Wer über Faschisten schweigt, sie deckt oder fördert, ist schlimmer als der Faschist

„Das Sprichwort „Der Hehler ist schlimmer als der Stehler“ meint, dass derjenige der Diebesgut ankauft und verwertet (Hehler) größeren gesellschaftlichen Schaden anrichtet als der Dieb, der es stiehlt (Stehler).

Begründet wird dies damit, dass der Dieb nur einen schädigt, nämlich den Bestohlenen. Der Hehler dagegen, bringt zum einen den Dieb vom Rechten Weg ab und schädigt zum anderen durch den Ankauf der Ware den Bestohlenen. Darüber hinaus schafft er durch seine Tätigkeit die wirtschaftliche Basis für den Diebstahl.

Im Gesetz findet diese Wertung ihren Ausdruck, darin dass der Hehler genauso hart bestraft wird wie der Dieb: Sowohl Diebstahl als auch Hehlerei werden jeweils mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(Rechtslexikon)

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2 Antworten zu Wer über Faschisten schweigt, sie deckt oder fördert, ist schlimmer als der Faschist

  1. Elisabeth Schwabe schreibt:

    Tatsache ist, dass die Investitionsbank Berlin -IBB- in dem Eigentum des Stadtstaates Berlin steht. Da sich die IBB vertraglich gebunden hatte in einem Dreibündnis, IBB, ComboBau gGmbH und der Grundeigentümergemeinschaft Schwabe der Immobilie samt Grund & Boden Dorotheenstr. 16, 12557 Berlin Blatt 5235 N zu der ich gehöre, also Beteiligte gewesen bin an der Wiederherstellung der Vermietbareit über die Kundennumer der IBB 7990088082 und ich als Generavertreterin der Eigentumsgemeinschaft über den Tod hinaus alleinige Verhandlungspartnerin des Senats Für Stadtentwicklung und der IBB zur Verfügung stand beurteile ich die ,,Nichtzurückgabe der Sicherungsgrundschulden der zusammengehörenden Urkunden Nr. 112/97, 113/97, 143/98″ als Betrugsaktion als die Bezirksverwlatung diese nicht mehr gebrauchte und die Eintragung der F-Grundschuld Nr. 119/2009 vom 12. 02. 2009 und Ur- Nr. F 339/2010 sowie die GrunderwerbsstuerGrundschuldeintragung vom 25. 02. 2009 sowie den Rangrücktritt für die Eigentumsvormerkung vom 14. 10. 2014 Ur. H. 1152/2014 als Hehleraktion, gemäß Art. 14 Absatz 1,2, 3 Grundgesetz.

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  2. fidelpoludo schreibt:

    „Im Gesetz findet diese Wertung ihren Ausdruck, darin dass der Hehler genauso hart bestraft wird wie der Dieb: Sowohl Diebstahl als auch Hehlerei werden jeweils mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

    Im „Gesetz“ stehen viele tolle Dinge. In der Rechts-(Gesetzes-)Praxis zeigt sich die Spur der Mächtigen darin, dass diese „tollen Dinge“ entweder nur Anwendung finden, wenn sie den Mächtigen dienen, oder gar nicht in den Blickpunkt genommen werden, wenn sie diesen schaden. Es sei denn, ein bis dato als Mächtiger Angesehener soll zum Abschuß frei gegeben werden. Rechts- wie Staatsanwälte, die gegen diese Logik verstoßen, können sich einen anderen Job suchen.

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