Die F o r e n s i k ein Teufelskreis ! Für unschuldig Untergebrachte ein Horror (für Straftäter auch)!

  Gastbeitrag von Menschenrechtler

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Exemplarische Analyse der Unterbringung von …,

ein zweiter Fall Gustl Mollath?

Vorverurteilung, Stigmatisierung bereits v o r der Begutachtung und dem Urteil! Peggy verschwindet am helllichten Tag. Eine Frau wird durch einen Messerstich schwer verletzt. Die law-and-order- Politik, die Boulevard-Medien verlangen: Der Täter muss gefunden werden. In drei Tagen verspricht ein Polizist dies dem Opfer. Bereits nach einem Tag! ist der angebliche Täter in einer Großstadt gefunden. Die Täterbeschreibung trifft zwar nicht auf ihn zu, aber er entspricht einem potentiellen Täterprofil: er war längere Zeit vorher wegen früheren Haschisch-Missbrauch´s freiwillig zum Entzug in der Psychiatrie.

Es erfolgte die sofortige Festnahme und eine psychiatrische Schnellbegutachtung in der Universitätsklinik. Erst danach wurde der Verdächtigte in Anwesenheit des Staatsanwalts einem Richter vorgeführt, ohne Anwesenheit seines Rechtsanwalts. Beschluss: Verlegung in die Forensik.

Der Chefarzt und spätere Gutachter verneint am ersten Tag psycho-pathologische Auffälligkeiten und Wahnerleben. Trotzdem wird aus einer vor Jahren diagnostizierten drogeninduzierten Psychose eine paranoide Schizophrenie kreiert.Tests beweisen, dass er lange Zeit vorher keine Drogen genommen hat. Der Beschuldigte weigert sich, mit Neuroleptika behandelt zu werden. Er wird daraufhin zur Strafe für ca. 10 Tage in die Isolationszelle gesteckt, um seinen Willen zu brechen, bis er unter dem Druck der Medikation zustimmt. Es bestand keine dringende Notwendigkeit für eine Medikation. Ohne Neuroleptika hätte der Beschuldigte bei der Begutachtung und vor dem Landgericht seine authentische seelische Verfassung gezeigt und nicht die Wesens- und Verhaltensveränderung durch Psychopharmaka!

Der dreiundzwanzigjährige junge Mann wird drei Monate vom Team des Chefarztes beobachtet. Der Chefarzt und gleichzeitig gerichtlich bestellter Gutachter ist in dieser Doppelfunktion nicht neutral und erstellt das Gutachten. 

Zwei vage Hypothesen waren entscheidend für die über 11-jährige  Unterbringung nach § 63 StGB:

„…..muß es zumindest als sehr wahrscheinlich angesehen werden, dass Herr …. s of e r n  er die Tat begangen hat, unter dem Einfluss eines akut paranoiden-halluzinatorischen Syndroms …begangen hat“. Also eine verhängnisvolle Wahrscheinlichkeitsdiagnose ins Blaue hinein. Mit diesen Hypothesen entzieht sich der Gutachter einerseits der Verantwortung und hält sich offen, ob der Beschuldigte tatsächlich der Täter war und dies in der erst später erfolgten Verhandlung festgestellt wird. Andererseits ist der Gutachter der bestimmende Hauptverantwortliche für die elfjährige Unterbringung. In der Gerichtsverhandlung dämonisiert der Gutachter den jungen Mann, obwohl die Mutter vertrauensvoll die Entwicklung des Sohnes ihm dargelegt hatte, zeigte keine Empathie und überschreitet seine Kompetenzen, in dem er eine sehr lange Unterbringung fordert. Die Boulevardpresse setzen die Dämonisierung fort.

Das Landgericht manipuliert die Aussage des Gutachters, in dem aus der Wahrscheinlichkeit, eine Tatsache wird, dass der Beschuldigte die Tat unter dem Einfluss eines paranoiden-halluzinatorischen Syndroms begangen hat.

Statt v o r der Begutachtung rechtsstaatlich objektiv die Täterschaft in einem fairen Gerichtsverfahren abzuklären, geht der Gutachter faktisch bereits davon aus, dass der Beschuldigte die Tat tatsächlich begangen hat. Dies ist faktisch eine außergerichtliche V o r v e r u r t e i l u n g ! Nach Auffassung eines Rechtsgelehrten aus prozessualen („prozessökonomischen“?) Gründen!

Das Landgerichtsverfahren:

Am Tattag wurde das Apartment auf den Kopf gestellt. Das angebliche Tatmesser in der Spüle verdächtigerweise erst einen Tag nach der Wohnungsdurchsuchung mit bloßen Händen nicht von Spezialisten der Spurensicherung, sondern merkwürdigerweise von einem Kriminalkommisar sichergestellt und darauf  DNA-Spuren des Opfers festgestellt. Dies war die entscheidende Begründung für das mutmaßliche Fehlurteil. Es bestand und besteht weiterhin der Verdacht, dass dieses Messer später mit DNA-Spuren des Opfers durch Polizisten in Berührung kam. Im Urteil  wird auf acht Seiten versucht, dies zu widerlegen. Das tatsächliche Tatgeschehen hat eine vom Gericht glaubwürdige Zeugin bestätigt. Sie habe, das Messer aus dem Rücken des Opfers gezogen, und es blieb am Tatort liegen. Unfassbar, dass diese entscheidende Zeugenaussage, die die Unschuld des Beschuldigten beweist, dem Gericht nicht bekannt gegeben wurde.

                  D e m n a c h   ist  der Verurteilte u n s c h u l d i g !

Der Angeklagte ist in der Verhandlung völlig erstarrt und wie weggetreten unter dem Einfluss von starken Neuroleptika! Er ist deshalb nicht in der Lage sich zu verteidigen. Missachtung des § 36a Strafgesetzbuch, nachdem Aussagen unter Drogen nicht statthaft und deshalb auch nicht verwertbar sind.

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Die Forensik hat den g e s e t z l i c h e n Auftrag: „H e i l u n g und W i e d e r e i n g l i e d e r u n g !“

Die vorherrschende destruktive, inhumane Realität der Forensik ist:

Einem entwicklungsfähigen 23-Jährigen werden nachweislich elf Jahre weiterführende Maßnahmen verweigert mit folgender irrationaler, unprofessioneller Begründung: ihm wird eine Tateinsicht abverlangt, wie schon von Gustl Mollath, für eine Tat, die er nicht begangen hat! Für eine Tat, an die er sich glaubhaft nicht erinnern kann! Von einem angeblichen Psychotiker wird eine Tateinsicht verlangt, die ein Psychotiker nicht oder nur sehr begrenzt, verzerrt erbringen kann! Von ihm wird außerdem eine Krankheitseinsicht gefordert, die er als angeblich diagnostizierter Schizophrener nicht oder nur begrenzt erbringen kann.

Eine Krankheitseinsicht zu fordern, obwohl tatsächlich eine echte Therapie in einem nicht weiterführenden BKH n i c h t möglich ist. Eine Krankheitseinsicht wird von Psychiatern verlangt, die selbst an Heilung einer Schizophrenie nicht glauben, sondern sich darauf beschränken, die Symptome l e b e n s l a n g durch persönlichkeitsverändernde Neuroleptika präventiv nur zu unterdrücken. Und die bereit sind, schwere „iatrogene“ (durch die Behandlung verursachte) gesundheitliche Schäden in Kauf zu nehmen. Für die menschlich authentische Darlegung, die Tat und die Krankheit nicht zu gestehen und sich selbst nicht für psychisch krank zu erklären, wird der Weggeräumte bewusst bestraft: Mit Gegnerschaft, Sanktionen, Isolierungen, vorübergehender Zwangsmedikation, wenn notwendig Fixierungen. Konstruktive Lockerungen, Therapie deswegen verweigert.

Statt ihn realitätsgerecht dort abzuholen, wo der Betroffene tatsächlich sich innerlich befindet und an seiner Entwicklung konstruktiv therapeutisch zu arbeiten.

Zwangsmedikation ist offiziell nicht legal. Medikation wegen eindeutiger schwerwiegender Nebenwirkungen zu verweigern oder auf einer Reduzierung zu bestehen, wird trotz der Rechtslage massiv sanktioniert, der Untergebrachte ausgerechnet unter der Verantwortung des Chefarztes und Gutachters in ein BKH strafverlegt, in dem weiterführende Maßnahmen jahrelang nicht möglich sind.

Die jährlichen Routine-Anhörungen von bis zu zehn Minuten. Die Unterbringung wurde Jahr für Jahr verlängert. Lapidare Begründung: Der Untergebrachte ist nicht tat- und krankheitseinsichtig, er ist weiterhin krank, weiterhin gemeingefährlich, obwohl er jahrelang nicht aggressiv war und sich laut externem Gutachten 2009 ! lange Zeit keine psychotischen Symptome gezeigt haben. Gesuche um weiterführende Maßnahmen werden bis heute abgelehnt.

Der Staatsanwalt hält auch aktuell aufgrund der inkompetenten Stellungnahme des BKH bereits v o r der Anhörung die Verlängerung der unverhältnismäßigen Unterbringung für notwendig, ohne das Ergebnis der Anhörung, ohne die Darlegungen des Anwalts des Untergebrachten abzuwarten und den Betroffenen zu kennen. Die ist nicht rechtsstaatlich!

Staatsanwälte, Richter und Psychiater schieben sich gegenseitig die Verantwortung zu. Die Konsequenz: unverhältnismäßige, verfassungswidrige Unterbringungen von zehn bis über zwanzig Jahren. 17 Jahre Unterbringung z.B. für einen harmlosen Exhibitionisten!

Die Verlängerung der Unterbringung und die Diagnose wurde u.a.mit normalen menschlichen Verhaltensweisen begründet: Der Untergebrachte ist unkonzentriert, denkt nicht klar, zeigt latente Aggressionen, hat keinen Antrieb u.v.a.m. Wie soll ein sedierter, hoffnungsloser, entrechteter, hospitalisierter Untergebrachter Antrieb und Optimismus zeigen, wenn jahrelang keine Aussicht auf echte Hilfe und ein selbstbestimmtes Leben besteht?

Die ins Totalitäre gehende Abhängigkeit, die destruktive Interaktion zwischen einem Untergebrachten und omnipotenten Psychiatern wird von den Ärzten nicht selbstkritisch reflektiert. Empathie mit dem Patienten bleibt auf der Strecke!

Wie soll unter diesen Bedingungen Vertrauen, eine mitmenschliche Kommunikation und Therapie zwischen einem Arzt und einem Patienten entstehen? Therapeuten, Psychiater müssten unabhängig sein, nicht der Leitung der Forensik unterstehen und der ärztlichen Schweigepflicht unterstehen. Das Ergebnis der Therapie, der Unterbringung sollte einem unabhängigen Gutachter berichtet und der Strafvollstreckungskammer mitgeteilt werden. Dies wäre einer der wichtigsten Schritte für eine Reform in der Forensik!

Mit dieser überwiegend destruktiven Geisteshaltung und unter diesen Bedingungen kommt es unweigerlich zu einer inhumanen Verwahrung von Menschen. Ein Untergebrachter wird allmählich zu einem Objekt der Behandlung, der vor allem zu funktionieren hat. Die individuelle Entwicklungsgeschichte und Problematik wird nicht aufgearbeitet. Statt Heilung werden Menschen seelisch zerbrochen. Die Forensik verkommt weitgehend zu einer Strafanstalt und zugleich rechtsfreiem Raum. Das archaische, unmenschliche und unchristliche Bewusstsein, ein Verbrecher, der obendrein noch ein psychisch Kranker ist, hat diese Behandlung verdient, bestimmt offensichtlich die Realität in der Sonderzone Forensik. Straftäter und noch psychisch krank zu sein, bedeutet auf der untersten, verachteten Stufe der Gesellschaften zu stehen und a u s g e s t o s s e n zu sein.

Kaum ein Mensch käme auf die Idee einen körperlichen kranken Menschen zu bestrafen. Aber bei einem schwachen, tatsächlich oder angeblich psychisch kranken Menschen, der sich eines Vergehens schuldig gemacht hat, bestehen keine oder wenig Skrupel ihn herabzuwürdigen.

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Dies ist die Beschreibung der e l f -jährigen Unterbringung von :

A L E X A N D E R  Z O U R A S , jetzt 34 Jahre alt.

Ein zweiter Fall Mollath ? Ein zweiter Fall Ulvi Kulac? „In der Forensik lebendig begraben!“ Dies möchten die  bayerische Staatsministerin für Arbeit und Soziales und der Justizminister erklärtermaßen vermeiden.

Aktuelle A n h ö r u n g am 1.April 2014

Zum Postiven hat sich geändert: Die Anhörung dauert eine Stunde! Die Stellungnahme des BKH zu der Anhörung entspricht nach dem methodenkritischen, forensisch-psychopathologischen Gutachten von Dr. Sponsel nicht den Mindestanforderungen für Prognosegutachten nach § 67 StGB, enthält viele, teilweise schwerwiegende Mängel, die Symptombehauptungen werden nicht belegt, sind nicht nachvollziehbar und nicht nachprüfbar. Die entscheidende Begründung für das Wegsperren, die Gemeingefährlichkeit überhaupt nicht begründet! Ein gesetzlich vorgeschriebener Behandlungsplan existiert nicht.“Besonders besorgniserregend ist die fortsetzende Hospitalierung, was nicht für die Behandlungskompetenz des BKH spricht“.

Auch nach elf Jahren werden weiterführende Maßnahmen, die Stufenplanregelung verweigert und nur mittelfristig in Aussicht gestellt, obwohl Herr Zouras bis auf eine kürzere Krise, durch einen kalten, abrupten Medikamentenentzug seit 2006 psychisch stabil ist.

Ein „sozialer Empfangsraum“ in dem Geborgenheit, Empathie, Therapie, Arbeit und Qualifizierung geboten wird, ist in Aussicht, und dadurch ist auch die öffentliche Sicherheit gewährleistet. Diese Chance wird vom BKH völlig negiert.

Herr Zouras wurde bei der Anhörung von dem engagierten Rechtsanwalt, Herrn Dr. Ahmed, München vertreten, der bereits u.a. Ilona Haselbauer erfolgreich vertreten hat. Herr Zouras bewusstseinsklar, psychisch stabil, nicht gemeingefährlich ersucht um Beendigung der Unterbringung.

Der Fall Zouras ist umfassend hier dokumentiert, und die Beschlussfassung des Strafvollstreckungsgerichts wird im opablog und NürnbergWiki bekanntgegeben. Muss ein Bürger, insbesondere in Bayern den Rechtsweg bis zum Oberlandesgericht, zum Bundesverfassungsgericht einschlagen, um seine Freiheit zu erlangen?

R e s ü m e e :

Forensik ist ein nahezu unauflösbarer, menschenverachtender Teufelskreis, aus dem es fast kein Entkommen gibt, ohne einen schweren seelischen, existenziellen Schaden zu erleiden. Und dies unter dem pseudodemokratischen und sozialstaatlichen Deckmantel von Krankenhaus, Heilung, Therapie. Tatsächlich ist eine zutiefst widersprüchliche, in die Irre führende Dynamik vorherrschend mit einem doppelbödigen, krankmachenden „Double bind“. Die Forensik ein unmenschliches Hamsterrad mit Psychodrogen, eine erschreckende, fatale existenzgefährdende Zwickmühle für Schuldige, Unschuldige, Kranke, Gesunde, Unbequeme und Unangepasste.

Nach den Verbrechen der deutschen Psychiatrie im Dritten Reich sollen aktuell Psychiatrieopfer der 50-iger bis 80-iger Jahre entschädigt werden.Warum wird diese Inhumanität entgegen dieser Erfahrungen unter anderen Vorzeichen bis in die Gegenwart fortgesetzt?

Ein Innehalten, Loslassen und grundsätzliches Umdenken aller Verantwortlichen ist notwendig, konkret, konsequent und öffentlich einzufordern.

Artikel 1 des Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu schützen ist Aufgabe aller staatlichen Gewalt“.

Mit christlichen Worten:„Was ihr einem meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan!“

Appell an alle Verantwortlichen in der Politik, der Justiz, der Forensik, den christlichen Kirchen: Finden Sie nun endlich den Mut diese unmenschlichen Verhältnisse zu ändern.

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21 Antworten zu Die F o r e n s i k ein Teufelskreis ! Für unschuldig Untergebrachte ein Horror (für Straftäter auch)!

  1. Lutz Lippke schreibt:

    Jede Anklageschrift, jedes gerichtliche Urteil, jedes forensische Gutachten das mit dem Argument „in der Gesamtschau“ zur Anklage, Verurteilung bzw. Einweisungsempfehlung kommt, wird auf Missachtung grundlegender Standards der Rechtsfindung überprüft werden müssen. Die Phrase „in der Gesamtschau“ und deren Abwandlungen ist von Staatsanwälten, Gutachtern und Gerichten immer häufiger im Zusammenhang mit Verurteilungen und Psychatrieeinweisungen zu vernehmen, ein Bezug zu konkreten gesetzlichen Bestimmungen nicht aufzufinden. Mit dieser Phrase entziehen sich die Juristen der Pflicht ihre Überzeugung und eine Entscheidung nach „billigem Ermessen“ auf fundierte Grundlagen zu stellen und diese zu dokumentieren. Aus dem Argument der Prozessökonomie ist längst ein Instrument der Manipulation und des Missbrauchs des Rechtsstaats geworden. Ein solches Vorgehen ist ein deutlicher Hinweis auf Straftaten im Amt. Wer sich daran beteiligt, wird sich eines Tages als Angeklagter verantworten müssen. Es ist jedoch zu befürchten, dass Juristen, die ein solches Missbrauchssystem aufbauen oder daran aktiv mitwirken, nicht in der Lage sind, Überlegungen zur Nachhaltigkeit ihres Handelns zu erwägen.
    Weiß jemand schon etwas von diesem Fall aus Bayern?
    http://www.justizskandal-hippel.de

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    • Friedrich Schuster schreibt:

      Der Jurist Freisler hatte während des tauendjährigen Reiches über 2000 Todesurteile, teils im Minutentakt ausgesprochen und wurde für keines dieser Urteile zur Verantwortung gezogen. Allerdings kam er während des Endkampfes ursächlich eines Bombenangriffs ums Leben. Es waren aber auch nach dem Zusammenbruch schon wieder 80% der Abgeordneten, von denen sich später erwies, daß ihnen Kriegsverbrechen zur Last gelegt wurden im Schutze der Imunität im Bundestag. Wer das aufdeckte, wurde strafrechtlich verfolgt. In diesen Kreisen wird folglich ein Rechtsbruch mit weiteren Rechtsbrüchen gedeckt. Insofern ist davon auszugehen, daß auch die jetzt rechtsbrechenden Juristen ihre rechtswidrigen Taten nicht zu verantworten brauchen. Hinzu kommt, daß das auch gar nicht möglich sein wird. Das BVerfG hat im Jahre 1982 die Staatshaftung aufgehoben und in einigen weiteren seiner Beschlüsse auch deutlich gemacht, daß ein bißchen Rechtsbeugung nicht so schlimm sei. Wo diese Grenzen sind, ließ es allerdings offen. Da es keine Staatshaftung mehr gibt, muß jeder staatlich Bedienstere für seine Taten selbst einstehen. Dies verhindern die Richter damit, daß sie ihre Urteile nicht mehr, wie gesetzlich vorgeschrieben, unterzeichnen. Ein nichtunterschriebenes Schriftstück entbehrt aber jeglicher Rechtswirksamkeit. Weiterhin gebot der Art. 146 GG mit der Wiedervereinigung die Vorlage einer Verfassung. Statt dessen hatte die Bundesregierung unserem Staat klammheimlich in eine GMBH umfunktioniert, eingetragen beim Handelsregister Frankfurt/Main mit der Geschäftsführung des jeweiligen Finanzministers, derzeitig Herrn Schäuble. Auf deutschem Boden gilt damit das Handelsrecht. Aber auch doese Rechte wurden mit der gestrigen Wahl an die EU verkauft. Wir sind folglich auch kein Staat oder eine Nation mehr, sondern im völkerrechtlichem Sinne die ehemals Staatsbediensteten umfunktioniert zu simplen zivilrechtlichen Angestellten, das gemeine Volk sogar nach dem Völkerrecht, dies zu erklären führte hier zu weit, sogar in den Stand von Sklaven umfunktioniert. Deswegen gibt es beispielsweise kein Arbeitsamt mehr, sondern nur noch Jobcenter. Mit diesem Hintergrund wird jeder vorgetäuschte Staatsakt zum Straftatbestand ders Amtsmißbrauchs. Übrigens zum obigen Artikel des dort zitierten § 36a StGB müßte es heißen: § 136a StPO (auch Art. 14 Abs. 4b IPbürR), dem Sinn nach sagt er aus, daß bei Verabreichung von Drogen und dergleichen, die das Denkvermögen beeinträchtigen (z.B. Psychopharmaka), nicht vernommen werden darf (und im Abs. 3)selbst wenn der Vernommene dem zustimmt, das absolute Verwertungsverbot greift. Daran hält sich in Deutschland aber kein Richter. Dieses Wissen beherrscht beispielsweise auch unsere Polizei. Diese begründet ihr weiteren Handlungsweisen vorgetäuschter Ermächtigung damit:“ Wir weissen dies wohl, wir haben aber unsere Familien zu ernähren und deswegen spielen wir im Interesse des Erhalts unserer Existenz mit.“
      Fritz

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      • Claudia Sckaer schreibt:

        „Hallo,
        nett von Ihnen zu lesen Herr Schuster,
        ich habe hier mal einige Links zu den von Ihnen aufgeführten Themen aufgelistet.
        http://beamtendumm.wordpress.com/2013/11/21/ag-hattingen-freisler-lebt/ http://I.O.C.International Organizations Council Ratsbeschluss zur gegenwärtigen Rechtspraxis vom 12.07.2009 (Dateibeschreibung)
        da soll es etwas Neueres geben. Ich habe mich noch nicht auf die Suche begeben. http://terragermania.com/2012/09/17/deutschland-eine-nation-von-volksverratern/ http://www.anwaltdiehl.de/images/pdf/VG%20Giessen%204K%202911-13%20Jobcenter%20Telefonliste.pdf
        http://arsenalinjustitia.wordpress.com/2013/12/08/na-endlich-juristenverband-stellt-betrugerrepublik-fest/
        http://www.change.org/de/Petitionen/bundesjustizminister-heiko-maas-strafbarkeit-von-rechtsbeugung-wiederherstellen-b%C3%BCrgergerichte-einf%C3%BChren?utm_source=supporter_message&utm_medium=email&utm_campaign=supporter_message
        Ja, ja die UPIK-Datensätze machen es deutlich.
        Anschreiben:
        Das Amtsgericht möchte sich glaubhaft erklären in Bezug auf den nachfolgenden Eintrag im UPIK Eintrag als Firma in wie fern es befugt ist, hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen in der Gestalt von Beschlüssen und Urteilen. Weiter möchte ich den Namen des hauptverantwortlichen Geschäftsführers wissen. Sollte dieser Nachfrage nicht positiv Folge gegeben werden, muss ich davon ausgehen, dass in dieser Firma Amtsgericht Amtsanmaßung betrieben wird.
        Antwort:
        Das Amtsgericht .. wurde als Behörde ohne Zutun und Kenntnis seiner Leitung in die von Ihnen benannte Wirtschaftsdatenbank UPIK übernommen. Die dort gespeicherten Informationen sind allesamt öffentlich zugänglich, so dass es weder einen Grund dafür noch eine Möglichkeit dazu gibt, eine Löschung zu veranlassen. Um ein vergleichbares Beispiel zu wählen: Das AG .. kann auch in Telefonbücher aufgenommen werden, ohne dass seine Leitung zustimmen müsste.
        Seine öffentlich-rechtlichen Funktionen als Gericht verliert das AG durch die Aufnahme in eine solche Datenbank nicht.
        Unterschrift Präsidialrichter

        Davor habe ich, weil die Staatsanwaltschaft immer so schön ablehnte, versucht eine Anzeige gegen einen Richter über den Präsidenten des AG wegzustrampeln. Mit der tollen Antwort des Präsidenten, dass er diese nicht weitergereicht hat.
        Bei mir Strafvereitelung im Amt.

        Davor hatte ich versucht gegen einen Richter wegen Unterbringung strafrechtlich vorzugehen. Ich hatte nur bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen zitiert. Die Generalstaatsanwaltschaft lehnte ab. Dies noch mit einem extra netten Hinweis, falls ich noch einmal, dann … Aufgrund des netten Zusatzes hatte ich mich dann beim Justizministerium beschwert. Keine Antwort.

        Und wie das hier mit der Psych. und der nächsten bestellt ist, das dürfte Ihnen bekannt sein. Nach Westen die gleiche nur Schlimmer nach Osten, die, die mit denen auf gleiche Veranstaltungen geht und daher mir persönlich angegeben hatte, dass sie denen kein Auge auskratzen und das Gleiche schreiben. Geld zum Fenster heraus geworfen. An Schlimmerem kam ich gücklicher Weise dran vorbei.

        Da ich es vor kurzem auf einem Parkplatz eines Supermarktes mitbekam wie ein Vater der auch Probleme aus dem Familienunrecht hat, er wollte sich die Kanne geben und wurde daher mit der Polizei zur nächsten Psych. gefahren und mir ca. drei Wochen später wegen meinem eigenen Fall ein negatives Schreiben zuging, war es mir dann doch übergelaufen und ich habe an die Polizei geschrieben, dass viele Menschen wegen dem Familienunrecht in die Psych. gebracht werden und habe gebeten dass an die Wurzel des Übels gegangen werden soll und man die Gefahr da packen soll, von dort sie ausgeht, und die Polizei bitte auch ein Schreiben an das Amtsgericht wegen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Familienrichter senden möchte. Dieses Schreiben habe ich auch dem Bürgermeister und zwei Ortsvorstehern geschickt. Eine Antwort habe ich darauf nicht erhalten. Ich hoffe das ich damit mehr als nichts erreicht habe, zumindest aber aufmerksam gemacht habe, woher ein Teil der Einlieferungen in die Psych. kommt. Und die Polizei liefert da gerne ein und die helfen noch der Psych. beim Fixieren und Verabreichen der Giftstoffe anstatt dem Bürger und machen sich noch lustig dabei. Einfach nur ekelerregend und zum ko… Und die Patientenverfügung interessierte dann weder die Polizei noch den Richter, so erging es mir. Entweder wartete ich ab bis das LG eine Entscheidung getroffen hatte, oder ich war geflüchtet. Und das die Psychs. u. die Richter u. die Pharmavertreter sich alle übermässig lächelnd die Hand schütteln und Absprachen hinter der Tür treffen, nämlich dann wenn überhaupt keine Aussage kommt u. der beigezogene Rechtsanwalt, wie in einem Fall, als Verfahrensbeistandsschläfer der Kinder die Staatskasse schon betrogen hatte u. ich ihn daher ablehnte und meinen Anwalt nicht bekam und alle machen was sie wollen, habe ich aufs Beste mitbekommen und ist bekannt. Und dass einige zugedröhnt zum Richter rein mussten, hatte ich auch mitbekommen und danach hatten sie sich noch irgendwie versucht zu beschweren, was allerdings durch weitere Zudröhnung nicht mehr bei allen möglich war. Die negativen, die Psych. reich machenden Beschlüsse kamen dann. Purzelbaum aus dem Leben aufgrund Willkür.

        Gestern habe ich Dienstpflichtverletzung, über 30 Seiten, wegen Diskriminierung am Telefon und Weigerung des Antrags wegen Gefährdung des Kindeswohls, Schädigung des Kindeswohls, Verarschung und Beiseitelassen über Jahre, an die Polizeistation gesandt in deren Bezirk meine Kinder wohnen, über das Bereitschaftsgericht, das Innenministerium, die Landespolizeidirektion, das Bundesinnenministerium, das Justizministerium, das Bundesministerium der Justiz, den Petitionsausschuss des europäischen Parlaments in Brüssel und das Amt des hohen Kommissars der vereinten Nationen für Menschenrechte in Genf das für die Kinderrechte zuständig ist. Aufgrund dessen ging heute bei der Polizeistation als auch der zuständige Mitarbeiter beim Innenministerium nicht an das Telefon. Das wird gefreut haben!!!? Allerdings dann weniger die Polizeistation, die für mich zuständig ist, denn dann musste das dortige Personal, falls die heute eine Besprechung hatten, die Arbeit für die mit machen. Da ohnehin die Polizeistation dort wo die Kinder leben, geschlossen werden sollte, haben die sich damit nicht gerade mit Ruhm bekleckert, eher mit rum, wie aus und vorbei.

        Auch heute war ich wegen Rechtsbruch abermals am Schreiben, obwohl ich es hätte lassen können, ich nämlich gleichen Inhalt schon einmal geschrieben hatte und mich daher nur noch auf die vorhergehenden Schreiben bezogen habe. 4 Jahre Rechtsbeugung und ich kann mich wiederholen und wiederholen. Da kratzte der Senat dem einzelnen Richter nicht die Augen aus.

        Und immer schön Dienstpflichtverletzungen schreiben, solange bis die das Lernen. In fünf Fällen wurden die Richter versetzt. Einer davon hat an nächster Stelle gleich wieder Rechtsbeugung begangen. Seit dieser Zeit habe ich dort Telefonverbot. Abgesehen bei einer Richterin die mir angegeben hatte, sie würde eine Entscheidung nach Gewissen treffen, ja, ja, davor hat sie für mich nach Zusatzgeld entschieden und in einem Fall das Gesetz falsch ausgelegt, auf meinen Hinweis, dass sie nach Art. 97 GG eine Entscheidung nach Recht und Gesetz zu treffen hat und das dort wo kein Gewissen ist, nicht mit Gewissen entschieden werden kann, sofort angegeben, mit mir nicht mehr zu telefonieren und erteilte mir ein Telefonverbot. Die sitzt nach der Dienstpflichtverletzung auch noch auf dem Stuhl. Ätz. Ein Richter sitzt nach wie vor immer noch auf dem gleichen Sessel. Unfassbar.
        Würde ich nicht jedesmal unberechtigt der Kontrolle unterzogen, nur weil ich bzgl. des Unrechts geschrieben hatte, ich müsste Selbstjustiz üben, und bzgl. der Anordnung gleichfalls eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung dagegen gesetzt hatte, § 31 BVerfGG beachtet werden muss, aber niemand gegen den Präsidenten des LG, der gerade Vertretung beim AG machte, vorging, ich dadurch Pech hatte, würde ich an den Anschlagtafeln vorbeigehen und mal Menschen darauf aufmerksam machen, dass man sich der Verletzung seiner Rechte auch durch Dienstpflichtverletzung versuchen kann zu erwehren.

        Es wäre eigentlich eine gute Entscheidung aller Gerichte und der Polizei würden sie diese freiwillig aushängen, so dass man nur noch seine Anschrift und den Namen des Rechtsbeugers einsetzen müsste. Was dann wohl passieren würde, zumindest vermute ich, wären einige etwas freundlicher u. vorsichtiger.

        Viele Grüsse
        Claudia Sckaer

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  2. Lutz Lippke schreibt:

    Fall Mollath: „Wenn das stimmt, dann ist das kein Rechtsstaat, dann haben wir einen Archipel Gulag“
    Auszüge aus Interview vom 18.03.2013 Telepolis mit Franz Schindler, SPD-Politiker und Vorsitzender des Rechtsausschusses im Bayerischen Landtag
    T: Der Verdacht, der hier im Raum steht, nämlich dass ein Mensch aus der Mitte der Gesellschaft herausgenommen und eingesperrt wird, weil er unbequem war, ist für einen Rechtsstaat schlimm.

    Franz Schindler: Darum hoffe ich ja auch, dass es zu einem Wiederaufnahmeverfahren kommen wird und die im Raum stehenden Behauptungen im Rahmen des Verfahrens geprüft werden. Immerhin hat ein Richter eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, Mollath sei vorsätzlich und zielgerichtet in einem Zusammenwirken zwischen Staatsregierung, Staatsanwaltschaft, Gericht und Gutachter weggesperrt worden, damit Schwarzgeldverschiebungen von prominenten und hochrangigen Mitbürgern nicht an die Öffentlichkeit kommen.

    T: Das wäre dann die große Verschwörung.

    Franz Schindler: Aber genau so hat es doch angefangen. Ich habe bei der allerersten Sitzung im Rechtsausschuss gesagt, wenn das stimmt, dann ist das kein Rechtsstaat, dann haben wir einen Archipel Gulag.

    T: Wenn man sich das nicht vorstellen will, besteht dann nicht die Gefahr, dass man blind wird?

    Franz Schindler: Selbstverständlich. Je länger man sich auch in dem System bewegt, desto mehr neigt man dazu, das System für unfehlbar zu halten; man schätzt es so gut ein, dass man jegliche Kritik daran schon als ungebührlich empfindet. Das kann ich nicht bestreiten. Überhaupt nicht. Und dennoch meine ich, nicht blind und nicht taub zu sein.

    Und wenn mir morgen jemand den Beweis liefert, dass es so ist, dann kaufe ich eine Knarre und mache die Revolution.

    T: Wer weiß, ob noch etwas hochkommt? Man muss damit rechnen, dass jederzeit Whistleblower auftreten.

    Franz Schindler: Ich hoffe, dass nichts mehr hochkommt und zwar, weil es nichts mehr gibt.

    http://www.heise.de/tp/artikel/38/38767/1.html
    Die Seite des „Revolutionärs“: http://spd-franz-schindler.de

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  3. fritzletsch schreibt:

    Ob der RA Franz Schindler weiß, wie nahe er an einer Unterbringung vorbei geschrammt ist?
    Die bezahlte Presse wird weiter solange still halten, bis jeweils ein Kreis von Leuten diese zuverlässigen Informationen wiederholt, weitergibt, dazu bloggt und twittert, in Bürgerradios dazu berichtet und die Journalisten zwingt, darauf zu reagieren …
    Zum Glück gibt es ein paar mutige Rechtsanwälte, die sich ohne Star-Allüren für Patienten einsetzen, von denen es – durch den verbreiteten Drogen- & Medikamenten-Gebrauch immer mehr geben wird.

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    • Lutz Lippke schreibt:

      Dian, Franz Schindler ist meines Wissens kein Rechtsanwalt. Er sitzt für die SPD-Fraktion im Rechtsausschuss des Bayrischen Landtags . Das Interview ist nur auszugsweise angegeben. Bitte das ganze Interview lesen. Zur angekündigten Revolution oder wenigstens offenen Augen und Ohren konnte ich auf seiner Seite nichts finden.

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      • Menschenrechtler schreibt:

        @Lutz Lippke: Danke für die Kommentare! Herr Lippke, wissen Sie, dass ausgerechnet
        der ..rechtsexperte Franz Schindler den ersten Versuch eines Untersuchungsausschuss im Fall Mollath gemeinsam mit der CSU verhindert und in einer Fernsehsendung der EX-Ministerin Merk tatkräftig mitgeholfen hat, den Staatsskandal zu vertuschen?
        Die weit überwiegende Mehrzahl der Menschen in Deutschland haben sich an Unrecht gewöhnt, fühlen sich subjektiv ohnmächtig und sind dem Irrglauben verfallen, nichts
        gegen eine verderbliche, destruktive Politik im Einzelnen und im Großen aktiv und konkret unternehmen zu können. Ken Jepsen will die Menschen durch sein mutiges
        Auftreten w a c h r ü t t e l n.

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      • Lutz Lippke schreibt:

        Dian, ich muss mich für ein Versehen entschuldigen. Ich hatte den Kommentar von fritzletsch versehentlich Ihnen zugeordnet.
        Gut, dass ich kein Richter bin und der Kommentar von fritzletsch rechtlich vollkommen harmlos war. Daraus ein Gedankenspiel:

        Angenommen, ich bin Staatsanwalt oder Richter und dem Kommentator unterstelle ich Gefährdungspotential.

        „best case“
        Ich erkenne meinen Irrtum der Verwechslung vor der ersten Amtshandlung. In diesem Zusammenhang prüfe ich auch selbstkritisch meine Einschätzung der Gefährdung und breche den Vorgang noch vor ersten Maßnahmen ab.

        „middle case“
        Es gibt umgehend einen Haftprüfungstermin für D.. D. leugnet die Tat.
        Vermutlich ist er also nicht einsichtsfähig. Es folgt Einweisung und Begutachtung. Die Sache klärt sich nach kurzer Zeit auf. D. kommt wieder frei. Die Prüfung einer Entschädigung wird D. aber noch lange beschäftigen.

        „worst case“
        Das Gutachten führt zur dauerhaften Unterbringung. Die Tatsache, dass D. fälschlich verdächtigt wurde und das zudem überreagiert wurde, kommt Jahre später ans Tageslicht. Das erzeugt Unbehagen. Was tun? Fehlereinsicht, Konsequenz, Verantwortung? Aber ist D. nicht selbst schuld, dass er sich in diesem Umfeld aufhielt? Hat er nicht mit seiner Renitenz während der Unterbringung gezeigt, dass es keinen Falschen getroffen hat? Wäre es nicht im Sinne des Gemeinwohls schädlicher, wenn wegen des „kleinen Versehens“ am Anfang das Ansehen der Richterschaft, der ganzen Justiz, gar des Rechtsstaates leiden würde? Es war doch ein Einzelfall, kein Vorsatz des Richters,die Sache ist rechtskräftig. Es ist wie es ist. Punkt! Wenn D. sich gut führt und einsichtig ist, wird er doch bei der nächsten Überprüfung entlassen. Das sichert der Rechtsstaat zweifellos zu, darauf kann man sich verlassen. Wer sollte denn schon ein Interesse daran haben, dass D. länger als nötig untergebracht wird?
        Ganz emotionslos: Der Umsatz je Fall (Amtstätigkeit, Auslastung) und damit die Daseinsberechtigung der Ausführenden ist im „worst case“ am höchsten.

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  4. Dian schreibt:

    Psychiatrie, die Stigmatisierung von Menschen und imperialistische Herrschaft gehen nicht nur in der Justiz zusammen: Die Haasenburg meldet sich wieder zu Wort: http://www.maz-online.de/Brandenburg/Ex-Heimkind-Christina-Witt-startet-Online-Petition-gegen-Wiedereroeffnung-der-Haasenburg-Heime
    http://www.maz-online.de/Brandenburg/Haasenburg-Heime-koennten-wieder-oeffnen

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  5. tokchii schreibt:

    Kürzlich auf google News Deutschland: einer Asylbewerberin ist in einem niedersächsischen Krankenhaus die Behandlung ihres einen Monat alten Babys verweigert worden, weil sie keinen Krankenschein vorgelegt hatte. Das Baby verstarb kurze Zeit später.
    Bei psychisch Kranken, die aufgrund von Verträgen, die Ärzte bzw. Krankenhäuser mit Pharmafirmen schließen, wird bei guter physischer Konstitution Elf Jahre lang ein Platz in der stationären Psychiatrie finanziert. Dies mit Schutz der Bevölkerung zu begründen erscheint angesichts des Falls der Asylbewerberin völlig unglaubwürdig. Vielmehr illustriert ihr Fall beispielhaft die Arbeitsweise des Gesundheitssystems: erst kommt Geld, dann Karriere, dann noch was anderes und der Patient bzw. seine Gesundheit sind den Verantwortlichen in Wirklichkeit völlig schnuppe…
    Einfach grausam. Steht den Praktiken des Nazideutschlands in nix nach!

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  6. Claudia Sckaer schreibt:

    Von Einzelfällen sind wir weit entfernt. Sehr weit.
    Weit entfernt weil die Grundrechte, die Bringschuld sind, von Richtern nicht eingebracht, ingnoriert, mit Absicht außer Acht gelassen werden. Bürde anstatt Würde. Ob allein dadurch, dass sich ein Richter sagt, lieber einer zuviel als einer zu wenig bezweifle ich dabei noch. Das warum und wieso lässt sich für mich nur durch Schmierenkomödiantenum erklären. Weil der Richter oftmals noch bevor er mit der betroffenenen Person selbst, mit einem Pharmavertreter, dem Psych oder der Polizei, als verlängertem Ausführungsorgan und Erfüllungsgehilfen spricht. Kliniken wollen belegt sein, bevor sie schließen können. Und wenn einer schreit, Person X, Y hat, zählt die Aussage von Person X, Y nichts mehr. Wer entsorgt erhalten will, der erhält. Und wenn eine Klinik behalten will, behält. Weil der Richter, der kein Arzt, kein Psych ist, sich auf ihn verlässt und er damit außen vor ist. Und wer hat dann in dem Moment einen Anwalt. Die Wenigsten. Pat.-verfügung schön und gut, Beachtung ist was anderes. Polizei, Richter und Klinik, interessiert das nicht, betroffene Person hat verloren. Oftmals hat betreffende Person noch keinen Anwalt. Und wer da so alles als Verfahrensbeistand beigeordnet wird, da stehen die Haare zu Berge. Keine Hilfe. Z.B. wegen Versagen und nicht von der Staatsanwalt nachgegangenem Staatsbetrug in anderem Fall auch noch ablehnen muss. Und selbst hat eine Person einen Anwalt bzw. oder gibt einen Anwalt an, wird der noch nicht beigeordnet. Dann kommt mit Verspätung, der hätte sich beiordnen lassen müssen. Der nächste Fehler. Und was oftmals keiner weiß, oder als Hilfe ansieht, ist das angebliche Gespräch mit dem Psych. zu dem mit den Worten, sie müssen, gedrängt wird. Und wer dann den Mund aufgemacht hat, hat ein Negativgutachten aufgrund Profitgier weg. Alles muss abgelehnt werden. Die Aussage gegenüber einem Richter als auch gegen profitgierige Verfahrensbeistände und Psychs. Nur wer weiß das dann und ist ein Fehler gemacht. Ist das oft ein Fehler für lange Zeit, abgesehen der Weiterverbreitung für immer und ewig von Datenschmutz. Und nur nicht in einem Raum zusammenkommen lassen. Selbst das hindert die nicht. Das Klüngeldreiergespräch läuft ohne betroffene Person und der Richter fasst immer den Profitgierbeschluss. Keiner entkommt.
    Allerdings frage ich mich bei dem ganzen System, wieso die Krankenkassen, die schließlich für die Kosten aufkommen müssen, nicht eigene Gutachter sind Spiel bringen. Die trifft es mithin von den Kosten am stärksten. Egal wer wo in welchem Ausschuss sitzt. Und eigentlich gibt es auch Aufsichten. Die sind aber scheinbar nie informiert oder warum finden die nicht statt? Die Aufsichtsarbeit müsste stark verstärkt werden. Die sieht um ehrlich zu sein keiner. Das warum liegt darin, ein Psych. hat ein Urteil gefällt. Dem Psych. und dem geduldigen Papier wird nur allzu häufig geglaubt. Textanalyse eines Gutachtens nur Unfähigkeit? oder besser doch Unwille? Unwille aufgrund Pharmapille. Verhinderung Datenschutz oder eher Datenschmutz. Diese könnten regelmäßig stattfinden. Wo ist die Aufklärung des dann sogenannten Patienten über seinen Patientenwille und seine Rechte? Fehlanzeige. Und für was sind dann Sozialministerien da, scheinbar nur zur Weiterverwaltung der Psychiatrieverwaltung. Und da ist dann die Pille und dadurch der verhinderte Wille. Minuten des Scheins bestimmt das weitere Lebens des Seins. Und erst langsam kommt man drauf auf den Hauf. Nun weiß ein jeder wie sich der Bundesverfassungsgerichtshof besetzt und auch das Bundesverfassungsgericht. Politische Günstlinge zu Hauf. Den gesetzlichen Richter hat von uns keiner gewählt. Und welcher Bürger hat Recht als Ausbildungsziel gewählt. Die Einsicht in die Patientenakte erhält man trotz Informationsfreiheitsgesetz nicht und kann dadurch nicht ans Bundesverfassungsgericht. Und ohne Moos ist bekanntlich nichts los. Und daher die Folter groß. http://www.abendblatt.de/politik/deutschland/article2389297/Chef-der-Anti-Folter-Stelle-wirft-seinen-Job-hin.html
    Der Fisch stinkt bekanntlich vom Kopfe her.
    Politik am Volk vorbei gemacht.
    http://www.meinungsverbrechen.de/tag/betreuungsrecht/
    Und die Grausamkeiten nehmen kein Ende mehr.

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  7. Menschenrechtler schreibt:

    Liebe Frau Sckaer! Ihre Worte haben mich sehr beeindruckt und ich möchte mich dafür bedanken! Sie haben umfassender auf den Punkt gebracht, wie es zu den verantwortungslosen Zuständen in der Forensik kommt. Ohne Zusammenwirken zwischen Psychiatern, Richtern, Staatsanwälten und teilweise Rechtsanwälten sowie Gutachtern wäre dieses systematische, menschenverachtendes, grausame Lebendigbegraben- und Sediert-Sein nicht möglich. Wie Sie ausführen, schauen die Aufsichtsbehörden: die Sozialministerien, die Bezirksregierungen bewußt w e g . Das Wegsperren von gesellschaftlichen „outsidern“ ist von der Politik, insbesondere in Bayern politisch im Rahmen von “ Recht und Ordnung“ bewußt gewollt. Therapie, Heilung, Wiedereingliederung findet weitgehend nicht statt. Dies stellt eine Gesetzesverletzung dar! Die Stufenregelung, die in der Mehrzahl der Forensiken nicht vorhanden ist, sind vorallem Sicherheitsmaßnahmen, um die Rückkehr in die Gesellschaft sehr zu erschweren oder zu verhindern, sowie bei Alexander Zouras.

    Sie schreiben mit eindringlichen Worten „Und da ist dann die Pille und dadurch verhindert der Wille. Minuten des Scheins bestimmen das weitere Lebens des Seins.“

    Um die politisch Verantwortlichen mit der destruktiven Realität der elfjährigen Unterbringung von Alexander Zouras ohne weiterführende Maßnahmen zu konfrontieren, wurde der Fall Alexander von der Bürgerinitiative umfassend in Petitionen und einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die inkompetente Stellungnahme des BKH Straubing an den bayerischenStaatsminister
    für Justiz, Herr Prof.Dr. Bausback, die Sozialministerin Frau Müller, den Bezirkstagspräsidenten von Niederbayern gerichtet. Die Entwicklung wird gesondert dokumentiert.
    Die geistigen, weltanschaulichen Ursachen für diesen Ungeist sind im Klartext auszusprechen und publik zu machen und dies nicht nur im angeblichen Einzelfall

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  8. Claudia Sckaer schreibt:

    Hallo,

    über die 4. Macht zu gehen, ist unabdingbar notwendig.

    Bestimmt haben sie gesehen wie schnell das Gesetz über psychiatrische Zwangs-maßnahmen verabschiedet wurde. Und vielleicht haben sie auch gelesen, dass da-gegen Strafanzeige erstattet wurde.

    Als hier vor Ort das Gesetz über Maßnahmen zur Sicherheitsverwahrung anstand, habe ich dazu an den Landtag geschrieben. Meine Änderungsvorschläge zum Ge-setzentwurf bewirkten Null.

    Vielleicht haben sie auch an anderer Stelle gelesen, dass ich u. andere an der öffentlichen Anhörung zum Unterbringungsgesetz in dem Bundesland teilnehmen wollten in dem wir wohnen. Dies durften wir nicht und damit wurde hinter der Tür ein Gesetz auf den Weg gebracht, das die Bevölkerung nicht will.

    So kann ich nur auf Punkte aufmerksam machen, die nur allzu gern ignoriert wer-den, morbus ignoranzia zählt zu den Persönlichkeitstörungen nach ICD, die helfen könnten.

    Eine Polizei darf nicht ohne Gefahr im Verzug, ohne Beschluss und Anhörung eine Person, vor allem eine mit Patientenverfügung mitnehmen. Die Tatsächlichkeit ist leider eine andere. Daraus erfolgt nur beschweren.

    Sollte ein Beschluss vorgelegt werden, aber eine Anhörung nicht erfolgt sein, gleichfalls beschweren, weil nicht nach Verwaltungsverfahrensgesetz geprüft wurde, dass keine Anhörung stattgefunden hat. Auch dies wird regelmäßig missachtet.

    Noch krimineller ist es wenn ein Beschluss vorgelegt, in dem zu lesen steht, von ei-ner Anhörung wurde abgesehen, weil zu erwarten war, dass diese abgelehnt wird. Auch hier gleichfalls Beschwerde einlegen.

    Antrag auf Akteneinsicht bei der Polizei einfordern, am besten schriftlich. Nach den Landesgesetzen, gebührenfrei, nach dem Bundesinformationsfreiheitsgesetz gebührenpflichtig. Leider auch jede Ausfertigung, hier vor Ort 1 Euro pro Seite. Gegen den fehlerhaften Inhalt schreiben.

    Auf Beschwerden von Beschlüssen resultieren dann leider wiederum Beschlüsse, in denen dann gegebenenfalls zu lesen steht, es wurde Bundesrecht missachtet, eine Änderung erfolgt nicht. Da steht dann leider nur die nächste Instanz an. Und das kann dauern.

    Nun ist es so ZPO, StGB, StPO, GVG = Gerichtsverfassungsgesetz, bei dem ohne-hin die nationalen Gerichte aufgehoben sind, FamFG und weiteren fehlt der Gel-tungsbereich und Gesetze ohne Geltungsbereich sind ungültig. Darauf sollte man ein Gericht aufmerksam machen. Gleichzeitig weiter ausführen, dass nach Art. 25 GG nach den allgemeinen Völkerrechtlichen Vorschriften allen einfachen deutschen Gesetzen (z.B. wie BGB) die völkerrechtlichen Vorschriften vorgehen, wenn der Bundestag diese Vorschriften ratifiziert hat. Dabei sich dann auf die entsprechenden Artikel der UN-Behindertenrechtskonvention, Charta der Grundrechte etc. beziehen.

    Auch kommt es zu Einladungen, ohne Sachverhalt ohne jeden Nachweis und ohne jede Rechtsmittelbelehrung. Beschweren. Hatte den Erfolg der kompletten Aufhebung.

    Auch sollte das Gericht angeschrieben werden, da die angeblichen Gerichte nach UPIK Datensatz, Firmen sind.

    Das Amtsgericht möchte sich glaubhaft erklären in Bezug auf den nachfolgenden Eintrag im UPIK Eintrag als Firma in wie fern es befugt ist, hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen in der Gestalt von Beschlüssen und Urteilen.
    Sollte dieser Nachfrage nicht positiv Folge gegeben werden, muss ich davon ausgehen, dass in dieser Firma Amtsanmaßung betrieben wird.
    Vor einem Anhörungstermin nach einem Amtsausweis fragen sich auf das folgende SHAEF Gesetz beziehen und nachfragen, ob eine Genehmigung vorliegt und erst nach erfolgter Vorlage einer Verhandlung einzuwilligen. Ein Amtsausweis wird nicht vorgezeigt werden können. Sollte dennoch aller Erwartung eine Genehmigung vorliegen, dabei auf den nicht vorhanden Geltungsbereich des FamFG hinweisen und dass das BGB nur einfaches deutsches Recht ist, die Konventionen Beachtung finden müssen. Entsprechende Paragraphen nennen z.B. der Charta der Menschenrechte, der UN-Behindertenrechtskonvention etc. nennen.

    Blatt 17 zu KRG Prä#. A. I/2. II. 254-2-09/10 vom 11. September 2010
    Anlage 2 Alliierte III Betr.: Artikel V § 9. SHAEF-Gesetz Nr. 2 – Deutsche Gerichte –
    The MITRE Corporation WSEO/US EUCOM
    Artikel V. § 9. SHAEF-Gesetz Nr. 2
    Niemand darf in der BRD ohne Genehmigung der Militärregierung als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig werden!
    Die Genehmigung einer solchen Tätigkeit muss vorher – also vor Beginn der Tätig-keit – für jeden Einzelfall in schriftlicher Form eingeholt werden.
    Durch US EUCOM Stuttgart, vertreten durch Herrn Lietzau wird ausdrücklich bestä-tigt, dass alle Militärregierungsgesetze bis zum Abschluss eines Friedensvertrages mit Deutschland als Ganzem in seinen Grenzen vom 31. Dezember 1937 volle Rechtskraft besitzen.
    Wenn aber die Anordnungen der Militärregierung nicht körperlich für jeden einzelnen Fall vorliegen,
    sind alle beteiligten Juristen an jedem bundesdeutschen Gericht nur privat haftende Personen ohne jegliche Rechtsgrundlage, da die BRD zu keiner Zeit ein Staat ist oder war.
    Richter können demnach Urteile und Beschlüsse in ihrer Position an Privatpersonen nicht unterschreiben.
    Aus gleichem Grund wird eine Abschrift vom Original nicht beglaubigt?

    Weiteres Moment auf das, wenn ein Beschluss gefasst worden sein sollte ist, dass keine Ausfertigung, die keine Unterschrift mit dem vollständigen Namen des Richters und ohne Vermerk der Übereinstimmung mit dem Original ausgehängt wird. Auch wenn die ZPO eigentlich ungültig ist auf § 315 u. 317 ZPO hinweisen. Das ein Beschluss mit Unterschrift zugestellt werden muss.

    Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, dass Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunter-schrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechts-norm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG). Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Ver-träge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452).
    Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.

    Selbst dies wird regelmäßig missachtet.

    80 % der gerichtlich bestellten Gutachten sind falsch.
    Sollte es aber dennoch zu einem gerichtlichen Gutachten gekommen sein, weil dann doch nicht das Aussageverweigerungsrecht durchgehalten wurde, Gegengutachten veranlassen. Antrag auf Nichtverwertung stellen, denn typischerweise erfolgen Zuschreibungen durch Worte ohne weitere Erklärung bzw. Erkenntnis bzw. psych. Krankheiten, die sich gegenseitig ausschließen. Den Gutachter unbedingt selbst auswählen. Dieses Recht hat man. Dann muss das Gericht entscheiden, welchem Gutachten es vertraut. Dabei kann das Gericht ein sogenanntes Obergutachten einholen. Wiederum Gutachter selbst auswählen.

    Leider kommt es nur vereinzelt zu einem Strafverfahren gegen die Gutachter, an dessen Entscheidung sich regelmäßig durch die Richter schadlos gehalten wird und ein selbst beauftragtes Gegengutachten notwendig wird.

    Zur Ablehnung eines Sachverständigen, OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2004, 15 WF 372/04. Erheblich Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten seien bei der Sachentscheidung zu berücksichtigen bzw. von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen,
    ,,Im Einzelfall, nämlich wenn die Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen nicht von der Hand zu weisen sind, kann dies auch ohne einen besonderen Antrag eines der Beteiligten dazu führen, dass der Richter nach pflicht-gemäßen Ermessen gehalten ist, das Gutachten überhaupt nicht zu verwerten, son-dern ggf. von Amts wegen ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Tut er das nicht, kann dies die Fehlerhaftigkeit der Sachentscheidung zur Folge haben, so dass sie ggfs. im Rechtsmittelverfahren aufzuheben ist“.
    ZKJ 7/8 2007, S. 325.

    Gerichtliche Gutachten und Privatgutachten: Es kommt häufig vor, dass Betroffe-ne mit der gerichtlichen Bestellung von Sachverständigen nicht einverstanden sind, oder spätestens mit dem Resultat der Begutachtung. Die Frage, wie man die Auswahl von Gutachtern beeinflussen könne, hat ein erfahrener Anwalt einmal etwas sarkastisch so beantwortet: Man schlage dem Gericht diejenigen Sachverständigenvor, von denen man sicher sein möchte, dass sie abgelehnt werden. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme zum erstellten Gutachten sollte man jedenfalls sorgfältig Gebrauch machen. Das kann auch durch ein selbst beauftragtes Privatgutachten geschehen, wobei aber immer noch große Unsicherheit darüber herrscht inwieweit ein solches vom Gericht beachtet werden muss. Dass das Gericht ein Privatgutachten beachten und den Einwänden darin ernsthaft nachgehen muss, hat der Bundesgerichtshof (im Zusammenhang mit einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung) sehr deutlich herausgestellt: BGH, (pdf Datei, 9 Seiten):

    ….Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachver-ständiger – den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ih-nen den Vorzug gibt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 – IV ZR 57/08,VersR 2009, 975 Rn. 7 m.w.N.). Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständi-genergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sach-verhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftli-chen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich (Se-natsbeschluss vom 18. Mai 2009 aaO m.w.N.). Gegebenenfalls hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzu-hören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will (BGH, Urteil vom 14. April 1981 – VI ZR 264/79, VersR 1981, 576unter II 1 b). Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszu-räumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (Senatsbe-schluss vom 18. Mai 2009 aaO m.w.N.).

    vgl. auch EGMR: Privatgutachten muessen beachtet werden! sowie BGH-Urteile zur Gutachtensproblematik (2002).

    Zur „Macht der Gutachter“ in einem anderen Zusammenhang (Strafverfahren wegen Bankraubes) und eines daraus folgenden katastrophalen Fehlurteils vgl. Der Fall Donald Stellwag, in dem nach verschiedenen Berichten in Deutschland ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger wegen grober Fahrlässigkeit zur Zahlung eines erheblichen Schmerzengeldes (150.000€) verurteilt wurde: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Oktober 2007 – Az: 19 U 8/2007.

    Sind diese Möglichkeiten nicht mehr möglich, weil der Betroffene eigentlich nichts mehr regeln kann, fest eingesperrt ist, dann der Klinik schriftlich alle Gespräche, Visiten, Behandlungen und keine Therapie benötigt wird, ausschließen und verweigern, notfalls mit dem Hinweis sich nur durch eine Psychologen seiner Wahl behandeln, therapieren zu lassen, weil man dann ja Patient ist und das Recht auf eine 2. Meinung, eine andere Behandlung hat. Den Psychologen nennen. Da immer ein Gutachten geschrieben wird, gleich Antrag auf ein weiteres Gutachten durch Person seiner Wahl stellen. Das läuft leider auch nicht immer rund. Denn eine Klinik kann leider auch für diesen Fall ein Hausverbot erteilen und mit Polizei abführen lassen. Wie dann weiter verfahren wird, habe ich keine Ahnung. Führt zu dem Genuss von Langeweile und Vollpension, aber besser als jede Behandlung. Antrag auf Verlegung in eine andere Klinik stellen, geht auch nur dort, wo es die Landesgesetzgebung vorsieht, in der Hoffnung, dass woanders andere Zustände herrschen.

    Widerspruch und Beschwerde

    Ich widerspreche einer Untersuchung aufgrund Art. 2 GG.

    Ich mache von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
    Somit können sich die Kosten für eine Ausflugsfahrt der Polizei gespart werden.

    Ich habe eine Patientenverfügung in der ich nicht freiwillige Untersuchungen ausgeschlossen habe. Eine Patientenverfügung ist unabhängig gültig (BVerfG 1 BvR 618/93).

    Dem Verfahren liegt … zugrunde welches § 31 BVerfGG nicht berücksichtigt hat, daher Hochverrat nach § 81 StGB gegen den Bund vorliegt, da weder Grundgesetz, noch eine Konvention noch der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 (BGBl. 1973 II 1553) berücksichtigt wurde.

    Art. 2 GG Abs. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
    Art. 19 GG
    (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter An-gabe des Artikels nennen.
    (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
    (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
    Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

    Art 100
    (1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung an-kommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgeset-zes mit einem Bundesgesetze handelt.
    Ich rüge, die Anordnung der Untersuchung. Die Untersuchung ist unverhältnismäßig und verstößt gegen das Grundrecht nach Art. 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt und der Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und somit ist Begründung für eine Beschwerde gegeben.

    Die Anordnung der Untersuchung ist eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, denn durch die Untersuchung wird die körperliche Bewegungsfreiheit von mir der Beschwerdeführerin auf einen eng um-grenzten Raum für eine kurzfristige Zeitdauer beschränkt (vgl. hierzu Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 104 Rn. 10).

    Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf in das Recht auf Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes einge-griffen werden.

    Ob § 81 a StPO die Rechtsgrundlage für eine mit eine Untersuchung zwangsläufig verbundene Freiheitsentziehung darstellt und die materiellen Voraussetzungen einer solchen Maßnahme mit hinreichender Bestimmtheit regelt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 75, 329 ), kann dahinstehen (zum Meinungsstand: Rogall, in: SK-StPO, § 81 a Rn. 112 m.w.N.). Denn selbst wenn freiheitsentziehende Maßnahmen auf § 81 a StPO gestützt werden könnten, haben die angefochtenen Entscheidungen bei Anwendung des § 81 a StPO die Tragweite des Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verkannt und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen.
    Der Richter hat, wie bei allen staatlichen Eingriffen in die Freiheitssphäre, bei der Entscheidung über eine auf § 81 a StPO gestützte freiheitsentziehende Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten (vgl. BVerfGE 16, 194 ).
    So wäre es z.B. möglich einen Sachverständigen in eine Verhandlung zu nehmen.

    Das “höhere Denken”, auf das sich die Richterschaft beruft, gilt als alleiniger Besitz-stand der Richterschaft. Diese steht damit im Widerspruch zur Rechtsregel, dass Richter nur für Gesetzesdinge kompetent sind und nicht kompetent für die weitrei-chenden außergerichtlichen Bereiche. Es ist Aufgabe des Richters eine Entschei-dung zu treffen, nicht die eines Sachverständigen.

    Ich bitte auch den offenen Brief von Herrn Jürgen Peters an Herrn Dr. Mauthe, LKH Königslutter zu beachten. http://www.locus24.de/psy-0014.html

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des Tatverdachts steht (vgl. BVerfGE 16, 194 ; 17, 108 ). Die Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Maßnahmen und zwischen Anlass und Auswirkungen des angeordneten Eingriffs haben die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. BVerfGE 27, 211 ). Eine dem Sinn der Grundrechte Rechnung tragende Gesetzesanwendung erfordert dabei die Berücksichtigung der Stärke des Tatverdachts (vgl. BVerfGE 17, 108 ). Auch begründete Zweifel am Beweiswert der Maßnahme sind in die einzelfallbezogene Prüfung einzustellen, denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert im Strafverfahren, dass die Maßnahme unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 17, 108 ). Das Bundesverfassungsgericht kann die gebotene Abwägung freilich nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die hierbei zu Grunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen (vgl. BVerfGE 27, 211 ).

    Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung des …gerichts einer verfassungs-rechtlichen Überprüfung nicht Stand.

    Ob die angeordnete Untersuchung zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeig-net und erforderlich ist, kann dahinstehen. Denn das …gericht hat Inhalt und Trag-weite des Übermaßverbots verkannt; es hat es versäumt, eine Würdigung aller Um-stände sowie eine Prüfung der Unerlässlichkeit der Maßnahme vorzunehmen. Dies verdeutlichen seine Ausführungen, es spreche zwar einiges dafür, dass es der angeordneten Maßnahme angesichts der gesamten Beweislage nicht unbedingt bedürfe und dem Ergebnis angesichts der seit der Tat verstrichenen Zeit allenfalls ein beschränkter Beweiswert zukomme; dieses sei vom Beschwerdegericht jedoch nicht zu überprüfen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr diese Umstände bei der Überprüfung freiheitsentziehender Maßnahmen im Rahmen der von der Verfassung wegen gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu würdigen.

    Insbesondere darf das Gericht nicht nach der Überlegung vorgehen, die Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Der Betroffenen bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.

    Genügt die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, kann dieser Mangel nicht dadurch „geheilt“ werden, dass das Gericht nachträglich im Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln hätten geben können.

    Diesen formellen und inhaltlichen Anforderungen wird die Anordnung vom Datum nicht gerecht. Sie enthält keine Hinweise auf tatsächliche Umstände und Verhaltensweisen, anhand derer ich die Berechtigung der Aufforderung überprüfen kann.

    Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, le-bensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die als nahe liegend erscheinen lassen.

    Dies ist nicht der Fall.

    A. Die Prüfung eines Freiheitsrechts

    Die Prüfung eines Freiheitsrechts ist grds. dreistufig ausgestaltet.
    1. Zunächst muss der Schutzbereich eröffnet sein (I). In diesen muss ferner durch eine staatliche Maßnahme eingegriffen worden sein (II). Zuletzt stellt sich die Frage, ob dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann (III).

    I. Schutzbereich

    Im Rahmen der Prüfung des Schutzbereiches ist weiter zwischen dem persönlichen (1) und dem sachlichen (2) Schutzbereich zu unterscheiden.

    1. Persönlicher Schutzbereich
    Im Rahmen der Prüfung des persönlichen Schutzbereichs ist zu klären, ob die betreffende Person Träger des jeweiligen Grundrechts ist. Dies ist dabei für jedes Grundrecht individuell zu bestimmen. Grundrechtsberechtigt sind grds. alle natürlichen Personen. Allerdings sind einzelne Grundrechte auf deutsche Staatsangehörige beschränkt.

    Sollte sich dabei ergeben, dass keines der speziellen Grundrechte einschlägig ist, gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht grds. alle Lebensbereiche und Betätigungen schützt, die keinem speziellen Freiheitsrecht unterfallen.

    II. Eingriff

    Nach der Eröffnung des Schutzbereiches muss untersucht werden, ob der Staat in diesen Schutzbereich eingegriffen hat.14 Nach der klassischen Definition liegt ein solcher Eingriff unter vier Voraussetzungen vor:

    – das staatliche Handeln ist final auf die Beeinträchtigung eines Schutzbereiches gerichtet,
    – die Beeinträchtigung des Schutzbereiches erfolgt unmittelbar, also ohne weitere Zwischenursachen,
    – die Beeinträchtigung erfolgt durch einen Rechtsakt (etwa Verwaltungsakt)
    und
    – das staatliche Handeln kann nötigenfalls mit Befehl und Zwang durchgesetzt wer-den (Imperativität).

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist stets von einem Eingriff auszugehen. nach dem modernen Eingriffsverständnis kommt es daher entscheidend darauf an, mit welcher Intensität der Einzelne durch ein dem Staat zurechenbares Handeln beein-trächtigt wird. Nicht jede Form der Beeinträchtigung ist jedoch ausreichend, um einen Grundrechtseingriff bejahen zu können. Erforderlich ist eine besonders schwere und unzumutbare Betroffenheit, die daher einem klassischen Eingriff vergleichbar ist. Die Frage inwieweit die Intensität der Beeinträchtigung diese Schwelle erreicht, muss im Rahmen durch Wertungen ermittelt werden. Im Zweifel sollte man sich dabei für einen Eingriff entscheiden, um so anschließend eine mögliche Rechtfertigung (und Verhältnismäßigkeit) prüfen zu können.

    III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    Sofern ein Eingriff in ein Grundrecht vorliegt, muss auf der dritten Stufe untersucht
    werden, ob dieser verfassungs-rechtlich gerechtfertigt werden kann.

    Hinweis: An dieser Stelle ist im Aufbau zu differenzieren: Wird nur ein Gesetz untersucht (etwa Rechtssatz-VB), ist allein zu klären, ob das Gesetz formell und materiell verfassungsgemäß ist. Ist demgegenüber ein Einzelakt zu prüfen (etwa Urteils-VB), muss nach Prüfung des zugrundeliegenden Gesetzes anschließend auch noch die Anwendung dieser gesetzlichen Grundlage auf seine Verfassungsmäßigkeit untersucht werden. In diesem Fall ist die Rechtfertigungsebene mithin zweistufig ausgestaltet. Diese Zweistufigkeit sollte im Rahmen dem Betroffenen möglichst deutlich gemacht werden.

    1. Generelle Einschränkbarkeit des Grundrechts

    In einer Gemeinschaft sind gewisse Grenzen der persönlichen Betätigungsfreiheit zwingend notwendig. Viele Grundrechte sehen daher ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass sie durch ein formelles Gesetz eingeschränkt werden können (sog. einfa-cher Gesetzesvorbehalt). So kann etwa die Versammlungsfreiheit für Versammlun-gen unter freiem Himmel gemäß Art. 8 II GG „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden“. Weitere besondere Anforderungen an das Gesetz werden nicht aufgestellt. Andere Grundrechte hingegen erlauben eine Beschränkung nur zu bestimmten Zwecken oder mit bestimmten Mitteln (qualifizierter Gesetzesvorbehalt). Die Meinungsfreiheit kann gemäß Art. 5 II GG nur durch ein „allgemeines Gesetz“ eingeschränkt werden. Im Rahmen muss bei diesen Grundrechten daher untersucht werden, ob das einschränkende Gesetz diesen Anforderungen generell gerecht wird. Bei Art. 5 II GG wäre mithin zu untersuchen, ob es sich im konkreten Fall tatsächlich um ein solches „allgemeines Gesetz“ handelt.
    Auch in den Fällen, in denen ein Gesetz den qualifizierten Schrankenbestimmungen eines Grundrechtes nicht genügt (wenn es sich also etwa bei Art. 5 II GG nicht um ein „allgemeines Gesetz“ handelt), muss anschließend untersucht werden, ob eine Rechtfertigung nicht jedenfalls durch kollidierende Verfassungsgüter möglich ist. Dies folgt aus der Überlegung, dass ansonsten vorbehaltlos gewährte Grundrechte eventuell stärker einschränkbar wären, als solche, die von vornherein unter einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt stünden.

    Für alle Fälle gilt, dass die Beschränkung auf einem formellen Gesetz beruhen muss (Gesetzesvorbehalt).

    2. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

    a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

    Das einschränkende Gesetz muss zunächst formell verfassungsgemäß sein. Es müssen also Zuständigkeit, Verfahren und Form gewahrt sein. Darüber hinaus ver-langt Art. 19 I 2 GG, dass das beschränkende Gesetz die betroffenen Grundrechte unter Angabe der jeweiligen Artikel nennt (Zitiergebot).

    b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

    Zudem muss das Gesetz auch materiell verfassungsgemäß sein. Dies setzt voraus, dass es dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt und auch keine sonstigen materiellen Verstöße vorliegen.

    Verhältnismäßigkeit

    Die Einschränkung des betroffenen Grundrechts muss verhältnismäßig sein. Dieser Grundsatz spielt im Rahmen einer Grundrechtsprüfung eine überragende Rolle. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgt dabei in fünf Schritten:

    1. Der Staat muss ein legitimes Ziel verfolgen.
    2. Er muss sich hierzu eines legitimen Mittels bedienen.
    3. Das Mittel muss zur Erreichung des Ziels geeignet sein.
    4. Das Mittel muss zur Erreichung des Ziels erforderlich sein.
    5. Das Mittel muss zur Erreichung des Ziels angemessen sein.

    Der Staat muss zunächst ein legitimes Ziel verfolgen. Legitim ist das Ziel grds. dann, wenn es dem Allgemeinwohl dient. Bei der Prüfung vorbehaltlos gewährter Grundrechte ist zu beachten, dass eine Beeinträchtigung nur zum Schutz kollidierender Verfassungsgüter in Betracht kommt. Es müssten also an dieser Stelle die betreffenden Verfassungsgüter herausgearbeitet werden. Auch das zur Erreichung des Ziels verwandte Mittel muss zulässig sein. So wäre wegen Art. 5 I 3 GG etwa das Mittel der Zensur unzulässig. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit wäre also in diesem Fall bereits an dieser Stelle beendet. Sind weder Ziel noch Mittel zu beanstanden, sind diese anschließend an der „Gebotstrias“ (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) zu überprüfen.
    Geeignet ist das Mittel dann, wenn es den angestrebten Zweck zumindest fördert. Das handelnde Organ ist also nicht gezwungen, das effektivste Mittel zu wählen. Insbesondere bei der Überprüfung von Gesetzen ist an dieser Stelle zudem der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers zu beachten. An einer Eignung mangelt es in diesen Fällen allein dann, wenn sich das Mittel als evident untauglich darstellt, der Gesetzgeber also schlechthin ungeeignete Prognosen über die Geeignetheit aufgestellt hat. Erforderlich ist das Mittel dann, wenn zur Erreichung des Ziels nicht ein anderes, gleich wirksames, dabei aber die Rechte des Einzelnen (insbesondere die Grundrechte) nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes, beeinträchtigendes Mittel hätte gewählt werden können. Es soll also stets der geringstmögliche Eingriff gewählt werden (sog. Interventionsminimum). Auch diese Bewertung hängt oftmals von Wertungen ab, die beim Erlass eines Gesetzes dem Gesetzgeber obliegen. Im Rahmen der Prüfung ist dieser Prognosespielraum zu beachten, so dass die Erforderlichkeit nur dann abzulehnen ist, wenn das gewählte Mittel „eindeutig“ nicht erforderlich ist. Schließlich muss das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks auch angemessen sein. Zweck und Mittel dürfen also nicht in einer unangemessenen Relation, nicht außer Verhältnis stehen. Dieser Punkt bildet insbesondere im Rahmen regelmäßig den Schwerpunkt. Dennoch bereitet er den meisten Mitarbeitern erhebliche Probleme. Letztlich geht es um eine Gesamtabwägung aller konkret betroffener Rechtsgüter. Zu beachten ist jedoch, dass im Falle der Überprüfung eines Gesetzes diese Abwägung grds. in die Zuständigkeit des Gesetzgebers fällt und von diesem ja bereits vorgenommen wurde. Der Bearbeiter kann nicht einfach seine Wertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern muss allein überprüfen, ob die Wertungen des Gesetzgebers mit der Verfassung vereinbar sind. Es besteht demnach auch hier ein Beurteilungsspielraum, der jedoch abhängig von der jeweiligen Verfassungsnorm unterschiedliche Ausmaße annehmen kann. Die Kontrolldichte des BVerfG bestimmt sich dabei nach dem jeweiligen materiellen Recht, weshalb eine „saubere“ Kontrolle detaillierte Kenntnisse des materiellen Gehalts der relevanten Verfassungsnorm voraussetzt. Als Orientierungsmaßstab mag folgende Überlegung dienen: Je mehr der Eingriff elementare Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt, umso sorgfältiger müssen die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grds. Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden.

    Sonstige Schranken
    Neben der Verhältnismäßigkeit muss das Gesetz auch allen anderen materiellen Anforderungen gerecht werden. In einer Klausur sind dabei besonders häufig folgende Punkte anzusprechen:

    – Bestimmtheitsgebot (siehe auch Art. 103 II GG);
    – Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG);
    – Wesensgehaltsgarantie;
    – Vertrauensschutz des Einzelnen.

    3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
    Ist die gesetzliche Grundlage formell und materiell verfassungsgemäß, so muss an-schließend – soweit ein solcher vorliegt (etwa bei der Urteils-VB) – auch der Einzel-akt verfassungsgemäß sein. Dies setzt insbesondere voraus, dass dieser die kollidierenden Interessen im konkreten Fall in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringt.

    PRÜFUNGSSCHEMA FREIHEITSRECHT

    I. Schutzbereich
    1. Persönlicher Schutzbereich
    – Natürliche Personen
    – Juristische Personen nach Art. 19 III GG

    2. Sachlicher Schutzbereich
    Lässt sich die Tätigkeit einem geschützten Lebensbereich zuordnen
    (beachte auch Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht)?

    II. Eingriff
    – Liegt ein klassischer Eingriff vor (Finalität, Unmittelbarkeit, Rechtsakt
    und Imperativität)?
    – Liegt ein faktischer Eingriff vor (Intensität)?

    III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    1. Einschränkbarkeit des Grundrechts
    – Einfacher Gesetzesvorbehalt?
    – Qualifizierter Gesetzesvorbehalt?
    – Vorbehaltloses Grundrecht?

    2. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
    a) formelle Verfassungsmäßigkeit
    b) materielle Verfassungsmäßigkeit

    – Verhältnismäßigkeit
    – Sonstige materielle Anforderungen (Bestimmtheit, Wesensgehalt,
    Einzelfallgesetz)

    3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts (sofern gegeben)
    insbesondere Verhältnismäßigkeit

    Somit ergab sich in dem Schreiben an Herrn RA, was sich nach dem vorhergehen-den Schema nicht ergeben durfte. Das Schreiben ist hinfällig, nicht weiter zu beachten, das Schreiben mit seinem Inhalt aufzuheben.

    Es gibt selbst Richter mit Dr. die solches nicht beachten und man nur anbieten kann, sich für einen solchen Termin wegzubeamen.

    Beachtenswert auch, es gibt Dr. phil. als Arzt im Praktikum in Kliniken. Daher immer auch die Personen überprüfen, genau so auch die Richter. Denn es hat auch schon Richter gegeben, die keine waren.

    Disziplinarverfahren wegen erheblicher Dienstpflichtverletzung von Herrn Namen des Richters in der Sache Az. und Entfernung aus dem Dienst unter Aberkennung seiner laufenden Bezüge und seinem Pensionsanspruch
    Wegen Handeln außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung

    aufgrund § 7 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz, Voraussetzungen des Beamtenverhält-nisses darf nur in das Beamtenverhältnis berufen wer nach Nr. 2 die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Dies ist bei Herrn Richter in der Sache Az. nicht der Fall. (Anlage)

    Nach § 33 Abs. 1 Grundpflichten dienen Beamtinnen und Beamten dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
    (2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

    Dies ist bei Herrn Richter ausweislich der erwähnten Beschwerde in der Sache Az. des …gerichts jetzt … nicht der Fall.

    § 47 Nichterfüllung von Pflichten
    (1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.

    Dies ist in dem Einzelfall vorliegend in besonderem Maße gegeben und hat, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise beeinträchtigt. Er hat sich einem Dienstvergehen schuldig gemacht, da er sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt hat, die darauf abzielt, den Bestand der Bundesrepublik zu beeinträchtigen. Nach Art. 20 Abs. (4) GG haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist
    Nach Abs. § 47 Abs. (3) Beamtenstatusgesetz regeln die Disziplinargesetze das Nä-here über die Verfolgung von Dienstvergehen.

    Nach § 48 der Pflicht zum Schadensersatz haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

    Ich frage mich ob Herr Richter Name Freizeitausgleich betätigt, denn eigentlich hatte er eine … orientierte Entscheidung nach Recht und Gesetz zu treffen. Entscheidungen außerhalb des Grundgesetzes werden niemals rechtskräftig. Abgesehen davon ich durch den Rechtsanwalt eine nicht beantragte Ausfertigung erhalten habe, die keine Unterschrift des Richters und keinen Vermerk auf das Original enthält. Der Rechtsgewährleistungsanspruch ist uneingeschränkt, das heißt er darf auch kein Geld kosten.

    Nicht der Grundrechtsträger hat den Verstoß gegen das Grundgesetz zu beweisen, den der Staat gegen den Grundrechtsträger stellt, dem der Staat in Gesetz und Recht nicht entspricht, sondern vielmehr hat der Staat zu beweisen, die staatliche Gewalt zu beweisen, dass der Anspruch den dieser gegen den Grundrechtsträger stellt berechtigt ist. Das heißt also die klare Definition der Abwehr ist, Schutzbefohlener ist der Grundrechtsträger. Und die staatliche Gewalt hat zu beweisen dass der Anspruch begründet ist. Ich bin Grundrechtsträger seit dem ich den ersten Schrei getan habe, eigentlich vorher schon, seit dem Zeitpunkt dass ich noch im Leib der Mutter war. Der Bürger hat immer einen Anspruch. Der Staat kann sich auch nicht darauf zurückberufen, indem er angibt, das hättest Du wissen können. Der Grundrechtsschutz gilt vom kleinen Baby bis in die schwerste Demenz. Man braucht nicht um seine Grundrechte zu kämpfen. Grundrechte sind Bringschuld. Auf der Ebene des Rechtsgewährleistungsanspruches können wir in der Bundesrepublik Deutschland sagen, dass wir bedauerlicher Weise keinen gesetzlichen Richter haben. Wir haben aber einen Anspruch auf Folgenbeseitigung wegen Grundrechtsverletzung. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung wegen Grundrechtsverletzung ergibt sich aus § 34 GG.

    Verletzt nach § 34 GG jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
    Das bedeutet also der Anspruch besteht gegen die staatliche Gewalt. Wenn ein Be-amter oder ein Richter eine Rechtsverletzung auf grundrechtlicher Ebene durchführt, dann tritt in diese Grundrechtsverletzung, in den Schaden der Staat ein. Der Staat kann den Anspruch gegen den Beamten oder den Richter universell durchführen, wenn die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig durchgeführt wird.

    Der Rechtsgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 Wird jemand durch die öf-fentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
    Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
    Nach Art 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
    Nach Art 1 (1) ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    Der Folgenbeseitigungsanspruch ergibt sich aus Abs. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

    Und bindet staatliche Gewalt in allen Bereichen

    Deswegen habe ich keinen Anspruch in Form eines Rechtsbehelfes eines Rechts-weges, sondern einen Anspruch gegenüber denjenigen, unmittelbar in seinem Amt, in seiner Stellung als Richter der die Grundrechtsverletzung ausgeführt hat.

    Art 20 (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

    Art. 25 in Verbindung mit § 59 GG
    Nach den allgemeinen Völkerrechtlichen Vorschriften gehen allen einfachen deut-schen Gesetzen (z.B. wie BGB) die völkerrechtlichen Vorschriften vor, wenn der Bundestag diese Vorschriften ratifiziert hat.
    So ist die ratifizierte Charta der Grundrechte in Art. 1, 3 (1), 4, 6, 7, 8, 10 (1), 11, 20, 21, 23 erster Halbsatz, 33 (1), 53, 54 verletzt.

    Art 25
    Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
    Art 59
    (1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Ge-sandten.
    (2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
    So wurde die folgende Entscheidung einfach missachtet.
    Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im BGB und nach der Europäischen Menschenrechtskonvention steht … zu. Die Verletzung dieser staatlichen Verpflichtung führt zur Schadensersatzverpflichtung des Staates, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht im entsprechenden Urteil vom Az. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat.

    Soweit mein Wissen. Über die Nennung weiterer Möglichkeiten der Rechtsverteidi-gung freue ich mich.

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    • kranich05 schreibt:

      Frau Sckaer,
      Sie breiten ein Kompendium aus, dass ich – zugegeben – nicht wirklich überblicke. Ich schalte es dennoch frei, weil es mir wichtig erscheint. Danke!

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  9. Claudia Sckaer schreibt:

    Ich vergaß: Schriftliche eidesstattliche Versicherungen abgeben und Beweisanträge stellen. Nur was schriftlich vorliegt kann Beachtung und Berücksichtigung finden.

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  10. Claudia Sckaer schreibt:

    Schadenerstatz in Millionenhöhe angeben.
    Konkudentverträge anbieten.

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  11. Pingback: » Die forensische Psychiatrie ist irrsinnig geworden! Meinungsverbrechen.de

  12. sadadas schreibt:

    Bitte Titel ändern! Nicht nur für unschuldig Untergebrachte ist es ein Horror. Auch mit Straftätern darf man so nicht umgehen.

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  13. Frenken Carmen schreibt:

    HALLO ich habe mal eine Frage, ich War von Juni 2014 bis Dezember 2015 unschuldig in Untersuchungshaft. Davon ca 10 Wochen in der Forensik nach Paragraph 126a . Laut Gericht bekomme ich die erlittene Zeit der Untersuchungshaft entschädigt. Bekomme ich auch die 10 Wochen in der Forensik Ansbach entschädigt. Leider finde ich darüber nichts im Internet, und wie hoch ist der Tagessatz für Forensik da er in der JVA Bayern bei 25€ liegt derzeit . Vielen Dank Carmen Frenken

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    • kranich05 schreibt:

      Hallo Carmen,
      ich kann auf Deine Frage nicht sachkundig antworten. Vielleicht können Dir die engagierten Leute vom Werner-Fuss-Zentrum weiterhelfen:
      http://www.zwangspsychiatrie.de/
      Mit Gruß
      Opa

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    • Menschenrechtler schreibt:

      Die Frage kann ich zu meinem Bedauern nicht abschließend beantworten. Unschuldig in der U-haft festgehalten zu werden und wegen einer vermuteten Straftat und Gemeingefährlichkeit zu Unrecht in der Forensik untergebracht zu werden, spricht m.E. dafür, dass auch der zu Unrecht erfolgte Forensik-Aufenthalt entschädigt werden muß.
      Vielleicht kann Rechtsanwalt Saschenbreker oder RA Dr. Adam Ahmed, München diese Frage im Grundsatz beantworten. Abschließend ist sicherlich die Prüfung, Bewertung des konkreten Einzelfalles notwendig, um verbindlicher die Frage beantworten zu können.
      Gegebenfalls kann Ihnen die Rechtsberatungsstelle des Gerichts vorab eine Info geben.
      Die Tatsache, dass Herr Gustl Mollath für die 7 1/2 Jahre illegaler Unterbringung eine Entschädigung erhalten hat, belegt, dass eine Entschädigung rechtlich möglich ist.
      Alles erdenklich Gute!!!

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