Kein Widerspruch, Herr Dr. Strate! – Diese Schande muß sein!

Die Schande besteht darin, daß Gustl Mollath nach all dem, was mit ihm veranstaltet wurde und was er durchgestanden hat, erneut psychiatrisch begutachtet werden soll.

Daran ist nicht die Verteidigung Schuld, noch die Psychiatrie, nicht die Richter, nicht die Staatsanwälte. Es wirkt die höhere Macht des Gesetzes, wie hier erläutert wurde.

Mollath widersetzt sich dieser höheren Macht, insofern er, wie er hier äußert (ab Minute 12:40), eine persönliche Begutachtung ablehnt. Er habe kein Vertrauen zu den Herren dieser Gutachter-Oberliga. Freilich, gibt Gustl Mollath zu verstehen, wenn solch Gutachter auf Grundlage der Akten bzw. „auf Abstand“ sein Gutachten über ihn „ergieße“, könne er sich unter bestimmten Bedingungen damit abfinden.

Als „naiver Endnutzer“ der vielen Wahrheiten des Mollathskandals bin ich jetzt verblüfft, dass das Akten- und Abstandsgutachten nun doch zu Ehren kommt. Zumindest überrascht mich, aus Mollaths Mund diese Erkenntnis zu hören, aus Strates Mund war sie länger bekannt.

Mir liegt es fern, zu beurteilen oder gar zu kritisieren, ob und wenn sich M. & S. in eine durch Gesetz vorgegeben Zwangssituation fügen müssen. Fragwürdig wird es aber, wenn man anfängt, das Erzwungene schön zu reden: „Das probateste ist die Beobachtung des Angeklagten durch einen Fachmann in der Hauptverhandlung. Und wenn die sich über etwa 20 Tage hinzieht, kann ein erfahrener Psychiater sicherlich aus dem Verhalten und den Zeugenaussagen eine ganze Reihe von Anhaltspunkten gewinnen.“ (Strate) oder „Wenn jemand auf Abstand begutachtet, wenn er tatsächlich sachkundig ist und tatsächlich der Wahrheit verpflichtet, dann habe ich keinerlei Probleme damit, dass da etwas für mich Ungünstiges herauskommen könnte.“ (Mollath, sinngemäße Wiedergabe seiner Worte).

Die vorgebrachten Überlegungen überzeugen mich nicht. Ich lehne Ferngutachten, überhaupt jede Begutachtung gegen den Willen der betreffenden Person, prinzipiell ab, nicht nur weil sie fachlich wertlos sind, sondern vor allem, weil ich sie für eine schwere Menschenrechtsverletzung halte.

Beachtenswert finde ich, dass die gesetzliche Grundlage, um die es hier geht, der § 246a der StPO am 16.7.2007 geändert wurde, wie in obigem Link dargestellt. Lautete die Anordnung bis dahin:““Ist damit zu rechnen, dass die Unterbringung des Angeklagten…“ so wurde ab 16.7.2007 gültig: “Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten…“. Die Wahrscheinlichkeit einer Unterbringung wurde abgeändert in die abstrakte Möglichkeit.

Justizministerin der damaligen Bundesregierung, angetreten unter dem Slogan „Mit Mut und Menschlichkeit“, war Brigitte Zypries. Mir ist nicht bekannt, ob es zu der beschlossenen Änderung eine Debatte gab. Ein Jurist äußerte: „Na, wohl eins dieser Sicherheitsgesetze…“. Zumindest legt der ungebremste Anstieg der Patientenzahlen im Maßregelvollzug nahe, dass die Ausweitung der „psychiatrischen Betrachtung“ diesen Tendenzen keineswegs entgegenwirkt. Wer kommt nicht alles „in Betracht“: Terroristen natürlich, auch Möchtegern-Terroristen, Stasi-IMs, unverbesserliche SEDler, Kommunisten, Asylanten, Sinti und Roma, Kameltreiber und Ziegenficker, Ökospinner, Religionslose, Fundamentalisten, Bischöfe, Antisemiten, Verschwörungstheoretiker, Rapper, Glatzen, Springerstiefelträger, Rückfalltäter, Depressive, Manische, FDP-Wähler Wer eigentlich nicht?

Ein Paragraf, der potentiell Jedem/Jeder die psychiatrischen Instrumente zeigt?

Aber nein. Nicht in Betracht kommt die große gesunde Mitte, vielleicht viele der GröKotz-Wähler, die Leute mit der messerscharfen Logik:“Ich lass‘ mich gerne abhören! Schließlich habe ich nichts zu verbergen!“

Das große Mosaikbild unseres BRD-Rechtsstaats ist so erfreulich vielfarbig. Leider verblasst es mitunter ein wenig. Hier hat man die Konturen geschärft, mit braun.

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50 Antworten zu Kein Widerspruch, Herr Dr. Strate! – Diese Schande muß sein!

  1. Joachim Bode schreibt:

    Aber wie soll man mit Straftätern umgehen, deren Schuldfähigkeit zweifelhaft ist, und die sich der Begutachtung verweigern? Welche Alternativen gibt es zu Dr. Strates Darlegungen?

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    • kranich05 schreibt:

      Mit ihm arbeiten/ihn überzeugen/ihn gewinnen, bis er begreift/einsieht/mit freiem Willen äußert, dass die Begutachtung (und gegebenenfalls die psychiatrische Behandlung) für ihn das Beste ist.
      Und was, wenn er nicht „mit sich arbeiten“ läßt?
      Zeit geben.
      Der einzige erlaubte Eingriff dabei ist, solche Bedingungen zu gewährleisten, unter denen er keine weiteren Straftaten begehen kann.

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      • Albert A. schreibt:

        Eine Verurteilung einfache nach dem Strafgesetz iwäre auch möglich. Wer nicht schuldunfähig sein will ist schldfähig…
        Es ist schließlich auch ein Ausdruck des Schuldbewußtseins!

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        • Albert A. schreibt:

          Überigens: Was für ein „Schicksal“ hätte Frau Ilona Haslbauer „ertragen“ müssen, wenn sie als schuldfähig eingestuft wäre???
          Und was wäre bei Gustl Mollat passiert?

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        • Joachim Bode schreibt:

          @ Albert A.:

          Der möglicherweise Schuldunfähige ist möglicherweise unfähig, die Folgen seines Handelns einzuschätzen. Wie soll es dann Ausdruck seines Schuldbewußtseins sein, wenn er – möglicherweise fälschlich und ohne dies beurteilen zu können – nicht schuldunfähig sein will?
          Es ist doch ein positives Moment unseres Strafrechts, dann nicht bestrafen zu wollen!
          Im Mittelalter – und noch viel später – hat man solche Leute oft einfach umgebracht=bestraft.

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          • Albert A. schreibt:

            Es ist vielleicht ein guter, humaner Gedanke, psychisch kranke und damit schuldunfähige Menschen nicht bestrafen zu wollen. Es ist aber kein „positives Moment unseres Strafrechts“, Herr Bode.
            Denn infolge der Schuldunfähigkeit werden die psychisch Kranken IN DER PRAXIS deutlich MEHR bestraft, als straffällige Menschen. Ich verstehe, Sie haben meinen Zusatzkommentar noch nicht lesen können.

            Es ist nur eine scheinbar humane Geste unseres Strafrechts, die psychisch kranke Menschen „nicht bestrafen zu wollen“, dafür aber über unbestimmte Zeit Zuständen auszusetzen, die nach Herrn Mollaths Meinung nur im Dritten Reich denkbar sein dürften. Wodurch unterscheiden sich die forensischen Anstalten von den Gefängnissen? Herr Mollath hat darin VON INNEN AUS ein Hochsicherheitsgefängnis gesehen.

            Also ist es pure Lüge, dass die psychisch kranken Menschen aus humanen Gründen dank unserem Strafrecht rücksichtsvoller behandelt werden.

            Sie werden einfach nur zum EIGENTUM der forensischen Einrichtungen, die damit bares Geld verdienen…
            Und mit seinem Eigentum darf natürlich jeder so umgehen, wie es ihm gefehlt. Dank unserem Strafrecht. Nur die Haus- und Nutztiere dürfen wir nicht beliebig behandeln. Dank unserem Strafrecht. Also stehen die psychisch kranken Menschen auf einer deutlich niedrigeren Stufe als die Haus- und Nutztiere…

            Und das aus humanen Gründen.

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      • Joachim Bode schreibt:

        @ kranich05:

        Ich versuche mir vorzustellen, wie der langjährige Serientäter und der zwanghafte Sexualverbrecher auf die vorgeschlagenen Verfahrensweisen reagieren würde.
        Es gibt genug Straftäter, die nichts einsehen und nichts bereuen.

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        • kranich05 schreibt:

          Zum Einen geht es nicht darum, dass die Bestrafung des schuldfähigen Täters an seine Einsicht oder Reue gebunden sei.
          Zum Anderen: Der erwiesen schuldunfähige Täter kann nicht bestraft werden, sondern wird in die Forensik verwiesen, womit einerseits die Allgemeinheit vor den von ihm ausgehenden Gefahren geschützt ist und andererseits für seine Heilung/Krankheitsbesserung (im Rahmen des medizinisch Möglichen) gearbeitet wird (Therapie im Einvernehmen mit ihm).
          Zum Dritten: Der Täter, dessen Schuldfähigkeit oder -unfähigkeit nicht ermittelbar ist (weil er die Mitwirkung verweigert), wird in eine Einrichtung verwiesen, womit einerseits die Allgemeinheit vor den von ihm ausgehenden Gefahren geschützt ist und andererseits die Bemühungen fortgesetzt werden, die Frage seiner Schuldfähigkeit oder -unfähigkeit (in Zusammenarbeit mit ihm) zu lösen. Sobald die Frage gelöst ist, wird nach 1 oder 2 verfahren.
          Versteht sich, dass bei Einweisungen nach Fall 2 oder 3 die Verhältnismäßigkeit mit größter Sorgfalt zu beachten ist.

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          • Albert A. schreibt:

            So weit ich weiß, steht die Sicherheitsverwahrung nach dem „Absitzen“ der Gefängnisstrafe über der Schuld- oder Unschuldfähigkeit. Daher erscheint mir die Frage der Schuld- oder Unschuldfähigkeit eher ein lohnendes Beschäftigungsfeld für die Gutachter. Erst, wenn wir die „Schuldunfähigkeit“ deutlich anders „bestrafen“ oder „heilen“ können werden, als die Kriminalität, werden wir mit der Schuldunfähigkeit auch rechtlich besser umgehen können.

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          • A. Hirsch schreibt:

            @kranich05

            Ihr Vorschlag, Täter, deren Schuldfähigkeit oder -unfähigkeit nicht ermittelbar ist, weil sie die Mitwirkung verweigern, zwangsweise zwecks Abklärung unterzubringen, ist nichts anderes als das, was Gustl Mollath zu Beginn dieser elenden Verfahrensgeschichte in verfassungswidriger Weise unter Mitwirkung von Eberl und Leipziger widerfahren ist. Nur mit dem Unterschied, dass die von Ihnen vorgeschlagene Verfahrensweise noch darüber hinaus geht, weil, wenn ich Sie richtig verstehe, die Unterbringung in diesem Fall zeitlich nicht auf sechs Wochen begrenzt wäre, sondern solange andauern könnte, bis die Frage der Schuldfähigkeit geklärt ist. Logischerweise ist genauso lange auch die Frage der Gefährlichkeit nicht geklärt. Wie lange soll das gehen können? Theoretisch lebenslang. Da hilft auch Ihr Hinweis auf größtmögliche Sorgfalt hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit nicht.

            Ich hoffe, ich habe Sie falsch verstanden.

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            • kranich05 schreibt:

              Ich gehe von Tätern aus, deren Straftaten erwiesen sind. Vorher können sie ja nicht als Täter gelten. Im Fall Mollath gab es Unterbringungen, ohne dass Straftaten erwiesen waren. Unterbringungen ohne erwiesene Straftaten sind Freiheitsberaubungen. Unterbringungen von (erwiesenen) Straftätern, deren Schuldfähigkeit zu klären ist, wären maximal begrenzt durch die Strafzeit die bei Schuldfähigkeit eintreten würde.

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    • 5jahrehartz4 schreibt:

      und wieder diese Verallgemeinerung – es geht hier um Gustl Mollath und nicht um 08/15 – erinnert an die automatische Haarschneidemaschine für alle Köpfe
      Strate ist der Anwalt von Mollath und nicht für irgendwelche anderen Straftäter

      Außerdem sind die Menschenrechte doch eindeutig (unten). Und was außer Menschenverachtung ist so etwas? Außer das die Richter das stur und ohne Augenmaß und Verstand anordnen weil es Vorschrift ist. Doch welcher fühlende, denkende Mensch kommt auf die Idee einem Opfer so etwas anzutun? Obwohl auch nach der Nazizeit haben dieselben Bürokraten die die Menschen vorher ins KZ schickten, die Überlebenden weiter schikaniert weil die neuen Vorschriften es so wollten.

      irgendwie finde ich unser US/UK Recht angenehmer dass sich an der Realität orientiert und nicht an Vorschriften die von den Tätern selbst gemacht wurden – Beispiel Amtseid – sein Bruch wird nicht bestraft weil der Amtseid nicht strafbewehrt ist.

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    • Lutz Lippke schreibt:

      Es gibt wohl keine praktikable Lösung. Solange sich die staatliche Gewalt selbst betrügerischer, rechtsverachtender Mittel bedient und damit Betrug am Volk (Banken, Euro, Vermögenskonzentration, Krieg) absichert, ist die Einsichtsfähigkeit und Besserung eines sicherheitsverwahrten Scheckkartenbetrügers für das Gemeinwohl uninteressant. Sehr unbefriedigend. Alternativen unbekannt!?

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    • Lutz Lippke schreibt:

      Immer wieder äußere ich Pessimistisches und nur selten Hoffnungsvolles zur Wirklichkeit in der Justiz. Ich möchte daher eine Erfahrung mitteilen, die aufzeigt, dass es mitunter gut läuft. Es ist auch ein schönes Beispiel dafür, wie Nichtjuristen, also in diesem Fall ich, die Fähigkeiten und Absichten der Juristen mitunter verkennen.
      Ich war einmal beschuldigt, mit körperlicher Gewalt gegen Schutzbedürftige vorgegangen zu sein und eine Gefährdung darzustellen. Eine polizeiliche Wegweisung war bereits ausgesprochen. Ziel des Gewaltschutzantrages bei Gericht war ein mehrmonatiges Kontakt- und Näherungsverbot gegen mich. Ich hatte zwar einen Anwalt, der war aber zum Anhörungstermin verhindert. Eine Verschiebung des sehr kurzfristig anberaumten Termins wollte der Amtsrichter nicht. Nun bin ich nicht überängstlich, nur unklare Verhältnisse beunruhigen mich. Hier waren die Motive aber für mich klar, durch Falschbeschuldigung sollte ich kriminalisiert und verbannt werden. Ich wollte also schnellstens Klärung. Trotzdem hatte ich ein Problem. Allein ohne Zeugen mit der Antragstellerin und ihrem Anwalt auf den Einlass zu warten, erschien mir mit dem Risiko einer weiteren Beschuldigung verbunden. Ich erklärte an der Gerichtspforte mein Problem. Ohne Umstände erhielt ich Begleitschutz durch eine Justizmitarbeiterin. Vor dem Sitzungssaal wartete zur vorgegebenen Zeit nur der gegenerische Anwalt. Ich konnte mich also bei der Justizmitarbeiterin bedanken und sie entlassen. Sie hätte auch bis zum Aufruf gewartet. In der Anhörung berief sich der Anwalt auf das Antragsschreiben, blieb ansonsten ziemlich einsilbig. Ich schilderte meine Version des Vorfalls und die Umstände. Insbesondere setzte ich auf eine von der Antragstellerin behauptete schriftliche Vereinbarung, nach der ich am Tattag am Ort des Geschehens nichts zu suchen hatte. Diese Vereinbarung gab es nicht und schon gar nicht schriftlich. Also forderte ich, dass das angebliche Beweisstück vorgelegt werden möge. Der gegnerische Anwalt hatte natürlich nichts zur Hand und umging die Sache mit weiteren Behauptungen. Auch der Richter interessierte sich nicht nachhaltig für den Beleg. Vielmehr erwähnte er den Indizcharakter der polizeilichen Wegweisung. Ich erklärte noch einiges Entlastendes zu mittelbaren Zeugen, der Vorgeschichte und der mündlichen Einschätzung der Polizei vor Ort. Mir kam die Anhörung ein bisschen wie der Sat1- oder RTL-Kram vor, was ich dummerweise auch noch sagte. Nur wenige Tage später hielt ich die Abweisung des Antrags in den Händen. Der Richter hatte sorgfältig die Behauptungen der Antragstellerin, die Wegweisung als belastendes Indiz und meine Gegendarstellung dokumentiert. Anhand des behaupteten Inhalts der angeblichen Vereinbarung wies er dann mit umfänglichen Kalenderabgleich nach, dass die Antragstellerin unglaubwürdig ist und damit die Anschuldigung und eine zukünftige Gefährdung unwahrscheinlich. Ich wunderte mich über diesen umständlichen Weg, war aber über die Erledigung erleichtert. Immerhin blieb auch mein ungehöriger TV-Vergleich folgenlos. Erst viel später begriff ich, dass der Richter alles richtig gemacht hatte. Wäre er meinem Begehren zur Beweisanforderung gefolgt, hätte es möglicherweise ein gefälschtes Beweisstück oder eine Ausrede gegeben, auf jeden Fall aber eine Verfahrensverzögerung. Dies wollte der Richter wohl nicht und hatte die Sache viel intelligenter angepackt, als ich es mir vorstellen konnte.

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      • Lutz Lippke schreibt:

        Der räumliche Zusammenhang meines Berichts zum nachfolgenden Straftäter-Kommentar von @Deali ist mir unangenehm. Allerdings kann ich mich ja eigentlich nicht selbst kommentieren. Ersatzweise dieser „Abstandshalter“. @Deali bezieht sich also inhaltlich nicht auf meinen Bericht. Ich hoffe, das ist klar.

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    • Deali schreibt:

      Also, ein Straftäter hat eine Straftat begangen. Er wird also einwandern. Entweder in den Knast oder in die Forensische Psychiatrie. Ist die Schuldfähigkeit zweifelhaft und er verweigert die Begutachtung dann ab in die JVA. Ich seh da kein Problem.

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      • Lutz Lippke schreibt:

        Ich denke diese Bierdeckel-Logik von Deali ist doch zu einfach.
        Die grundsätzliche Kritik an dem Konzept Schuldfähigkeit, das philosophisch / psychologisch mit dem ungeklärten Thema „Freier Wille“ verknüpft ist, sei hier mal ausgenommen. Denn irgendwie müssen wir ja auch friedlich und gewaltarm miteinander leben, wenigstens wir „Kleinen“ 😉
        Das theoretische Konzept der Strafe:
        Der schuldfähige Straftäter ist sich seiner Schuld bewusst und daher in der Lage nach Absitzen der Strafe weitere Straftaten zu vermeiden. Er reiht sich ein in die große Mehrheit derer, die u.a. aus Respekt vor der Strafe Straftaten oder sogar Ordnungswidrigkeiten vermeidet. Ob Letzteres nicht mit Leblosigkeit erkauft wird, möchte ich mal offen lassen.
        Der nichtschuldfähige Straftäter hingegen war sich im Moment der Tat der Fehlhandlung nicht bewusst. Wenn Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden kann, z.B. bei nachvollziehbaren Affekttaten, dann kann es sogar Freiheit ohne Strafe geben. Bei Wiederholungsgefahr, z.B. unter Einfluss von Drogen, Persönlichkeitsstörung oder Sexualtrieb ist Strafabsitzen und Freilassen nicht besonders hilfreich. Also ist Therapie und Konditionierung im Eigen- und Allgemeininteresse eigentlich eine naheliegende Idee.
        Die praktischen Probleme:
        1. Qualität der juristischen und therapeutischen Umsetzung
        2. Ersatz für gesellschaftliche Regulierung
        3. Missbrauch als Machtinstrument zur Formung einer unterwürfigen Masse

        Wir diskutieren hier insbesondere 1. und 3.. Im Mollath-Fall sind das auch die relevanten Fragen. Ein Falschbeschuldigter wird mit der Aussage: “ Das habe ich nicht getan und würde es nicht tun“ kaum den Ausschluss der Wiederholungsgefahr attestiert bekommen. Es müsste also juristisch und diagnostisch Zweifel an der behaupteten Tat festgestellt werden. Wegen 1. und 3. schlägt dies viel zu häufig, möglicherweise sogar systematisch fehl.

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        • Deali schreibt:

          „Ich denke diese Bierdeckel-Logik von Deali ist doch zu einfach.“
          Ich hätte noch was einfacheres anzubieten.
          Ich kenne auch all diese Binsenweisheiten der Psychiater und Wichtigtuer. Siehe Holst und seine Gattin! Für mich steht fest das ein Finsterling der schon mal gewalttätig gegen Unbeteiligte geworden ist einfach weg gehört. Da hilft auch keine Therapie weil die eben nicht hilft. Das ist zwar das Schönreden einer ganzen Industrie, aber sorry, es hat zu wenig positive Fälle gegeben. Negative Beispiele gibt es genügend. Und ich möchte nicht wissen was Lutz Lippke sagen würde wenn seine Tochter von einem therapierten Straftäter ermordet werden würde.
          Das hat nichts mit Bierdeckel zu tun! Ich kenne dutzende von Opfern deren Seele von solchen Typen gebrochen wurde. Die hatten keinem was getan! Außer vielleicht einen Minirock getragen.
          Trotzdem würde ich für die armen kranken Tätern beten. Aber ich bete nie!

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          • Lutz Lippke schreibt:

            @Deali
            Das ist verständlich, aber rein rational falsch. Das Recht soll von Unbeteiligten ohne Rachegedanken objektiv sichergestellt werden. Das ist auch Erfahrung aus „Zahn um Zahn“, Ehrenmorden und Todesstrafe. Betroffene haben nur die Möglichkeit den Schmerz und die bleibende Ungerechtigkeit auszuhalten oder unter Inkaufnahme eigener Straffälligkeit selbst ihre Gerechtigkeit zu schaffen. Die Unfähigkeit Recht angemessen gegen Täter anzuwenden und Unterstützung für Opfer zu leisten, ändert an der Vernunft des zivilen Konzepts grundsätzlich nichts. Eine seriöse Untersuchung zum Zahlenverhältnis von Rückfalltätern zu weggesperrten Falschbeschuldigten und erfolgreich Therapierbaren kenne ich nicht. Aber schon die bekannte Manipulation und das Versagen bei Ermittlung, Verurteilung und Bestrafung von Tätern und vermeintlichen Tätern (siehe auch Fall Arnold in Hessen) verbietet diese einfache Logik.
            Was ich im Fall des Totschlagarguments tun würde, weiß ich nicht. Meine Binsenweisheiten helfen mir dann sicherlich nicht. Ich kann nur für mich und Andere hoffen, dass so etwas nicht passiert. Dafür ist eine gut funktionierende Justiz und Therapie unabdingbar, aber auch nicht ausreichend. Aber wenn sie angemessen funktionieren würden, wäre es nicht verwerflich, dass Menschen von dieser Arbeit leben können. Die Arbeit hätte für die Gesellschaft einen hohen Wert. Vorratswegsperren ist jedenfalls keine Lösung. Es ist eben gerade ein Geschäftsmodell, das gern mit dem Totschlagargument beworben wird.

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          • Deali schreibt:

            Ich rede nicht von Rache. Ich rede vom Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dieser Täter. Ansonsten suchen die sich wieder ahnungslose Beute. Und das muss mit allen Mitteln verhindert werden. Ein weiteres Opfer nach Aufdecken der Straftat darf es nie geben.

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          • Lutz Lippke schreibt:

            @Deali
            Welche Chance hätten Ulvi Kulac und Horst Arnold bei dieser Logik?

            Ohne Lobby


            https://www.wdr.de/wissen/wdr_wissen/programmtipps/radio/13/09/29_1105_5.php5?start=1380445500
            Ich hatte Deali vergeblich meine Zweifel an der Relevanz und Kosequenz seiner Logik vorgetragen:
            „Eine seriöse Untersuchung zum Zahlenverhältnis von Rückfalltätern zu weggesperrten Falschbeschuldigten und erfolgreich Therapierbaren kenne ich nicht.“
            Das stimmt nicht ganz. Oberflächlich habe ich wissenschaftliche Arbeiten mit Fallauswertung (z.B. Uni Rostock) zu Sicherungsverwahrten durchgesehen. Dort wird neben Rückfallquoten auch die mangelnde Qualität der Gutachten und das allgemeine Fehlen von Untersuchungen und Erkenntnissen thematisiert. Die heutigen Gutachter-Methoden bestehen hauptsächlich aus meinungsorientierten Einschätzungen und darauf basierenden statistischen Psychotests.
            Man darf nicht vergessen: Es geht dabei häufig zunächst um die Feststellung der Täterschaft und erst danach um Schuldfähigkeit und Prognose.
            Unter diesen Qualitätsbedingungen könnte man vermutlich alle Fälle in Deutschland an Deali zur Entscheidung übertragen. Daumen hoch oder Daumen runter. Effizienter geht es nicht. Die Willkür im Vergleich zum jetzt Praktizierten wäre nicht größer.
            Noch einmal: Welche Chance hätten dann Ulvi Kulac und Horst Arnold?
            Horst Arnold wurde zwar juristisch rehabilitiert. Er ist jedoch verstorben, ohne dass die, die ihm sein Recht und ihr Gebet verweigerten, Buße leisten mussten. Hemmungsloser Opferschutz ist Täterschutz, denn gerissene Täter suchen sich die Seite gerne aus.

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  2. 5jahrehartz4 schreibt:

    Zitat Es wirkt die höhere Macht des Gesetzes, wie hier erläutert wurde. Zitatende

    höhere Macht? aha, für uns ist das schiere Menschenverachtung und JEDER der so was anordnet und sich auf die ‚Gesetze‘ beruft sollte sich mal das erklären lassen:

    Grundgesetz Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung ALLER staatlichen Gewalt.# Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. # Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich,

    Menschenrechte Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. * Niemand darf der Folter oder grau-samer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden,

    und wenn er sich weiter auf höhere Gesetze beruft dann auch mal dies:

    ‚Never forget that everything Hitler did in Germany was legal‘ Dr. Martin Luther King

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    • Joachim Bode schreibt:

      Hitler hat oft genug das Gesetz, das Recht gebrochen, auch und insbesondere das Völkerrecht.
      Wenn MLK die sogenannte Machtergreifung meinte, deren erster Teil wohl legal war, außerdem manche in der Folge erlassenen Gesetze, die unrechtes Vorgehen als rechtmäßig deklarieren sollten, dann lag er sicher richtig.
      MLK münzte dies auf die seinerzeitigen Verhältnisse in den USA, wo ebenfalls öfter ein Unterschied zwischen Recht und Gesetz feststellbar war (und immer noch ist): u.a. beim Rassismus.

      Die hiesige Diskussion unterscheidet nicht genug zwischen den Gesetzen, die weit überwiegend ordentlich sind, und der sogenannten Gesetzes-Wirklichkeit, die durch Menschen vermittelt und Interessengruppen beeinflußt wird.
      Wenn den die Gesetze ausführenden Menschen nicht die notwendige Kontrolle gewidmet wird, kommt es zu solchen Verfahren wie z.B. bei Mollath.
      Das kann mit Gesetzesänderungen und schärferen Kontrollen nur beschränkt bekämpft werden, weil auch die anzuwenden sind…. durch Menschen.
      Hier helfen nur eine wache Öffentlichkeit und eine durch und durch demokratische Gesellschaft. Und davon sind wir – zumindest in wichtigen Bereichen – noch weit entfernt.

      Die Bundesliga nehme ich mal teilweise aus – da fehlt es nämlich noch an Demokratie: die Tabelle sähe dann etwas anders aus, oder?

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  3. I. Vetter schreibt:

    Ich weiß selbstverständlich, dass die folgenden Worte nicht erwünscht sind, weder bei den staatlichen Verantwortlichen noch bei den Mollath-Fans, aber ich weise nochmals darauf hin, dass die Grundrechtepartei genau diese Prozedur vorausgesagt hat.

    Nochmals zur Kenntnisnahme: Es existiert im deutschen Strafrecht (StGB) keine Möglichkeit für ein Wiederaufnahmeverfahren zugunsten Mollaths gemäß § 359 StPO (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten; siehe http://grundrechtepartei.de/Expertise:Wiederaufnahmeverfahren_bei_Freispruch_und_Ma%C3%9Fregel) ohne eine Verurteilung, denn dazu müsste Mollath ein Verurteilter sein. Das ist er aber nicht, da er nicht verurteilt wurde, sondern gemäß § 63 StPO OHNE VERURTEILUNG ZU EINER STRAFE UND MIT FREISPRUCH seine Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus ohne Beleg der Schuld und damit ohne Verurteilung bzw. mit Freispruch angeordnet wurde. Damit fehlt ihm das Merkmal des Verurteilten und damit die gesetzliche Möglichkeit auf ein gesetzlich bestimmtes Wiederaufnahmeverfahren.

    Wer freigesprochen wurde und in die Psychiatrie eingewiesesen wurde, hat keine gesetzliche Möglichkeit auf eine Wiederaufnahme seines Verfahrens, da er nicht zu einer Strafe verurteilt wurde. Ein Urteil zum Freispruch ist in diesem Falle keine Verurteilung zu einer Strafe, denn ein Freispruch ist zwar ein Urteil aber keine Verurteilung zu einer Strafe, und nur diese macht den Verurteilten zu einem zu einer Strafe Verurteilten im Sinne des § 359 StPO.

    Dass Mollath im Zuge dieses gesetzwidrigen Wiederaufnahmeverfahrens nunmehr erneut begutachtet werden soll, beweist das Problem. Zudem soll diese Begutachtung durch einen Psychiater (Nedopil) erfolgen, welcher in einem anderen Fall einem der Justiz unliebsamen Rechtsanwalt auf »Bitten« des Gerichts bescheinigte, dieser sei größenwahnsinnig, weil dieser Rechtsanwalt zu Recht behauptete, er verfüge über die Befähigung zum Richteramt; einer Voraussetzung zur Erlangung der Zulassung zum Rechtsanwalt überhaupt (vgl. http://grundrechteforum.de/228226/).

    Und daran ist sowohl das Gericht als auch Herr RA Strate sowie alle mehr oder weniger beteiligten Juristen Schuld, denn: Sie hätten es aufgrund ihrer Ausbildung wissen müssen!

    Das Fazit: Wenn Gustl Mollath jetzt wieder (zu Recht) eine Begutachtung ablehnt und aufgrund dessen wieder eingewiesen wird, dann können alle Täter sagen: »Er hat es verhindert. Wir müssen so handeln.« Die Krux: Lehnt er eine Begutachtung nicht ab und das Ergebnis ist das gleiche wie vorher, dann können die gleichen Täter mit dem gleichen Recht sagen: »Wir waren immer rechtsstaatlich ud nun ist bewiesen; Mollat ist tatsächlich verrückt.«

    Mollaths Problem ist hier tatsächlich: Mollath will eine Rehabilitation, die das Gesetz nicht vorsieht, und er bedient sich dazu der Täter, die ihn eingewiesen haben.

    Und das alles weiß auch RA Strate, welcher mit Mollaths Namen mehr Geld verdient, als Mollath jemals zahlen kann.

    Mollath ist nach wie vor ein Spielball der Justiz. Aber da, wo sich alle vorher aufregten, spielen heute alle (Fans) der gleichen Justiz in die Hände. Wer wird verlieren? Gustl Mollath.

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    • Deali schreibt:

      Danke, ein sehr guter Kommentar!
      Das mit Dr.Strate seh ich genau so. Er hält die Möllath-Fäden in der Hand. Das ist sein Fall. Er wird sich das von keinem kaputt machen lassen.

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    • gabrielewolff schreibt:

      @ I. Vetter

      Ihre originellen Rechtsauffassungen sind bekannt. Nichtsdestotrotz ist die Wiederaufnahme angeordnet und Gustl Mollath entlassen worden. Die neue Hauptverhandlung wird im Frühjahr 2014 stattfinden – all das, obwohl es rechtlich nicht möglich sei. 😉

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      • I. Vetter schreibt:

        Da brauchen Sie gar nicht herumzuzwinkern, Frau Wolff, Sie sind mir bis heute den Beweis schuldig geblieben, dass eine Wiederaufnahme für einen Freigesprochenen gemäß § 359 StPO gesetzlich möglich.

        Dort steht ausdrücklich: »Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist.«

        Wurde Mollath verurteilt? NEIN, er wurde freigesprochen von Schuld und Strafe!

        Schreiben Sie weiter Geschichten und erzählen den Leuten ein X für ein U. Gerade Sie als ehemalige Staatsanwältin wissen genau, wie der Hase läuft. Leute wie Sie sind verantwortlich dafür, dass die Fans Mollaths dem momentanen Rechtsbruch zusehen und sich noch freuen, dass er wieder vor Gericht muss und erneut begutachtet werden soll, obwohl er freigesprochen wurde.

        Sie waren Mitglied der Gilde und hier wollen Sie nach all dem, was die Justiz auf dem Kerbholz hat, den Leuten erzählen, Sie wären eine Freundin Mollaths? Das sehe ich etwas anders.

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        • Lutz Lippke schreibt:

          Mollath ist bereits frei, er möchte aber mehr. Absolut nachvollziehbar. Dass eigentlich andere auf die Anklagebank gehören, findet hier Unterstützung. Ist aber leider noch nicht Realität. Vielleicht landet die Sache wegen der rechtlichen Probleme noch einmal vor dem BGH oder BverfG. Vielleicht klappt es ja noch mit der Neubesetzung der Anklagebank. Ist doch alles menschengemacht und nicht gottgegeben.

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          • Deali schreibt:

            Mollath bekommt auch mehr. Er wird sicher freigesprochen, wird wahrscheinlich auch Entschädigung erhalten. Auf die Anklagebank gehören sicher Andere. Die werden da aber nie landen. Und das Ganze wird auch keine 20 Prozesstage beanspruchen wie Dr. Strate vorhersagt.

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        • B. Lenniger schreibt:

          Seit 64 Jahren steckt die bundesdeutsche Rechtsprechung in einem Dilemma, denn in dem Moment, wo alle grundgesetz- und konventionswidrigen Gesetze auf den Tisch des Volkes (gemäß Art. 20 Abs. 2 GG geht bis heute alle Macht vom Volke aus) kommen, muss die Rechtsprechung nicht nur um ihren „Ruf“ fürchten, sie hat bedeutend mehr zu verlieren, denn man wurde auf das Bonner Grundgesetz vereidigt und nicht wie man es gerne im NS-Terrorregime getan hat, auf einen Massenmörder und Usurpator.

          Seit 64 Jahren erlauben sich die drei Gewalten (Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung), sich den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes sowie den unmittelbar geltendes Recht gegen sie bildenden unverletzlichen Grundrechten zu widersetzen. Wortlaut und Wortsinn der Gesetze sowie Normenhierarchie spielen bis heute keine Rolle, außer es geht um „Recht ist, was… nützt“. Diese Floskel kennt jeder bundesdeutsche Jurist, heißt es doch „ergebnisorientiert“ zu entscheiden, da spielen unverletzliche Grundrechte ebensowenig eine Rolle wie Gesetze, die dem Zitiergebot unterfallen, es jedoch nicht erfüllen und mithin ohne wenn und aber komplett ex tunc ungültig sind.

          Es spielen nicht einmal nicht vorhandene Gesetze eine Rolle wie im Fall von Herrn Mollath, denn für ein legales Wideraufnahmeverfahren in seinem spezielen Fall gibt es keine einzige einschlägige Vorschrift. § 359 StPO wird genannt, ist aber nicht einschlägig oder aber man käme verbotswidrig analog zu der Erkenntnis, dass ein Freigesprochener gemäß § 20 StGB gleichzeitig ein Verurteilter gemäß § 359 StPO ist, wenn es nämlich der Sache nützt. Und zwar der Sache nützt, dass niemand wirklich bemerken soll, was es mit § 20 StGB i.V.m. § 63 StGB ff. auf sich hat. In der Kombinantion § 20 StGB und § 63 StGB werden Menschen zum Menschen minderen Rechts und man bereitet ihnen den bürgerlichen tod zu Lebzeiten. Zwei Rechtsfiguren, die die Nazis im NS-Terrorregime erfunden haben und die bis heute verfassungswidrig denken und handelnde bundesdeutsche Juristen und verkommene Mediziner in gleicher Weise begeistern.

          Würde Herr Mollath nämlich nicht einen öffentlichen Druck aufgebaut haben, würde sich um ihn auch niemand weiter gekümmert haben, doch plötzlich musste man handeln, wollte aber nicht gemäß § 67d Abs. 6 StGB öffentlich verfahren, denn darin heißt es einzig zutreffend:

          „Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.“

          Da kann die aus dem „juristischen Täterkreis“ stammende Frau Gabriele Wolff noch so viel und wo auch immer schwadronieren, es sind ihrerseits bisher nur die üblichen „juristischen Scheinargumente“, die sie verinnerlicht hat und hier und anderswo sprechblasenartig ausposaunt in Richtung eines Autitoriums, das sich bisher noch immer blenden lässt von einem Berufsbild, das jedoch mehr und mehr zu hinterfragen ist im Lichte der ranghöchsten Rechtsnorm in Gestalt des Bonner Grundgesetzes.

          Es wäre z.B. interessant zu erfahren, ob Frau Wolff jemals den Eid eines Beamten oder nur den eines Richters geleistet hat. Auf keinen Fall ist es dasselbe. Ein Blick in die jeweilige Vorschrift eröffnet bekanntlich Horizonte. Die seit 64 Jahren verfassungs- und konventionswidrig in der Budesrepublik Deutschland zur Rechtsprechung berufenen Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe leisten alle den Richtereid, auch wenn sich dann jemand schließlich als Staatsanwalt endgültig verdingt.

          Mal sehn, welche Antwort insbesondere Frau Wolff hier geben wird. Zu befürchten ist, dass sie in der Sache schweigen wird und ansonsten die üblichen Sprechblasen produziert, um einzig dem Auditorium zu gefallen.

          Dass übrigens die §§ 63 StGB ff. das Zitiergebot gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar auslösen, macht sie aufgrund der Nichterfüllung ungültig. Aber auch das interessiert in der Bundesrepublik Deutschland bis heute niemanden wirklich.

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          • Lutz Lippke schreibt:

            Die Allgemeinkritik von B. Lenninger kann und möchte ich nicht kommentieren.
            Aber seine (enge) Auslegung des § 359 StPO irritiert mich als Nichtjuristen.
            Im § 359 StPO steht: „Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig…“
            Zunächst wird damit die Ausnahme der Neuverhandlung eines rechtskräftigen Urteils bestimmt, und zwar ausschließlich zugunsten des Verurteilten.
            Die Kritik von B. Lenninger fokussiert also allein auf das Wort „Verurteilter“ im Paragraphen. Hr. Mollath sei kein Verurteilter.

            Ist ein Urteil, dass wegen Schuldunfähigkeit des Täters die Unterbringung in einer Psychatrie statt regulärer Verurteilung ausspricht, ein Freispruch von der Tat?

            Nein! Denn die Feststellung der Täterschaft bleibt als wesentlicher Teil einer Verurteilung bestehen.

            Ist es ein Freispruch von der Schuld?

            Jein! Denn wäre der Täter schuldfähig, hätte man ihn wegen der Tat als schuldig zur Haft verurteilt. Nur um diese „Schuldfähigkeit zu lernen“ und um die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dieses Täters zu schützen, erfolgt statt Haftstrafe die Unterbringung in der Psychatrie.

            Ist er damit priviligiert gegenüber dem schuldfähigen Straftäter?

            Nein! Eine reguläre Haftstrafe kann bei guter Führung, Einsicht etc. reduziert werden. Ein Untergebrachter könnte wohl nur nach ähnlichen Kriterien freikommen.

            Entzieht sich dieser Sachverhalt also dem § 359 StPO? Hat der Gesetzgeber eindeutig die begünstigende Wiederaufnahme für Täter ohne Schuldfähigkeit ausgeschlossen?

            Eine logische Antwort finde ich bei einem Umkehrschluss.
            Die Wiederaufnahmegründe 1-6 definieren die Bedingungen, die im Fall Mollath wohl anwendbar sind. Es bleibt also allein die Frage, ob er im Sinne des Gesetzgebers Verurteilter ist oder nicht. Hypothese:
            Das Zutreffen der Wiederaufnahmegründe 1-6 würde die Nichttäterschaft des Untergebrachten ergeben. Der Nichttäter dürfte wohl unabhängig von der Frage einer Schuldfähigkeit weder zur Haft noch zur Unterbringung „verurteilt“ werden. Eine vorbeugende Unterbringung wegen einer nicht verübten Tat kommt in diesem Sinne einer vorbeugenden Verurteilung gleich.

            Eine allzu dogmatische Auslegung des Wortlautes von Gesetzen ist also nicht sinnvoll und in diesem Fall auch keineswegs schlüssig. Es würde sogar die Nichtbeachtung einer scheinbar nicht erkannten Regelungslücke bedeuten. Gesetze haben zwar eine Geschichte, sie sind aber keine Wort-Monumente, deren Geltung einstürzt, nur weil sie nicht perfekt sind. Sie sind von Menschen gemacht, müssen angewendet und im Zweifelsfall ausgelegt und ggf. geändert werden.

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          • Bert schreibt:

            @B. Lenniger
            „Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig“

            Sie verstehen ‚verurteilen‘ demnach ausschließlich im negativen und nicht im dem Sinne, dass zu einer Person/Tat ein ‚rechtskräftiges Urteil abgeschlossen‘ gesprochen wurde?

            Wenn ich Sie richtig verstehe, dann verärgert Sie die Tatsache, dass nicht nur das nackte Gesetz gilt, sondern auch immer eine Gewohnheit der Auslegung(s-Toleranz/Deutung), oder eine wolkige (ungeschriebene,von Gesellschaft abhängende) Interpretation vom Gesamtsinn auf das Einzelgesetz?

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        • gabrielewolff schreibt:

          @ I. Vetter:

          Sowohl Prof. Müller als auch ich haben es Ihnen mehrfach erklärt, daß auch wegen Schuldunfähigkeit Freigesprochene und gemäß § 63 StGB Untergebrachte als Verurteilte gelten und selbstverständlich das Recht auf ein Wiederaufnahmeverfahren haben: warum sollte gerade denen dieses Recht verwehrt werden? Sie sehen, ha, Gustl Mollath ist es nicht verwehrt worden.
          Beweis für diese Rechtsauslegung ist § 373 StPO; da Sie es ja immer noch nicht akzeptieren können, berufe ich mich zur Abwechslung auf RA Strate, der zum möglichen Ausgang des WA-Verfahrens ausführte:

          Hierbei ist der Freispruch, den das Landgericht Nürnberg am 8.8.2006 ausgeurteilt hat (um alsdann die Unterbringung anzuordnen), im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des § 373 Abs. 2 StPO nicht revidierbar:
          „Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat.“
          Dies bedeutet, dass statt des Freispruchs nicht etwa auf Geld- oder Freiheitsstrafe erkannt werden darf, wenn sich – entgegen den Erwartungen der Verteidigung – irgendeiner der früher erhobenen Vorwürfe nach der Überzeugung des Gerichts feststellen ließe. Die Beweisaufnahme hinsichtlich dieser Vorwürfe bezweckt allein die Klärung der Frage, ob diese Vorwürfe zutreffen und ob ihre Beweisbarkeit Anlass zu einer erneuten Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB geben könnte. Ist das zu verneinen, womit ich sicher rechne, müsste der Tenor der für Gustl Mollath günstigen Entscheidung lauten: „Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8.8.2006 wird aufgehoben. Die Anordnung der Unterbringung entfällt.“ (Vgl. den Wortlaut des § 373 Abs. 1 StPO.)

          http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Erklaerung-der-Verteidigung-2013-12-13.pdf#Page=3

          „Die Anordnung der Unterbringung entfällt.“ Diese im Gesetz vorgesehene Tenorierung belegt eindeutig, daß auch Unterbringungsfälle bei gleichzeitigem Freispruch wegen Schiuldunfähigkeit der Wiederaufnahme zugänglich sind.
          Ihre wörtliche Auslegung von „Verurteilte“ verkennt den Willen des Gesetzgebers.

          Der Umkehrschluß ist richtig: freigesprochene Untergebrachte sind gegenüber echten „Verurteilten“ sogar privilegiert; denn wenn die neue Hauptverhandlung ergäbe, daß ein Tatnachweis zu führen ist, aber seinerzeit keine Einweisungsvoraussetzungen vorlagen, entfällt die Unterbringung und an dem Freispruch ändert sich wegen des Verschlechterungsverbots dennoch nichts.

          Das alles ist im Fall Mollath ohnehin nur Theorie. Fragen Sie Herrn Bode, für den ja eine erneute Unterbringung als Ergebnis der neuen Hauptverhandlung noch nicht einmal theoretisch in Betracht kommt. Ich meine: sie kommt praktisch nicht in Betracht.

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          • kranich05 schreibt:

            Verehrte KommentatorInnen Vetter, Lenniger, Wolff,
            den juristischen Diskussionen im Themenumfeld der Grundrechtepartei zu folgen, verlangt mir mehr Mühe ab, als ich aufbringen möchte.
            Nachdem mehrere ausführliche Statements ausgetauscht wurden, bitte ich sie, es damit hier im Blog genug sein zu lassen.
            Freundliche Grüße
            vom
            Opa

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          • I. Vetter schreibt:

            @kranich05

            Sie dürfen selbstverständlich bestimmen, wer in Ihrem Blog kommentieren darf und dass die Kommentare Ihrem Willen zum Verständnis anzupassen sind.

            Ich empfinde es jedoch als äußerst unhöflich, eine fachliche Diskussion abzuwürgen mit einer derartigen Begründung, wie der Ihren. Geht es hier doch immerhin um das Schicksal von Gustl Mollath, welches Ihnen nach eigenem Bekunden am Herzen liegt. Und diesbzgl. ist das Thema der gesetzwidrigen Wiederaufnahme unerlässlich, zumal Fr. Wolff hier den Eindruck erweckt, sie kenne den Willen eines Gesetzegebers, welcher angeblich dem Wortlaut einer bedeutsamen Vorschrift entgegensteht.

            Aber sei es drum: Es scheint hier sowieso keinen zu interessieren, wie die Justiz Hr. Mollath vorführt; im Gegenteil: Jeder weiß, dass die Juristen hier ein hinterhältiges Spiel getrieben haben, aber jeder glaubt wem? Den Juristen, die alle im Fall Mollath profitieren.

            Ich verabschiede mich hiermit aus Ihrem Blog und wünsche Ihnen, dass Sie sich und Ihre Leser nicht überfordern. Vielleicht sollten Sie einfachere Themen aufnehmen?

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            • kranich05 schreibt:

              Ich möchte ärgerlich (auf mich selbst) einräumen, dass Sie vermutlich recht haben.
              Ich habe zwar das Gefühl, dass die im, ich sage einmal, Themenfeld „Grundrechtepartei“ geführten Diskussionen irgendwie nicht ergiebig sind, nach meinem Gefühl einen scholastischen Beigeschmack haben, jedoch sehe ich ein, dass Abbruch keine gute Lösung ist, da die im Hintergrund stehenden Fragen zweifellos bedeutsam sind.
              Woher ich die Zeit nehmen soll, mich ernsthaft hineinzudenken, bleibt mir freilich ein noch ungelöstes Problem.
              Doch MEIN Problem sollte nicht der Masstab sein.
              Ich wünsche mir, dass die Diskutanten im weiteren Verlauf Wege finden, die erörterten juristischen Fachprobleme an aktuellen Ereignissen der politischen Praxis und im Rahmen des politischen und ideologischen Streits zu exemplifizieren.

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          • B. Lenniger schreibt:

            Wolff schrieb o.a.:
            „Sowohl Prof. Müller als auch ich haben es Ihnen mehrfach erklärt, daß auch wegen Schuldunfähigkeit Freigesprochene und gemäß § 63 StGB Untergebrachte als Verurteilte gelten und selbstverständlich das Recht auf ein Wiederaufnahmeverfahren haben:“

            Wie immer macht es Sinn, dich mit dem Wortlaut einer Gesetzesvorschrift sowie seiner Entstehnungsgeschichte und seines Werdeganges zu befassen, anstatt zu glauben, zu meinen und einer Auffassung einer herrschenden Meinung hinterher zu laufen. Der § 359 StPO entstammt der StPO vom 01.10.1879. Die Nazis des NS.Terrorregimes legten dann Hand an zum 15.06.1943 und bis zum 01.10.1950 lautete der Inhalt:

            § 359.
            (1) Ein durch rechtskräftiges Urteil geschlossenes Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder verbunden mit den früheren geeignet sind,
            1. die Freisprechung eines Verurteilten oder eine wesentlich mildere Ahndung oder statt der Verurteilung die Einstellung des Verfahrens zu begründen,
            2. die Verurteilung eines Freigeprochenen oder eine wesentlich strengere Ahndung oder statt der Einstellung des Verfahrens die Verurteilung des Angeklagten zu begründen,
            3. eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Sicherung und Besserung herbeizuführen.
            (2) Die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten ist nur zulässig, wenn die neue Verfolgung zum Schutze des Volkes notwendig ist.

            Wer des Lesens mächtig ist, erkennt, dass hier tatsächlich die Möglichkeit auch für einen freigesprochenen Angeklagten die Möglichkeit der Wiederaufnahme bestanden hat, wenn auch zum Zwecke seiner Verurteilung. Ziff. 3 ließ aber auch die Möglichkeit zu, eine andere Entscheidung über eine Maßregel der Sicherung und Besserung herbeizuführen.

            Nach dem heutigen Wortlaut von § 359 und 362 StPO sind die Dinge anders geregelt und das hat eine sachkundige Frau Wolff zu akzeptieren und nicht immer wieder mit anderen, nicht einschlägigen Vorschriften wie dem § 373 StPO zu kommentieren.

            Der § 20 StGB i.V.m. § 63 StGB ist entwickelt worden, um unliebsame Personen zu Menschen minderen Rechts zu machen und ihnen den bürgerlichen Tod zu Lebzeiten zu bereiten. Ohne „Weißkittel“ kommt da keiner wieder raus. Und hier ist die einzige einschlägige Vorschrift der § 67d StGB und zwar in Sachen psychiatrischer Unterbringung einzig der Abs. 6 des § 67d StGB. Das sind die Fakten, die jedoch ein willkürliches und allmächtiges System,wie es seit 64 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland trotz Bonner Grundgesetz und Unverletzlichkeit der Grundrechte sowie Unmittelbarkeit derselben gegenüber den drei Gewalten , inzwischen ausgehebelt hat und der Bürger dankt es den Tätern zudem bis heute immer wieder gerne so lange er nicht selbst betroffen ist.

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  4. Bert schreibt:

    kranich05 sagt:
    Sie führen zunächst aus:
    „Umsomehr psychiatrische Gutachten ich lese, auch neutrale, wird mir immer mehr schlecht und übel. Wie da im intim-privaten rumgeschnüffelt wird, und ohne Zögern subtil unausgesprochen aber im Tonfall klar gedeutet und von Äußerlichkeiten auf Charakter geschlossen wird, aber am ekeligsten finde ich, wie der Jetztzustand, oder die Entwicklung dorthin auf keinen(!) Fall als Ergebnis von erlittenem und erleidenden Unrecht, sondern im Nachhinein zur Ursache erklärt wird.

    Schamlos wird da das Zittern, die Nervosität eines Opfers, der Verlauf der äußeren Erregung wissenschaftlich(!) und korrekt(!) beschrieben – aber unwissenschaftlich-pervers(!) als Schuldursache für den ‚Überfall‘ oder den Rechtsstreit gedeutet; und derjenige, der alle gesunden und natürliche Entwicklungen und Verhärtungen aufbringen muss, die für einen Rechtsprozess, für einen Kampf gegen eine etablierte falsche Struktur notwendig sind, diese Ermannungs-Symptome, Vereinsamung, Themenfixierungen, etc. werden plötzlich als Grund und Ursache für den Rechtstreit überhaupt umgedeutet.
    ((Deutungen ergeben sich nie ‚absolut‘ aus wissenschaftlichen nahezu ‚absolut‘ gesichertem Material. Das sollte ganz unumstößlich jeder Wissenschaftler wissen und anwenden. Ein Gutachter, der da fröhlich ruminterpretiert, ohne überhaupt zu fragen, ob das Beschriebene/Begutachtete nicht Ursache sondern vielmehr auch Ergebnis eines Prozesses sein kann, kennt seine Grenzen nicht.))

    Mir soll es aber hier einmal um ein anderes Extrem der Begutachtung und dem Schutzbedürfnis von Menschen und dem Umgang mit bedrohenden Menschen gehen….“

    um im weiteren Verlauf Ihres umfänglichen Kommentars auf ein, wie mir scheint, anderes und komplexes Thema umzulenken. Dieses möchte ich in meinem Blog nicht ausbreiten.

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  5. Dian schreibt:

    Danke Opa Kranich für diesen Artikel. Er und seine Anregungen gefallen mir sehr.

    „Einfache Menschen verurteilen gewöhnlich, was über ihren Horizont hinausgeht.“, sagte einmal ein Schulfreund zu mir. Und ich ahne erst jetzt, dass er damit wahrscheinlich mich meinte. Im Verurteilen – Anderer – war ich nicht schlecht und kann es auch heute noch immer nicht gänzlich lassen.

    Ein „psychiatrisches Gutachten“ ist zu meiner Überzeugung und zu aller erst ein Urteil. Anders als in der Schule wird darin nicht sechsstufig beurteilt sondern letztendlich nur ob oder ob nicht – verrückt – bzw. „gefährlich“. Leben heißt immer sich und auch Mitmenschen der Gefahr des Todes auszusetzen. Zweifler denken bitte an das (weit verbreitete) Autofahren. Zu dieser Art Lebensgefahr bedarf es gar keinem böswilligen Geist.

    Die (psycho-)logische Konsequenz daraus wäre es, Menschen, die etwa mit den Worten: „Den könnt ich umbringen.“ ihre Geisteshaltung outeten, wenigstens das Autofahren zu verbieten. Ist meines Wissens nach noch nie geschehen. Dafür wird nicht wenigen, ertappten „Alkoholsündern“ der Gehirnkasten von Psychologen durchleuchtet, damit Letztere beurteilen können, ob derjenige „wahrscheinlich“ erneut zur übergewöhnlichen Gefahr hinterm Steuer und damit seine „Fleppe“ los wird. Diese Psychologen und später seine Richter kann der Straffällige „überlisten“, indem er sich zum Bestehen des „Idiotentests“ schulen lässt. Für den Erfolg der Schulung muss der Alkohol ihm genügend Gehirnzellen übrig gelassen haben und er muss notwendiger Weise über Geld und Zeit dazu verfügen. Auch wenn es schwer sein dürfte, als totaler Alki diesen Test zu bestehen, so scheint doch zumindest hier hinreichend die „Fehlerwahrscheinlichkeit“ dieses Tests in diese eine Richtung glaubhaft gemacht.

    Ein unpsychologisches Herangehen an das Problem Alkohol u. andere Drogen im Straßenverkehr wäre neben einer Null-Promille-Toleranz das Beherzigen einer zutiefst menschlichen, empathischen Weisheit. Eine zweite Chance hat jeder Mensch verdient – vielleicht in diesem Fall nach 12 Monaten „Laufzeit“, welche im Wiederholungsfall bis zu einen sehr viel ferneren – nahezu unendlich weit enfernten – Zeitpunkt verlängert werden sollte.

    Warum ist unser psycho-justizielles System auch in diesem Punkt so inkonsequent, sind die Gesetze so „schwammig“?

    Eigentlich haben wir dem folgend in Deutschland kein eigentliches Recht nach Gesetzen mehr sondern mehr und mehr das Richterrecht. Gerade miteinander konkurrierende Gesetze und Urteile(!) eröffnen die nahezu uneingeschränkte Möglichkeit des Wegwiegens des einen oder eben anderen Gesetzes – ganz nach Gusto. Auch unter diesem Blickwinkel ist der „Rechtsstaat“ eine Schimäre. Kommt dann noch der „Geistseher“, – der Psychiater – mit ins Spiel, ist der Einzelne völlig ausgeliefert, es sei denn, er weiß viel Geld, eigentlich Macht hinter sich. Und dies dürften auch die einzigen „Unterpfande“ des Herrn Mollath sein. Erschwerend dürfte sich der Mangel an Geld bei ihm auswirken, wenn nicht die zahlenmäßige Macht der Unterstützer gegeben ist.

    Herr Mollath dürfte gut beraten sein, weiter Werbung in den ihm aufgeschlossenen Medien in eigener Sache und wünschenswert in zwangspsychiatrischer Sache allgemein zu machen. Auch scheint mir seine Koalition mit zwangspsychiatrischen Verbänden ausbaufähig und wichtig ganz besonders in seinem Sinn.

    … und da war es wieder, mein Urteil über Andere, hier Herrn Mollath.

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  6. Friedrich Leinweber schreibt:

    Das Hundsgemeine an der Aufarbeitung des Falles Gustl Mollath ist die Einseitige Berichter-stattung und Focuscierung der Person des Herrn Mollath. Es steht ausschliesslich Herr Mollath
    im Focus der öffentlichnen Stellungnahmen, Die Leute die eigentlich an diesem Unrecht schuld
    sind, halten sich geschickt im Hintergrund, sprechen irgendwelche Drohungen aus und werden
    in Ruhe gelassen.
    Es ist richtig, das Herr Mollath immer wieder Öffentlich, Stellung nimmt und diese Zustände anmahnt! Jedoch habe ich das Gefühl, das es eigentlich nur Er ist , der darüber sprechen kann!
    Die anderen sind sowas von schweigsam, das halte ich im freiheitdemokratischen Verhältniss
    für untragbar.
    Man sollte jetzt eine öffentliche Kampangne gegen die Schwarzgeldverschieber und Rechtsverdrehersysteme in der Justiz und Politik anstossen.
    Es ist zu wenig alles über den armen Herrn Gustl Mollath , Berichts und Öffentlichkeitswirksam
    abzuwickeln!
    Gibt es keine Möglichkeit, die andere Seite aus der Reserve zu locken. Die Motten müssen ans
    Licht!

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    • Deali schreibt:

      „Man sollte jetzt eine öffentliche Kampangne gegen die Schwarzgeldverschieber und Rechtsverdrehersysteme in der Justiz und Politik anstossen.
      Es ist zu wenig alles über den armen Herrn Gustl Mollath“
      Ich möchte nochmals darauf hinweisen das Herr Mollath mehr als 99% der Bundesbürger aktiv an Geldverschiebungen beteiligt war. Er hat seine Frau im Ferrari in die Schweiz gefahren, den Kofferraum voller Banknoten. Ihn jetzt als Vorbild abzulichten ist ja wohl der Hohn.
      Er sollte kleinere Brötchen Backen sonst kann man ihm Größenwahn nach Zeitungsberichten attestieren.

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  7. Dietmar Nisch schreibt:

    Wohl eher geht ein „Elefant durch ein Nadelör als Paragraphen“? Wie die Vergangenheit gezeigt hatte, haben Regierungen Jahrzehnte gebraucht, um Gesetze zu ändern, bzw. zu verbessern oder ganz zu streichen. Z.B. Frankreich hat es vorgemacht mit Handwerks-Gesetzen, demnach ein Geselle, der mindestens 8 Jahre tätig war, als Meister selbständig einen Betrieb führen zu dürfen. Deutschland hatte sehr lange gebraucht, um einige Berufe zu „streichen“. Staatl. geprüfte Techniker dürfen zwar alleine einen Betrieb wie ein Meister führen, allerdings keine Lehrlinge ausbilden. Es gibt noch viel zu tun in dem schönen Deutschland.

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  8. Lutz Lippke schreibt:

    Regierungen kommen und gehen, mit ihnen Justiz- und Sozialminister. Sie sind keineswegs untätig und ohne Einfluss. Sie sind aber auch einem zähen Beamtenapparat und mächtigen Lobbyorganisationen ausgesetzt. Es fällt schwer, aus den Regierungsergebnissen die Machtverhältnisse dieser Konstellationen herauszulesen. Es wäre an der Zeit, das Wirken zu hinterfragen. Frau Leutheusser-Schnarrenberger als scheidende Justizministerin deutete an, dass sie auch in Sachen Zwangspsychatrie tätig werden wollte. Ihre Partei möchte sich als Bürgerrechtspartei neu aufstellen. Der neue Justizminister Herr Maas ist zwar in Justizfragen noch ein unbeschriebenes Blatt, aber es gibt z.B. einen juristischen Arbeitskreis (ASJ) in der SPD, der Parteiziele zu Rechtsfragen erarbeitet. Neben der Bundesebene sind natürlich die Landesjustizen wichtige Akteure.
    Es wäre gut, wenn man konzentriert diesen Akteuren Stellungnahmen zu ihrem bisherigen und zukünftigen Erkenntnissen und Wirken abverlangte. Vielleicht könnte man hierzu einen Fragenkatalog zusammenstellen. Meine oberflächlichen Recherchen ergeben ein sehr uneinheitliches Bild zum Rechtsstaat, dass ich mit ein paar Stichpunkten skizzieren will:
    Pro: Deutschland tritt international für die Menschenrechte ein und mahnt andere Staaten
    Contra: Deutschland wird regelmäßig wegen Rechtsverletzungen gegen seine Bürger verurteilt
    Pro: Der deutsche Rechtsstaat wird offiziell als vorbildlich und als internationaler Standortvorteil bezeichnet
    Contra: Es wird Unterfinanzierung, Überlastung und Reformstau bemängelt
    Contra: Gesetze, Novellierungen und Minireformen entgehen häufig der Öffentlichkeit
    Contra: Die Evaluierung der Justiz ist Ausnahme, es gibt Ablehnung wegen der Unabhängigkeit
    Pro: Richter sind nach GG unabhängig, Richter und Staatsanwälte dem Gesetz verpflichtet
    Contra: Einflussnahme, Gängelung und Qualitätsmängel werden benannt
    Pro: Die Verletzung des Amtseids und der Pflichten hat dienst- und strafrechtliche Folgen
    Contra: Zur Anwendung ist wenig bekannt, sie ist zumindest äußerst selten
    Pro: Das Recht ist Jedermann z.B. durch PKH zugänglich, es besteht kein Anwaltsmangel
    Contra: Fälle aus normalen Lebensfeldern belegen, dass Rechtsschutz z.T. nur durch „Ausnahmeanwälte“ gewährleistet werden kann
    Contra: Anwaltskosten übersteigen gesetzliche Vergütungen und Entschädigungsleistungen oft bei Weitem
    Contra: Gesetze und Rechtsprechung sind so komplex und unklar, dass selbst Experten kaum durchsehen

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  9. Blaumeise schreibt:

    Bin ich jetzt richtig in der Annahme, dass Herr Mollath wegen Schuldunfähigeit freigesprochen wurde. Wegen der Schuldunfähigkeit wurde er von den Sachverständigen als gefährlich eingestuft und verurteilt, weil man meinte er würde in Zukunft weitere Straftaten begehen.
    Dieses Urteil wegen der “ geglaubten“ Gefährlichkeit,
    kann nur wieder ein Sachverständiger aufheben. Deshalb muß sich Herr Mollath wieder neu begutachten lassen. Der Gutachter bzw. der Richter entscheiden dann, ob Herr Mollath weiterhin gefährlich ist oder ob er ab dem Zeitpunkt des neuen Urteils ungefährlich ist.

    Meine Verstand sagt mir, Herr Mollath ist ungefährlich, weil er seit seiner Freilassung, weder Reifen zerstochen hat, noch gegen seine Exfrau gewalttätig war und auch sonst keine Gefährlichkeit zu erkennen war. Weil Herr Mollath inzwischen eine öffentliche Person ist, wäre sicher jemanden aufgefallen, dass er gefährlich ist.

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    • Lutz Lippke schreibt:

      @Blaumeise
      Die Juristen verdrehen bei Deiner Annahme sicher die Augen, obwohl die Logik im normalen Leben verständlich wäre.
      Gutachter verurteilen juristisch nicht. Sie liefern auf Anforderung ein Gutachten und müssten für die fachliche Korrektheit gerade stehen.
      Das Urteil zu Straftaten und Einweisung wegen Schuldunfähigkeit und Gefährlichkeit fällt allein der Richter bzw. das Gericht. Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung von Recht und Gesetz. Er haftet aber nur bei nachgewiesener eigener strafbarer Handlung (Rechtsbeugung).
      Sowohl die Wiederaufnahme als auch ein neues Gutachten wird vom Gericht angeordnet. Das Gericht urteilt wiederum allein und trägt die Verantwortung für die Einhaltung von Recht und Gesetz. Werden durch Gerichtshandeln Gesetze missachtet, hat dies nicht automatisch zur Folge, dass betroffene Urteile aufgehoben werden. Die Regeln um gegen Rechtsfehler und Rechtsmissbrauch vorzugehen, sind kompliziert und auf Verhinderung angelegt. Sie bleiben damit oft theoretisch. Warum nur?
      Ich übergebe an die Juristen.

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    • Deali schreibt:

      @Blaumeise:
      „Meine Verstand sagt mir, Herr Mollath ist ungefährlich, weil er seit seiner Freilassung, weder Reifen zerstochen hat, noch gegen seine Exfrau gewalttätig war und auch sonst keine Gefährlichkeit zu erkennen war.“

      Was nicht ist kann noch kommen.

      „Weil Herr Mollath inzwischen eine öffentliche Person ist, wäre sicher jemanden aufgefallen, dass er gefährlich ist.“

      Er hat keinen festen Wohnsitz! Schon das macht ihn verdächtig.

      Das meine ich natürlich nicht ernst! Aber Sie sehen wie man es drehen kann.

      Deali

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  10. stefan uehlein schreibt:

    Man muss nicht juristisch spitzfindig argumentieren um zu erkennen, dass Herr Mollath in ein von vielen Seiten betriebenes und alle Rechtsstaatlichkeit negierendes System von Bank, Gutachtern, Richtern, Chefärzten, Zeitungsschreibern und miserabel informierter Öffentlichkeit geraten ist. Er ist so normal wie viele von uns und das ihm angetane Unrecht übersteigt alles, was ich bis jetzt gehört und gelesen habe. Eine winzige Gruppe von Freiwilligen, der ich mich angeschlossen habe, hat die Veranstaltung im Juli in Nürnberg durchgeführt ohne Unterstützung durch Kirchen, Gewerkschaft, OB Maly usw. Lieber werden anderen Staaten Ratschläge erteilt in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit. Der Begriff “ Nürnberger Prozesse “ muss in Zukunft weiter gefasst werden !

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  11. B. Lenniger schreibt:

    @ stefan uehlein

    Sie haben ausnahmslos Recht nur ist es keine Annahme, sondern die Regel. Der Rechtsstaat hat in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetz nie wirklich existiert. Zu groß und zu kriminell war der Kreis derer, die am 23.05.1949 am Start waren und Rechtstaat geheuchelt haben. Systematisch wurden die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner GG als ranghöchste Rechtsnorm ausgeheult oder elemeniert. Man hatte ja Erfahrung, nur musste nach der illegalen Machtergreifung alles von nun an legal aussehen auf dem Papier.

    Als erstes wurde die Tillessen/Erzberger-Entscheidung des Tribunal Général vom 06.01.1947 ignoriert, um auf diese Weise das kodifizierte NS-Recht, das man weiter gerne gebrauchen wollte wie z.B. das Steuerrecht vom 16.10.1934 oder die Justizbeitreibungsordnung trotz ausdrücklichem ersatzlosen Untergang mit dem Tod des Massenmörders Hitler am 30.04.1945, in das Rechtssystem Bundesrepublik Deutschland verfassungswidrig einzuführen. Es würde schon keiner merken, denn wie hatte der Massenmörder auf Seit 418 seines Machwerkes „mein Kampf“ vermerkt, die Bevölkerung sei „granitenen dumm“. Darauf lässt sich übrigens bis heute immer noch trefflich aufbauen.

    Weitere Details lesen sich in den mehr als 30 aktuellen rechtsstaatlichen auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes und dessen absoluter Wirkweise als ranghöchster Rechtsnorm von der Grundrechtepartei seit August 2010 erstellten und veröffentlichten Expertisen nachlesen.

    http://grundrechtepartei.de/Kategorie:Expertisen

    Es passt kaum etwas rechtstaatlich seit 64 Jahren voreinander. Es herrschen Willkür und Allmacht des Staates. Wer kritisch ist und stört, der wird als Mensch minderen Rechts ggf. seinem bürgerlichen Tod zu Lebzeiten zugeführt, behilflich sind Anwälte, Steuerberater und Ärzte. Sie alle haben sich willfährig dem verfassungswidrigen Kammerzwang unterworfen. Nelson Mandela sagte vor seine Tode noch, dass derjenige, der nicht selbst frei ist, einen anderen nicht befreien kann. Wo er Recht hatte, hat er Recht.

    http://grundrechtepartei.de/Expertise:Kammerzwang

    Bis heute laufen die meisten Bundesbürger einer höchst irrationalen Vorstellung eines Gerechtigkeitsstaates hinterher, den es jedoch nicht geben wird, so lange Nazi-Recht exekutiert wird in diesem Land und die Bevölkerung wie im NS-Terrorregime tatenlos zuschaut und sich im Fall einer Konfrontation wieder herausredet mit „das habe ich nicht gewusst“.

    Es gibt bundesweit nicht nur einen Fall „Mollath“ und nicht nur einen Fall „Oma Gertrud“, beide sind nur die Spitze eines Eisberges von „rechtsstaatlichen Widerlichkeiten“. So lange nicht einmal der Amtsmissbrauch in der Bundesrepublik Deutschland endlich wieder ein Straftatbestand ist

    http://grundrechtepartei.de/Expertise:Amtsmissbrauch

    und so lange nicht die Folter endlich gemäß des Übereinkommens gegen Folter auch vollständig unter Strafe gestellt ist,

    http://grundrechtepartei.de/Expertise:Folterverbot

    so lange braucht hier niemand vom Rechtsstaat mehr reden und selbst das Träumen macht da keinen Sinn.

    Frohe Weihnachten mag man da kaum wünschen, doch ich tu es trotzdem, denn die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.

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  12. Mike schreibt:

    Hallo, das ist m.E. richtig von @Lenninger auf den auf den justizpolitischen Kern gebracht:
    „Der § 20 StGB i.V.m. § 63 StGB ist entwickelt worden, um unliebsame Personen zu Menschen minderen Rechts zu machen.“

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  13. tokchii schreibt:

    Wenn es um den Fall Mollath geht, darf eigentlich die Ratifizierung des Korruptionsabkommens nicht fehlen.

    Auch wenn Amtsmissbrauch darunter fällt, und ein guter Anfang wäre, lässt der Begriff Korruption durchaus schon mal manche zur Gewohnheit gewordenen Geschäftspraktiken von Banken, Versicherungen, Pharmaunternehmen, ja sogar Industrie, in einem etwas trüberen Lichte scheinen.
    Die Banken, die noch vor einem Jahr den Rohstoffhandel angepriesen haben und nun ihre Sicht der Dinge ändern wollen/müssen.
    Die Versicherungen, die offensichtlich Datenschutzgesetze missachten bei der Kundenwerbung, und zwar mit freundlicher Unterstützung von deutschen Staatsbeamten, die sich selbstverständlich keiner Schuld bewusst sind.
    Die Pharmafirmen, deren Direktvertrieb und Forschungsmethoden an lauteren Zielen zweifeln lassen, und oftmals eher von Profitgier der Protagonisten zeugen denn von Wissenschaftlichkeit oder überhaupt nur Redlichkeit.
    Die Industrie, im weitesten Sinne etwa das Bauunternehmen Bilfinger, welches in den USA zu 36 Mio. Strafzahlung wegen Korruption verurteilt wurde.

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