Ralph Boes

Unser Problem ist, dass wir dem System beim Menschenvernichten zuschauen.

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Aus einer Mail von Chris:

„Hallo Leute,

wenn es um das Thema Sanktionen vom Jobcenter geht, ist das heißeste Eisen derzeit die erneute Hungeraktion von Ralph Boes, so unbequem das sein mag.

Das liegt nicht nur, aber auch daran, daß es dem Rest der paar Millionen H4-EmpfängerInnen (mich eingeschlossen) eben bisher nicht gelingt, ähnlich Spektakuläres und Öffentlichkeitswirksames auf die Beine zu stellen.
Und bei Ralph darf man (höchstwahrscheinlich auch in Zukunft, so kurz seine Zukunft auch sein mag) eben nicht damit rechnen, daß er sich mal konsequent gegen eine Querfront abgrenzt.

(Wenn ich allerdings die hämischen Kommentare lese, die in manch einem Forumsbeitrag über Ralph abgelassen werden, dann haben die damit nicht das Geringste zu tun, sondern sie sprechen eher davon, daß Ralph unter linken Erwerbslosen eben generell zum Abschuß freigegeben ist.)

Ich selbst habe auch ein massives Problem damit: Wie kann man wirksam und solidarisch gegen Sanktionen vom Jobcenter vorgehen, und sich dabei nicht in eine Querfront einreihen?
Ralph hat gegen Sanktionen richtig kraß was gerissen und viele, viele Menschen mobilisiert. Sollen die alle (und das Thema) jetzt kampflos der Querfront gehören?

Natürlich besteht theoretisch die Möglichkeit, daß linke Gruppen und Einzelpersonen sich (JETZT) massiv zum Thema Sanktionen äußern, ohne sich explizit auf Ralph zu beziehen.
Schon nach dem Urteil des SG Gotha wäre dies nahegelegen. Und was hörte man von linken Erwerbslosen? „Bringt doch eh nix“ auf allen Kanälen.

Klar bringt so ein Urteil an sich noch nichts, es eröffnet aber ein Aktionsfeld, und das Thema war kurzzeitig in den Medien, da hätte man schnell und fit sein und daran anknüpfen können.
Chance verpaßt, aber Hauptsache, Ralph Boes‘ Aktionen auch komplett ignorieren.

Sich zu Ralph Boes zu positionieren, ist haarig. Was ich hilfreich fand, war die Frage: Will ich
a) keine Querfront unterstützen, oder b) als eine GELTEN, die keine Querfront unterstützt?

Ich habe mich für a) entschieden, und es aus dieser Sicht für möglich gehalten, mich auf meinem Blog differenziert zu solidarisieren, den Text kopiere ich Euch unten rein.
Außerdem empfehle ich Euch die offenen Briefe des Künstlers und Autors Timothy Speed (der dritte ist am Besten): http://wir-sind-boes.de/mediapool/133/1338286/data/Neuer_Ordner/Human_Rights_Watch.pdf

Ob das jetzt der Weisheit letzter Schluß ist, weil ich auch nicht, aber ich bin sicher: Sanktionen können nicht davon weggehen, daß man Ralph Boes ignoriert.

Unten findet Ihr den Text von mir, ansonsten liebe Grüße und bis bald
Chris.“

Der Text von Chris befindet sich auf ihrem Blog: Christel T.’s Blog

Hier spricht Ralph Boes im Interview mit RT deutsch.

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Übrigens Imperialismus heißt nicht nur alle fremden Länder, alle fremden Menschen beherrschen zu wollen, Imperialismus heißt, ALLE beherrschen zu wollen. Das fängt bei den Wehrlosen und wehrlos Gemachten im eigenen Land an.

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2 Antworten zu Ralph Boes

  1. eschff schreibt:

    Dem stimme ich voll und ganz zu: Imperialismus heißt nicht nur alle fremden Länder, alle fremden Menschen beherrschen zu wollen, Imperialismus heißt, ALLE beherrschen zu wollen. Das fängt bei den Wehrlosen und wehrlos Gemachten im eigenen Land an

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  2. Lutz Lippke schreibt:

    Zu dem artverwandtes Thema Familienrecht habe ich gerade im Beckblog kommentiert
    http://blog.beck.de/comment/reply/62225/67284
    Meinen Kommentar hier als Anregung:
    #5
    Lutz Lippke

    06.08.2015

    Natürlich lassen sich durch die Länge und Beschwernis des Wegs bis zur Verfassungsbeschwerde die Tatsachen eine Weile unter der Decke halten. Die Nichtannahmepraxis tut ihr Übriges.

    Nehmen wir mal an, dass zumindest theoretisch und gesetzlich zur gemeinsamen Sorge und dem Wechselmodell kein Handlungsbedarf besteht.

    Das bedeutet aber, dass die Gerichte ausreichend Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung haben müssten, um die Elternrechte kindeswohlgerecht und grundrechtskonform in streitigen Verfahren zu regeln. Wenn es ihnen trotzdem nicht gelingt, grundrechtskonforme Entscheidungen und tatsächlich durchsetzbare Regelungen zu treffen, dann liegt das an eigener rechtsfehlerhafter Anwendung oder Verweigerung dieser als ausreichend gesehenen Handlungsmöglichkeiten.

    Wer sich die Begründungen in gerichtlichen Entscheidungen der letzten Zeit mal auf diese Aspekte hin ansieht, erkennt eine Mischung aus Beidem. Der praktisch weiterhin bestehende Zwang zum streitigen Verfahren wird von den Gerichten zu Lasten des Nichtsorgenden pauschal als elterliche Unfähigkeit zur Konsensfindung und Kommunikation gewertet. Die Feststellung der Ursachen lehnen die Gerichte häufig pauschaliert ab und definieren statisch das Kindeswohl als einziges Entscheidungskriterium. Die eigenen Annahmen hierzu, meist das Motiv der Verfahrensbeendigung und zeitlich unbefristete Sicherung des formal-rechtlichen Status Quo, werden dann vom Gericht entsprechend den allgemeinen, sparsamen Begründungserfordernissen dargestellt. Das Kindeswohl in einer dynamischen Entwicklung des Kindes ist somit durch einen statischen Beschluss eines Gerichts rechtskräftig festgeschrieben. Für späteren Änderungsbedarf stehen aufgrund dieser sparsamen Begründungsanforderungen nur die klar für die bisherige Regelung stehenden Darstellungen zur Verfügung. Das ist nur ein widersprüchlicher Aspekt und noch sehr zurückhaltend dargestellt.

    Ein paar praktische Beispiele dazu:

    1. Um die gemeinsame Sorge zu vermeiden, muss der Sorgeinhaber Gründe benennen, warum das Kindeswohl durch die gemeinsame Sorge gefährdet würde. Dies können nur Begründungen sein, die eine konflikthafte Beziehung, Kommunikationsstörung, Pflichtverletzungen, Straftaten betreffen.

    2. Das Gericht hat hierzu Ermittlungspflichten. Es gilt auch die prozessuale Wahrheitspflicht. Ich kenne bisher keinen Fall, in dem falsche Behauptungen zu verfahrensrechtlichen oder sogar strafrechtlichen Folgen führte. Familiengerichte nutzen das aus falschen Beschuldigungen resultierende Streiten je nach Voreingenommenheit gegen einen der Beteiligten oder sogar beide, Ermittlungsbehörden erklären falsche Anschuldigungen entweder als zulässige Rechtsschutzwahrung des Beschuldigten oder eben offensichtlich vom Familiengericht erkennbare Falschbehauptungen, die somit strafrechtlich irrelevant sind.

    3. Selbst wenn das Familiengericht die Interessenlagen und Verantwortlichkeiten ermittelt und dann Regelungen zum Umgang trifft, scheitert die Durchsetzung. Es wird zwar für jeden Verstoss gegen diese Regelungen bis 25.000 € und sogar Zwangshaft angedroht, aber üblicherweise trotz eindeutiger, wiederholter Verstösse und Umgangsverweigerungen über Jahre hinweg kein Zwangsgeld festgesetzt. Nicht einmal 20 €. Vielmehr wird bereits zuvor informell erklärt, dass die Gerichte gegen eine Verweigerungshaltung kaum etwas ausrichten können. Wurde eine Umgangspflegschaft eingerichtet und dem Pfleger das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Umgangszeiten übertragen, dann besteht bei Verweigerung die Möglichkeit der zwangsweisen Abholung. Dies wird selbst dann unterlassen, wenn allein der Sorgeberechtigte den Umgang verweigert und die umgangsberechtigten Kinder den Umgang sonst problemlos absolvieren. Denn die Kinder müssen ja wieder zurück und die Zwangsabholung könnte selbst traumatisierend sein. Das Ganze wird solange ausgesessen bis sich die Situation unlösbar verhärtet hat oder eine Seite aufgibt. Dann kann das Gericht den neuen Status Quo durch Beschluss feststellen. Die Traumatisierung bei den Umgangsberechtigten durch die Machtlosigkeit und Behandlung als Objekt, ist juristisch unbekannt. In der Zwischenzeit wurden jedoch Kosten für diverse Haupt- und Nebenverfahren, mehrere Anwaltswechsel, Verfahrensbeistand, Umgangspflegschaft und Gutachten generiert, die ggf. zwangsvollstreckt werden.

    Also der zulässige Versuch des Nichtsorgetragenden seine bestehenden elterlichen Grundrechte notfalls gerichtlich zu klären und durchzusetzen, ist mit erheblichen Risiken einer Verschlechterung und erdrückenden Kosten verbunden. Selbst dann, wenn sein Vorgehen nicht mutwillig und unbestreitbar begründet ist. Ein tatsächliches Fehlschlagen des Umgangs und der Beteiligung trotz einer gerichtlichen Regelung, wird von den Gerichten als schicksalhaft angesehen und befreit nicht von den aufgelaufenen Kosten. Solche familiengerichtlichen Verfahrenshaufen laufen durchaus über viele Jahre und akkumulieren unter Umständen die vollständige finanzielle Leistungskraft für Verfahrenskosten. Betroffene geraten regelmäßig in prekäre und traumatisierende Lebenslagen, verlieren ihre Leistungskraft und wirtschaftliche Handlungsfreiheit. Das sehen deutsche Juristen bis hin zum BVerfG als grundrechtskonform an und fürchten scheinbar noch keine Konsequenzen. Es bleibt daher vorläufig nur die Hoffnung auf den EGMR für die beispielhafte Auflösung iin einem konkreten Fall und damit die Erschütterung dieser Selbstsicherheit der Juristen. Es sollte jedoch möglichst flächendeckend der Zustand und die derzeitigen Aktivitäten möglichst genau dokumentiert und zusammengeführt werden, damit zu anderen Zeiten, eine systematische Aufarbeitung erfolgen kann. Das kennt man ja auch zum Kindesmissbrauch und zur Bespitzelung der Bürger. Mehr als diese Hoffnung auf den unweigerlich kommenden Aufbruch und bis dahin der tägliche Kampf um Aufklärung und Verbesserungen im konkreten Fall bleibt derzeit nicht.

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