischen Ehrenschutz für Repräsentanten und Symbole des Weimarer Staates
    2. Politisierte Justiz / Instrumentalisierung – Verwendung juristischer Verfahren zu politischen Zwecken durch Illegalisierung und Kriminalisierung politischer Gegner, Einschaltung der Justiz in Tageskonflikte mit aktivem Führungsanspruch
    3. Justiz als politische Gewalt und Herrschaft, Justiz als „geronnene Politik“ durch Gesetzesinterpretation und Rechtsschöpfung
    Quelle: http://www.ifz-muenchen.de/heftarchiv/1982_2.pdf (S.3)

    Nicht jeder beliebige, nur entschlossen genug auftretende Machthaber fand die freiwillige Unterstützung der Richter, sondern offenkundig nur derjenige, der den politischen und gesellschaftlichen Leitbildern der Richter zu entsprechen schien.
    In diesen Leitbildern und Ordnungsvorstellungen wird man daher eine der wesentlichen Ursachen der einseitigen politischen Judikatur in Weimar zu suchen haben. Das galt insbesondere dann, wenn durch politische Gestaltung die traditionellen gesellschaftlichen Hierarchien, die überkommene mittelständisch interpretierte Eigentumsordnung oder ein patriarchalisches Familienideal tangiert waren. Quelle: http://www.ifz-muenchen.de/heftarchiv/1982_2.pdf (S.30).

    Der die Gesellschaft von oben ordnende Staat galt eben nicht nur als Notwendigkeit gegenüber der Virulenz der parteipolitischen Konflikte, sondern er wurde vor allem als Voraussetzung eines nationalen Wiederaufstiegs gefordert. Man glaubte, um eine heute beliebte Formel zu variieren, nur der starke Staat könne national sein. Quelle: http://www.ifz-muenchen.de/heftarchiv/1982_2.pdf (S.32)

    Weitere Zitate:

    1. „Vollstreckungsbeamte und andere Amtsträger (§ 115 StGB) vor tätlichen Angriffen zu schützen, der sie nicht als Privatpersonen, sondern in ihrer Eigenschaft als Repräsentanten des Staates bzw. der Rechtsgemeinschaft ausgesetzt sind, lässt sich ohne Weiteres als „wichtiges Anliegen der Gemeinschaft“ bzw. als Gemeinschaftsbelang bezeichnen, der vor der Verfassung Bestand haben kann.“ (S.11)
    2. „Eine Erhöhung des Strafrahmens für alle (auch die niedrigschwelligen, z.B. Losreißen, Sträuben, Festhalten am Lenkrad…) gewalttätigen Widerstandshandlungen ist eine Maßnahme, die möglicherweise Signalwirkung i.S.d.Ziels des Gesetzes hätte: Die zunehmende Respektlosigkeit von Bürgerinnen und Bürgern gegenüber Repräsentanten der staatlichen Gewalt soll besonders bestraft werden.“ (S.1)
    3. „Strafrecht als Lösung? Die gesamtgesellschaftliche Entwicklung eines Autoritätsverlustes staatlicher Organe ist allein mit den Mitteln des Strafrechts nicht zu beeinflussen.“
    4. „Es geht demnach in dieser neuen Strafrechtsnorm darum, Angriffe, die objektiv unterhalb der Erheblichkeitsschwelle der einfachen Körperverletzung liegen und/oder die ohne Verletzungsvorsatz ausgeführt werden, bei Opfern aus bestimmten Berufsgruppen innerhalb des öffentlichen Dienstes für mit erhöhtem Mindeststrafrahmen für strafbar zu erklären, während solche Angriffe völlig straflos bleiben, wenn nicht diese speziellen Berufsgruppen betroffen sind. Es ist – soweit ich erkennen kann – ein völlig neuer Ansatz, die Angehörigkeit des Opfers zu einer bestimmten Berufsgruppe als strafbegründendes oder strafschärfendes Merkmal zu regeln.“ (S.13)

    Es handelt sich um Zitate zur heutigen Anhörung im Bundestagsausschuss am 22.03.2017 aus den Stellungnahmen von Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel (1), Brigitta Radermacher (2), PD Dr. Dorothea Magnus, LL.M. (3) und Prof. Dr. Henning Ernst Müller (4)

    https://community.beck.de/2017/02/20/zum-geplanten-ss-114-stgb-taetlicher-angriff-auf-vollstreckungsbeamte#comment-75293

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  3. Lutz Lippke schreibt:

    Lutz Lippke kommentiert am Mi, 2017-03-29 02:55 PERMANENTER LINK

    Das es im Folgenden um Snowden geht ist sicher keine Unwichtigkeit, gehört aber nicht zu dem von mir beabsichtigten Fokus. Man kann sich sicher politisch und praktisch darüber streiten, welche legitimen Gründe für und gegen Snowdens Zeugenanhörung in Deutschland sprechen, ich kann mir für Beides legitime Gründe vorstellen. Mir geht es jedoch um die Frage der Legalität des Vorgangs. Ist die Rechtsprechung des BGH gegen den Wortlaut des Gesetzes im aktuellen Fall legal?

    „Der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses kommen im Verfahren nach § 17 Abs. 2 und 4 PUAG nur dann eigene Rechte zu, wenn sie entsprechend Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestags repräsentiert.“

    BGH BESCHLUSS 3 ARs 20/16 vom 23. Februar 2017

    § 17 Abs.2 lautet dagegen

    (2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.

    Tatsächliche Ausgangslage der BGH-Entscheidung ist, dass entsprechend dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 PUAG ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den Vollzug des bereits vorliegenden Beweisbeschlusses fordern. Das Gesetz erwähnt weder Minderheit noch Mehrheit, noch deren Repräsentation der Mitglieder des Bundestages. Diese Passagen fügt der BGH dem Gesetz durch „richterliche Auslegung“ hinzu und beruft sich hierzu auf Art. 44 Abs. 1 Satz 1 des GG.

    (1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt.

    Die Ableitung dieser Regelung im GG wäre ja eigentlich Einsetzung des U-Ausschusses durch ein Viertel der Mitglieder des Bundestages. Die Beweise erhebt der eingesetzte U-Ausschuss. Zwei voneinander unabhängige Sachverhalte. Eine Übertragung von Repräsentationsanteilen des Bundestages in das Recht auf Beweiserhebung ist also auch im Art. 44 nicht erwähnt. Selbst wenn man eine solche Übertragung von Repräsentationsanteilen durch Auslegung findet, stellt sich noch die Frage, welche Repräsentationsform damit angesprochen ist. Der 1. U-Ausschuss des Bundestages („NSA“) wurde auf Antrag aller Fraktionen von allen Mitgliedern des Bundestages einstimmig beschlossen. Die Mitglieder des Bundestages (Abgeordnete) werden durch das Volk in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl bestimmt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (Art. 38 GG). Die Fraktionsbildung im Bundestag mag damit in die Gewissensfreiheit der gewählten Abgeordneten gehören, aber eine Bindung, Beauftragungs- oder sogar Weisungsbefugnis der Fraktionen ist damit nicht verbunden. Wenn der Bundestag die Mitglieder des U-Ausschusses bestimmt hat, dann handeln diese Mitglieder im U-Ausschuss nach ihrem Gewissen und nicht weisungsgebunden. Die pauschale Zuordnung der Mitglieder und ihres Abstimmungsverhaltens im U-Ausschuss zu einer Fraktionszugehörigkeit im Bundestag ist eine fiktive Konstruktion des BGH, für die ich keinerlei rechtliche Grundlage erkennen kann. Es handelt sich nach meiner Meinung um eine politische Ansicht und nicht um eine juristische Subsumption.

    Mag sein, dass man eine wohlwollendere Argumentation dazu findet. Viel dramatischer finde ich den Umgang des BGH mit seiner Erkenntnis, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht dem „Gewollten“ des Gesetzgebers entsprechen würde.. Oder ist es doch eher die verletzte Rechtssystematik, die der BGH in einer Anwendung nach Wortlaut erkennt? Der BGH greift im Beschluss sicherheitshalber auf beide Argumente zurück.. Zum „Gewollten“ bezieht sich der BGH bei seinen Ermittlungen nicht etwa auf Haltungen oder Abstimmungen der frei gewählten, nur ihrem Gewissen verpflichteten Abgeordneten, sondern auf Fraktionsentwürfe. Zur verletzten Rechtssystematik verweist der BGH auf die Widerspiegelung der Mehrheitsverhältnisse in § 4 PUAG (Zusammensetzung). Dabei übergeht der BGH jedoch die Einschränkungen (Aufgabenstellung, Arbeitsfähigkeit, jede Fraktion) im § 4 PUAG, die einleitend mit „andererseits“ als Gegengewichte zu den Mehrheitsverhältnissen wörtlich ausgewiesen sind. Wie werden vom BGH die aufgrund dieses „andererseits“ abweichend von den Mehrheitsverhältnissen des BT im U-Ausschuss tätigen Abgeordneten wahrgenommen? Sind sie nur beschränkt handlungs- und abstimmungsfähige Mitglieder des U-Ausschusses oder vollwertige Mitglieder, die nur ihrem Gewissen verpflichtete sind? Hätte der Gesetzgeber und der U-Ausschuss bei Abstimmungen zu § 17 PUAG nicht den Ausschluss der unordentlichen Mitglieder von der Abstimmung festlegen müssen, wenn die vom BGH entwickelte Auslegung tatsächlich beabsichtigt war? Mit dem Verweis auf das BVerfG wird vom BGH auch noch eine andere richterrechtlich entwickelte Sichtweise in Anspruch genommen, die sich jedoch auf die Klagebefugnis im Organstreitverfahren bezieht und nicht auf die Auslegung des Wortlautes des Quorums im § 17 PUAG.

    Die Auslegung des BGH gegen den Wortlaut des § 17 PUAG stellt nach meiner Meinung eine rechtsstaatlich äußerst problematische und konstruierte Umgehung der Sachfrage „Snowden in Deutschland“ und eine Einwirkung der Richter auf die Kontrollffähigkeit von U-Ausschüssen und parlamentarische Opposition dar. Die Judikative greift imit diesem Beispiel unmittelbar und ohne eine gesetzliche Absicherung politisch zugunsten der Exekutive in die Rechte und die Unabhängigkeit der Legislative ein und umgeht zudem eine ordentliche verfassungsrechtliche Prüfung des Gesetzes durch das BVerfG.
    https://community.beck.de/2016/11/19/bernd-ruethers-die-heimliche-revolution-vom-rechtsstaat-zum-richterstaat#comment-75381

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