Hallo allerseits –
zur Zeit gilt wohl noch die 3. SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Berlin….
und da gibt es bei der FL die Idee, sich doch ganz korrekt nach der VO – und zwar nach § 6, Absatz 1, Nummer 2 – zu verhalten, und den geforderten PoC-Antigentest vor Ort – also in Bus und Bahn – unter der Aufsicht des Verantwortlichen (in dem Falle des Kontrolleurs) selbst durchzuführen (erweiterte Einlasskontrolle) und sich dann auch gleich eine Bescheinigung über das Testergebnis ausstellen zu lassen. 🙂
Sicherheitshalber würde ich nicht nur immer einen poc-test, sondern auch einen Ausdruck des § 6 dabei haben!
Also ich werde das machen. Mal sehen was passiert.
Gute Nacht,
J.
Und hier der Wortlaut des §6 Absatz 1 der o.g. Verordnung:
§ 6 Nachweiserfordernisse eines negativen Tests
(1) Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen, ist diese Voraussetzung dadurch zu erfüllen, dass die Person
- vor Ort einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen lässt und dieser ein negatives Testergebnis zeigt (“Teststelle vor Ort”),
- unter der Aufsicht der oder des jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung vornimmt und dieser nach korrekter Durchführung ein negatives Testergebnis zeigt („erweiterte Einlasskontrolle“),
- der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives Testergebnis eines innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt, oder
- der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives Testergebnis eines aktuellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegt.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 besteht ein Anspruch gegen die oder den jeweils Verantwortlichen oder die von ihr oder ihm beauftragten Personen, eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen. Die Bescheinigung ist den zuständigen Behörden zum Zwecke der Kontrolle von nach dieser Verordnung bestehender Testpflichten auf Verlangen vorzuzeigen. Von Satz 1 abweichende Vorgaben zur Testung an Schulen nach der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 29. Juli 2021 (GVBl. S. 926), die durch Verordnung vom 1. November 2021 (GVBl. S. 1217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(Quelle)