„Rettungsschirme“ – letztmalig editiert: 25.3.2020

Die Europäische Zentralbank EZB wird jetzt wieder mit Milliardenbeträgen knapp unter einer Billion Staatsanleihen aufkaufen. Insbesondere sind dies Staatsanleihen von Ländern, für die private Gläubiger risikobedingt Zinsen verlangen, die diese in den Kollaps treiben würden“ (Quelle).

BRD: „Staat plant 500-Milliarden-Rettungsschirm für die Wirtschaft“ (Quelle).

Atemberaubende Zahlen!

Und doch nur die Anfangszahlen einer vermutlich länger anhaltenden Depression. Viel höhere Zahlen von Dollars und Euros sind im Lauf der kommenden Monate zu erwarten. Riesenzahlen für eine kleiner werdende Menge werthaltiger Güter und Leistungen.

Wenn die Riesenzahlen der Euros und Dollars nicht mehr in „Oasen“ geparkt werden, sondern auf dem Markt auf reale Güter treffen, entsteht etwas Gefürchtetes:

Hyperinflation!

Gegenüber der Hyperinflation wird Corona wie Kindergeburtstag erscheinen.

Hyperinflation ist gleichbedeutend mit dem Ausrauben der „kleinen Leute“,  der 99%, durch die Klasse der Superreichen und Supermachthaber. Dagegen gibt es ein unfehlbares Mittel und nur dieses eine:

Die Enteignung aller Superreichen und Supermachthaber!

Aber bitte grundgesetzkonform – mit einer Entschädigung von 100,-€/Kopf.

1923, Presskohle statt Millionen Papiergeld für den Eintritt:

Bildergebnis für 1923 Inflation

editiert 25.3.2020:

Querschüsse analysiert: „Italien: Depression in Folge des Corona-Virus“

„Die Realität ist, der Coronavirus ist der Auslöser und nur bedingt die Ursache, denn die aufgeschaukelten Fehlentwicklungen warteten förmlich auf einen Auslöser und insofern ist auch unwahrscheinlich, das eine Weiterführung, ein Heißlaufen von Druckerpressen und Schulden zu einer Lösung führt. Sie könnte der Startpunkt für eine Inflation, später Hyperinflation sein und am Ende stünde eine Währungsreform.“

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3 Antworten zu „Rettungsschirme“ – letztmalig editiert: 25.3.2020

  1. Melezy Przikap schreibt:

    „Die Enteignung aller Superreichen und Supermachthaber!“
    Das ist alles, was dem Kommunistenopa einfällt.
    Erbärmlich…

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    • kranich05 schreibt:

      Falls Sie das Grundgesetz der BRD für kommunistisch halten… Prosit!

      Oder anders ausgerückt: Sie scheinen zu glauben, dass Enteignung kommunistisch sei und folglich das GG kommunistisch – ich sage mal – „unterwandert“ sei.
      So erweisen sie sich als doppelt ahnungslos.

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    • Jo Bode schreibt:

      Aus dem Ahlener Programm der (West-)CDU vom 3. Februar 1947:

      „Das kapitalistische Wirtschaftssystem ist den staatlichen und sozialen Lebensinteressen
      des deutschen Volkes nicht gerecht geworden. Nach dem furchtbaren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenbruch als Folge einer verbrecherischen Machtpolitik kann nur eine Neuordnung von Grund aus erfolgen.
      Inhalt und Ziel dieser sozialen und wirtschaftlichen Neuordnung kann nicht mehr das kapitalistische Gewinn- und Machtstreben, sondern nur das Wohlergehen unseres Volkes
      sein. Durch eine gemeinwirtschaftliche Ordnung soll das deutsche Volk eine Wirtschafts- und Sozialverfassung erhalten, die dem Recht und der Würde des Menschen entspricht, dem geistigen und materiellen Aufbau unseres Volkes dient und den inneren und äußeren Frieden sichert.“

      Aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

      „Artikel 15
      Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.“

      Aus der Verfassung des Landes Hessen (da wohne ich…):

      „Artikel 38
      Die Wirtschaft des Landes hat die Aufgabe, dem Wohle des ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu dienen. Zu diesem Zweck hat das Gesetz die Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um die Erzeugung, Herstellung und Verteilung sinnvoll zu lenken und jedermann einen gerechten Anteil an dem wirtschaftlichen Ergebnis
      aller Arbeit zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.
      Im Rahmen der hierdurch gezogenen Grenzen ist die wirtschaftliche Betätigung frei.
      Die Gewerkschaften und die Vertreter der Unternehmen haben gleiches Mitbestimmungsrecht in den vom Staat mit der Durchführung seiner Lenkungsmaßnahmen beauftragten Organen.

      Artikel 39
      Jeder Mißbrauch der wirtschaftlichen Freiheit – insbesondere zu monopolistischer Machtzusammenballung und zu politischer Macht – ist untersagt.
      Vermögen, das die Gefahr solchen Mißbrauchs wirtschaftlicher Freiheiten in sich birgt, ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen in Gemeineigentum zu überführen. Soweit die Überführung in Gemeineigentum wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist, muß dieses Vermögen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unter Staatsaufsicht gestellt oder durch
      vom Staate bestellte Organe verwaltet werden.
      Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Gesetz.
      Die Entschädigung für das in Gemeineigentum überführte Vermögen wird durch das Gesetz nach sozialen Gesichtspunkten geregelt. Bei festgestelltem Mißbrauch wirtschaftlicher Macht ist in der Regel die Entschädigung zu versagen.

      Artikel 40
      Gemeineigentum ist Eigentum des Volkes. Die Verfügung über dieses Eigentum und seine Verwaltung soll nach näherer gesetzlicher Bestimmung solchen Rechtsträgern zustehen, welche die Gewähr dafür bieten, daß das Eigentum ausschließlich dem Wohle des ganzen Volkes dient und Machtzusammenballungen vermieden werden.

      Artikel 41
      Mit Inkrafttreten dieser Verfassung werden
      1. in Gemeineigentum überführt: der Bergbau (Kohlen, Kali, Erze), die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung,
      die Betriebe der Energiewirtschaft und das an Schienen oder Oberleitungen gebundene Verkehrswesen,
      2. vom Staate beaufsichtigt oder verwaltet, die Großbanken und Versicherungsunternehmen und diejenigen in Ziffer 1 genannten Betriebe, deren Sitz nicht in Hessen liegt.
      Das Nähere bestimmt das Gesetz.
      Wer Eigentümer eines danach in Gemeineigentum überführten Betriebes oder mit seiner Leitung betraut ist, hat ihn als Treuhänder des Landes bis zum Erlaß von Ausführungsgesetzen weiterzuführen.

      Artikel 42
      Nach Maßgabe besonderer Gesetze ist der Großgrundbesitz, der nach geschichtlicher Erfahrung die Gefahr politischen Mißbrauchs oder der Begünstigung militaristischer Bestrebungen in sich birgt, im Rahmen einer Bodenreform einzuziehen.
      Aufgabe der Bodenreform ist vor allem, den land- und forstwirtschaftlichen Boden zu erhalten und zu vermehren und seine Leistung zu steigern, Bauern anzusiedeln und gesunde Wohnstätten, Kleinsiedlerstellen und Kleingärten zu schaffen.
      Streubesitz ist durch Umlegung leistungsfähiger zu machen.
      Grundbesitz, den sein Eigentümer einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entzieht, kann nach näherer gesetzlicher Bestimmung eingezogen werden.
      Für die Entschädigung des seitherigen Eigentümers gilt der Artikel 39 Abs. 4 entsprechend.“

      Noch Fragen?

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