Alina Lipp – Faschisierung – Widerstand

Kürzlich erregte die Verfolgung der im Donbass aktiven, deutschen Journalistin Alina Lipp durch deutsche weisungsgebundene Justizorgane (Staatsanwaltschaft) Aufmerksamkeit. Thomas Röper („Anti-Spiegel“) hat dazu am 16. Juni ausführlich berichtet. „Ausführlich“ soll hier u. a. heißen, dass auch einige „rechtsstaatliche Details“ konkret beschrieben werden, von denen sich der juristische Laie und naive Wahlbürger normalerweise nichts träumen lässt. Das betrifft z. B. aber nicht nur § 33 Abs. 4 S. 1 StPO. (Gerade Röpers weitere Beispiele, bis hin zum sauberen Ministerpräsidenten Albrecht, den Vater der U. v. d. Leyen, haben seinen Beitrag für mich enorm lesenswert gemacht.)

Lipp ist der jüngste Fall der Verfolgung Andersdenkender in Schland. In den zurückliegenden Jahren des Corona-Ausnahmeregimes durften wir zahlreiche weitere Fälle erleben. Krass war, was mit dem unbotmäßigen Weimarer Richter Christian Dettmer geschah (Näheres dazu hier). Oft wurde juristischer Druck mit Rufmord verbunden. Prof. Sucharit Bhakdi könnte ein Lied davon singen.

Mehr als berechtigt scheint mir daher die Frage: Erleben wir eine „Tendenz der Faschisierung – vorbereitende Etappe – Faschismus an der Macht?“
Auf der Webseite des Deutschen Freidenkerverbandes ist ein entsprechender Beitrag von Klaus Linder erschienen. Ich muss zwar einräumen, dass ich noch nicht die Zeit gefunden habe, diesen längeren Artikel zu lesen. Ich verlinke ihn dennoch, weil es m. A. n. dringend ist, die aufgeworfene Frage mit historisch-theoretischem Hintergrund zu diskutieren.

Erfreulicherweise gibt es Widerstand gegen die zunehmend skrupellose Verfolgung. Auch Juristen sind widerständig (sicherlich zu wenige). Ein auch auf diesem Blog aktiver Jurist hat im Fall Lipp die folgende Anzeige erstattet:

17.6.2022

Staatsanwaltschaft Lüneburg                                                                                                                  21318 Lüneburg

Ich erstatte hiermit
Strafanzeige

gegen Richter am Amtsgericht Hobro-Klatte sowie den im Verfahren mit der Geschäftsnummer 15 Gs 863/22 antragstellenden Staatsanwalt und eventuell weitere am Verfahren beteiligte Amtsträger
wegen des Verdachts der Verfolgung Unschuldiger, § 344 Abs.2 StGB, was als Amtsdelikt ohnehin von Amts wegen zu behandeln ist.
Die Verdächtigen haben die Beschlagnahme der bestehenden und künftigen Forderungen der im Verfahren beschuldigten Alina Lipp gegenüber deren Bankkonto in Höhe einer Summe von 1.608,00 € beantragt bzw. angeordnet. Auf die Begründung des Beschlusses vom 5.5.2022 wird wegen seines Inhalts Bezug genommen.
Der Beschluss weist ausdrücklich darauf hin, die Beschuldigte Lipp habe in einem am 12.3.2022 veröffentlichten Video mitgeteilt,

„seit Jahren komme es zu einem Genozid durch die Ukraine, die russische Armee befreie betroffene Regionen nun“.
Deshalb bestehe

„gegen die Beschuldigte der Verdacht der Billigung von Straftaten in einer – bei hierzu andauernden Ermittlungen – derzeit im Einzelnen noch unbekannten Vielzahl von Fällen. Vergehen, strafbar gemäß §§ 140 Nr.2, 53 StGB.“
Diese Begründung kann mitnichten der angeordneten Beschlagnahme dienen.
Unabhängig davon, wie der russische Waffengang völkerrechtlich zu beurteilen ist, fehlt es im vorliegenden Fall an der Vorstellung der Beschuldigten Lipp, die Invasion sei wegen ihrer Zielrichtung gegen die territoriale Integrität und die politische Unabhängigkeit der Ukraine völkerrechtswidrig. Die Beschuldigte Lipp ist vielmehr ausweislich der Gründe des Beschlusses überzeugt, die Invasion sei zur Abwehr eines Angriffs der Ukraine zur Verhinderung eines Völkermords (Genozids) an der dortigen russisch-stämmigen Bevölkerung völkerrechtlich gerechtfertigt. Die Beschuldigte Lipp kann deshalb mangels Vorsatzes nicht nach § 140 StGB bestraft werden, womit die Grundlage für die Beschlagnahmeanordnung entfällt. Die genannte Vorstellung der Beschuldigten Lipp ist im Hinblick darauf nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass die ukrainischen Truppen seit 2014 bekanntlich (OSZE) an dem Tod von etwa 14.000 bis 15.000 Menschen (hauptsächlich Zivilisten) in der Ost-Ukraine zumindest mitursächlich waren.

Es steht daher der Verdacht greifbar im Raum, dass der Beschluss vom 5.5.2022 aufgrund offensichtlich eklatanter strafrechtlicher Fehlbeurteilung zustande gekommen ist.

Es ist davon auszugehen, dass gegen die Beschuldigte Lipp nicht nur in Bezug auf den hier gegenständlichen Sachverhalt (Beschlagnahme) strafrechtlich vorgegangen wird. Insofern kommt auch der Verdacht einer Straftat gemäß § 344 Abs. 1 StGB in Betracht, mit wahrscheinlich anderen Amtsträgern, die mir (noch) nicht bekannt sind. Es handelt sich  hier nicht mehr „nur“ um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen mit einem Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren. Dabei dürfte die entsprechende Unterrichtung der Öffentlichkeit gegebenenfalls selbstverständlich sein.

Ich bitte darum, mich über den Eingang dieser Anzeige und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten.

Hochachtungsvoll

(Unterschrift)


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6 Antworten zu Alina Lipp – Faschisierung – Widerstand

  1. Dian C. schreibt:

    Mutige Parteinahme, engagierter Einsatz für einen Rechtsstaat und die Rechte Alina Lipps. Ich freue mich über die hiesige Veröffentlichung.
    Kleiner Wermutstropfen der letzte Satz, mit dem – vorerst – implizit auf die wünschenswerte Unterrichtung über eine notwendige AUFNAHME EINES VERFAHRENS als auch den Fortgang dessen verzichtet wird. Halbes, ganzes Jahr, zwei: “ … ergaben sich keine Anhaltspunkte … “ oder gar “ … musste folglich eingestellt werden … „! Oder aber steckt mehr dahinter? Wo kann ich für Alina mit auf die Straße gehen?

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    • Jo Bode schreibt:

      Kein Verzicht, weil Dritten (selbst Anzeigerstattern) kein Anspruch auf Unterrichtung zusteht. Da hilft keine Rolle vorwärts, auch keine rückwärts – selbst gleichzeitig nicht.
      Die Betroffene hat aber Anspruch darauf …
      Was Unterrichtung anbelangt: Der NDR berichtete bis jetzt zwar über das Verfahren gegen Alina Lipp, jedoch – trotz oder wegen Kenntnis – kein Wort über die hier erwähnte Anzeige.

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  2. Jo Bode schreibt:

    Die vorstehend wiedergegebene Anzeige stellt ausschließlich auf den im angezeigten Beschluss selber enthaltenen juristischen Fehlgriff unterbelichteter Justiz-Mitarbeiter ab, der wiederum höchstwahrscheinlich von einem ebenfalls juristisch bedürftigen ministeriellen Dienstvorgesetzten veranlasst worden sein dürfte. Schon ein mäßig begabter Jura-Student im 3. Semester hätte die an dem Machwerk Beteiligten über ihre strafrechtliche Minderleistung aufklären und damit die Deutsche Justiz vor einer international beachteten Blamage bewahren können.
    Inhaltlich – d.h. zum Völkerrecht – geht es dagegen hier zur Sache, allerdings mit demselben Endergebnis, was den Unwert des amtsgerichtlichen Beschlusses von Lüneburg betrifft: https://www.freidenker.org/?p=13541

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  3. Pingback: Assange, Ballweg, Alina Lipp – Wie „scharf ist der Hund“ Rechtsstaat? | opablog

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