Fundstück – 11.10.2018 – „Der Machtmonopolist ändert die Regeln bei Bedarf minütlich…“

…, das Machtmonopol zeichnet sich durch Regelfreiheit aus und besteht mindestens seit der ersten großen Koalition. Alle Befürchtungen bestätigen sich durch das Verhalten der übrigen Gewalten. 

Macht korrumpiert…

Somit ist es unmöglich den Monopolisten durch Einhalten seiner Regeln aus dem Sessel zu heben.“

(Quelle)

Das Fundstück steht im Zusammenhang mit einem Artikel, der aus aktuellem Anlass die Rechtswidrigkeit der Öffnung der BRD-Staatsgrenzen seit September 2015 bis heute durch Merkel und Co detailliert untersucht und anprangert.

Der Artikel trägt die Überschrift:

„Nebelkerzen, Verdrehungen und Täuschungen im Petitionsausschuss zur Erklärung 2018“

und ist beim Fassadenkratzer zu finden.

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PS:

„aufstehen“ scheint sich zwar nicht an der Propaganda für „offene Grenzen um jeden Preis“ zu beteiligen, scheut aber die eindeutige Positionierung zu diesen Fragen.

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49 Antworten zu Fundstück – 11.10.2018 – „Der Machtmonopolist ändert die Regeln bei Bedarf minütlich…“

  1. Dian schreibt:

    Und hier ein weiterer Beleg für die GEFÄHRLICHKEIT der Wahrheit:
    https://www.jungewelt.de/artikel/341438.a-wie-angst.html

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  2. Lutz Lippke schreibt:

    Wünschenswert wäre es schon, wenn es wenigstens juristisch „richtig“ und „falsch“, also erlaubt und verboten gebe. Insbesondere Amtshandeln muss in einem Rechtsstaat durch verbindliche Gesetze beschränkt werden. Damit geht aber nicht zugleich eine sachliche Richtigkeit und vor allem Strafbarkeit der Missachtung von Gesetzen und Vernunft einher.
    So wie ich auf eine stärkere Fokussierung auf Rechtsstaatlichkeit und deren Bedingungen dränge, spreche ich mich gegen deren Überfrachtung mit politischen und sachlogischen Forderungen aus.
    Das Juristische gehört in gerichtliche Verfahren, deren rechtsstaatlicher Ablauf durch öffentliche Aufmerksamkeit zum Verfahrensrecht sichergestellt werden sollte. Das sollte zu einer Grundtugenden jedes Demokraten werden. Dazu gehört Trennschärfe zwischen Rechtsfragen und politischen Absichten. Also Interesse am Recht nicht nur dann, wenn es gerade die politische Agenda berührt. Darauf bezogen, steht ein Aufwachen aus, das auch mit Aufstehen verschlafen werden kann. Leider zeichnet sich das ab. Es gibt wenig Bereitschaft und Fähigkeit zur präzisen Behandlung der Zusammenhänge und Unterschiede der defizitären Situation in Demokratie und Recht. Leider spielt das den Taschenspielern immer neue Tricks und Opfer zu.

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    • Lutz Lippke schreibt:

      Ich kann oder will die juristische Dimension um „Grenzöffnung 2015“ – Ausnahme, Rechtswidrigkeit oder Rechtsbruch? – nicht überblicken. Das ist sicher kein Einstiegsthema für Jura-Novizen und den schnellen Blog-Abwasch. Als juristische Gegenmeinung hier eine Quelle https://verfassungsblog.de/der-rechtsbruch-mythos-und-wie-man-ihn-widerlegt/. Ist mir persönlich Alles zu kompliziert.
      Offensichtlicher ist doch die innenpolitische Dimension zum Zustand der Demokratie. Statt das staatliche Handeln/Nichthandeln in und nach der Ausnahmesituation umgehend im Bundestag zu behandeln, wurde mit moralinsauren Totschlag-Argumenten aus und in jede Richtung gefeuert und die politische Lage dementsprechend konfus und unlösbar. Davon hat vor allem die AfD profitiert, aber als Gegenpole wohl auch Grüne und Linke. Dass diese politischen Gegner sich auf ein allgemein gültiges Verständnis zu Gesetzlichkeit und Rechtsfragen einigen könnten, ist kaum zu erwarten. Es sei denn, dass genau diese Fähigkeit vom Wahlvolk irgendwann einmal als Kernkompetenz für demokratisch orientierte Politik erkannt und bei Wahlen beachtet wird.

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    • Theresa Bruckmann schreibt:

      Ein frohes Neues Jahr an alle!
      Lieber Lutz Lippke,
      bin nicht sicher, ob ich diesen Satz „Das Juristische gehört in gerichtliche Verfahren, deren rechtsstaatlicher Ablauf durch öffentliche Aufmerksamkeit zum Verfahrensrecht sichergestellt werden sollte“ wirklich verstanden habe.
      Ich versuche, ihn mal aufzudröseln und bitte Sie um Rückmeldung, ob das hinkommt.
      Das Juristische gehört in gerichtliche Verfahren.
      Meinen Sie damit, das Bewerten und Urteilen nach bestehenden Gesetzen hat seinen Platz in Gerichtsverfahren und nicht in Parlamentsdebatten, Talk Shows o.ä.?
      Der rechtsstaatliche Ablauf dieser gerichtlichen Verfahren sollte durch die öffentliche Aufmerksamkeit sichergestellt werden.
      Diese öffentliche Aufmerksamkeit (der Medien, Einzelpersonen, Interessengruppen u.ä.) sollte darauf gerichtet sein, dass das Verfahrensrecht korrekt angewendet wird.
      Also, dass die Verfahrensregeln – dazu zählen Fragen, die einen ordentlichen Ablauf gewährleisten (etwa Ausschluss wegen Befangenheit z.B.) – dass weiter Instanzenwege eingehalten, dass also allgemein gesprochen, das juristisch Formale eingehalten wird?
      Sie schließen damit aber nicht aus, dass öffentlich auch vermeintlich „fehlerhafte Urteile“, also Bewertungs- und Auslegungsfragen kritisiert werden dürfen?

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      • Lutz Lippke schreibt:

        Hallo Theresa Bruckmann,
        es wäre natürlich naiv zu glauben, dass sich politische Absichten und Rechtsfragen sauber trennen lassen. Wenn man aber die Idee des demokratischen Rechts als Grundlage nimmt, ist diese Aufgabentrennung das Ziel, soweit es sich dabei um gesellschaftlich wichtige bzw. notwendige Übereinkünfte handelt. Also keineswegs soll juristisches Recht die gesamte Realität überformen. In einer politisch heterogenen Gesinnungs- und Interessenlandschaft würden aber ohne allgemeinverbindliche Regeln zum (juristischen) Ausgleich unendliche Auseinandersetzungen zur temporären Deutungsmacht und exekutiven Gewalt im Großen und Kleinen der Normalfall. Und das mit wenig Aussicht auf Phasen der Befriedung, Erholung und Reflektion. Zumindest gefühlt leidet die Gesellschaft gerade an dieser Rastlosigkeit ohne Verlässlichkeiten.
        Recht soll also Verlässlichkeit gegen diese Rastlosigkeit setzen, so dass nicht situativ und nach Interessenlage permanent neue Regeln gesetzt werden. Recht stellt damit eigentlich ein fredensstiftendes Integrationsmittel in widerstreitenden Beziehungen dar.
        Das heißt aber auch, dass Recht im Einzelfall nicht immer auf der ideologisch richtigen Seite stehen kann, jedenfalls hinter politischen Maximalforderungen zurückbleibt.

        Wenn wir die sogenannte „Grenzöffnung 2015“ nehmen, dann gibt es auch dazu eine politische und eine juristische Tatsachenlage. Es ist legal (also rechtskonform) aufgrund einer Interessenlage gesetzlich optionale (!) Schritte zu unternehmen oder doch zu unterlassen. Dagegen ist es nicht legal (also rechtswidrig) aufgrund einer Interessenlage gesetzlich vorgeschriebene Schritte zu unterlassen oder als Amtsträger ohne Rechtsgrundlage zu exekutieren. Dies politisch zu bewerten, unterscheidet sich demnach auch von der juristischen Bewertung der gleichen Sachverhalte. Diese Trennschärfe ist notwendig, wird aber allenthalben missachtet. Politisch angemessen ist nicht gleichbedeutet mit juristisch vorgegeben (und umgekehrt), aber auch rechtsfehlerhaft ist nicht gleichbedeutend mit Rechtsbruch, Rechtsbeugung und Strafbarkeit.

        Wenn man die Ausführungen in der AfD-Klage mit den Argumenten im Link zum verfassungsblog vergleicht, fällt auf, dass beide Seiten auf recht hohem Niveau die politische und juristische Dimension vermischen und jede Seite der Anderen die Verursachung dieser Vermischung unterstellt. Richtig ist jedenfalls, dass die Willkommensagenda 2015 von den Machern und Befürwortern lange Zeit mit überheblicher und realitätsferner Hybris durchgezogen und hochgejubelt wurde, was der AfD ein erhebliches zusätzliches Wählerpotential einbrachte. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass mit der AfD-Klage auch mittels juristischer Scheinargumente und einem großen Aufwisch zur Zuwanderungspolitik die politischen Absichten der AfD mehrheitsfähig oder hoffähig gemacht werden sollen. Darüber wird nun das BVerfG entscheiden müssen und vermutlich ebenfalls die Grenzen zum Politischen überschreiten.

        Wenn ich also eine Trennschärfe anmahne, dann meine ich damit nicht vordergründiges ein personelles Zuständigkeitsproblem, sondern trotz aller Verschränkungen der Funktionen die bewusste Reflektion und Beachtung der gesellschaftlich verschiedenen Aufgaben von politischer vs. juristischer Argumentation und Interessenwahrnehmung.

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  3. Theresa Bruckmann schreibt:

    Danke Lutz Lippke, stimme Ihnen vollkommen zu.
    Gerade das Bemühen um diese Trennschärfe, das sich jeder zueigen machen sollte
    (Journalist, Laie, Juristen sowieso), trägt ganz entscheidend zur Klärung der Frage
    bei: „Inwieweit verfolge ich mit meiner Argumentation (m)ein Interesse und inwiefern
    interpretiere ich die entsprechende Vorschrift/ das entsprechende Gesetz?“

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  4. Lutz Lippke schreibt:

    Obwohl mir das juristische Thema „Rechtswidrigkeit der Grenzöffnung 2015ff“ wegen der Komplexität und Unbestimmtheit der Normen und Fakten, sowie der Überlagerung mit politischen Interessen und Argumenten, nicht wirklich behagt, habe ich mich nun doch einmal ansatzweise damit auseinandergesetzt.

    Eine gute Grundlage fand ich hierfür in den Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des BT
    „Einreiseverweigerung und Einreisegestattung nach § 18 Asylgesetz“ vom 24.05.2017

    Klicke, um auf wd-3-109-17-pdf-data.pdf zuzugreifen

    „Rechtsauffassungen zur Einreiseverweigerung und Einreisegestattung im Zusammenhang mit der sog. Grenzöffnung“ vom 08.05.2018

    Klicke, um auf wd-3-139-18-pdf-data.pdf zuzugreifen

    „Zur sog. Grenzöffnung aus föderaler Perspektive“ vom 29.06.2018

    Klicke, um auf wd-3-237-18-pdf-data.pdf zuzugreifen

    Demnach wirft eine juristische Bewertung der sogenannten „Grenzöffnung“ komplexe Rechtsfragen auf, insbesondere
    – zur unionsrechtlichen Überlagerung des § 18 AsylG (Selbsteintritt oder Ministeranordnung)
    – zu verfassungsrechtlichen Vorgaben der Mitwirkung des Bundestages (Wesentlichkeitslehre)
    – verfassungsrechtliche Pflichten gegenüber den Bundesländern (Bundestreue)

    Dass die AfD das Thema juristisch klären will, ist also grundsätzlich löblich. Offensichtlich ist schon die ungeklärte Tatsachenfrage, nämlich ob die Bundesregierung die Ausnahmesituation durch „Selbsteintritt“ oder eine mündliche Ministeranordnung bewältigt haben will, ein guter Grund weiter nachzuhaken. Ob mit der AfD-Behauptung von reihenweisen Rechtsbrüchen und Straftaten (im Amt) ein juristischer Blumentopf zu gewinnen ist, sei mal dahingestellt.
    Aber unabhängig von politischen, humantären und praktischen Bewertungen der Vorgänge zur „Grenzöffnung“, ist die Bindung der Exekutive an die Gesetze der Legislative ein eigenständiges und grundlegendes Demokratie- und Rechtsstaats-Thema. Die AfD kann sich so als Rechtsstaats-Partei profilieren, weil die anderen Parteien dieses Thema scheuen oder nur rudimentär beachten. Die juristische Komplexität und Unbestimmtheit der Sache hat auch nicht nur mit der politischen Komplexität zu tun, sondern auch mit den von Ingeborg Maus detailliert erarbeiteten Defiziten der deutschen Theorie und Praxis zu Demokratie und Rechtsstaat. Von den Linken und Liberalen fast unbeachtet, jedenfalls juristisch und politisch nur unzureichend bearbeitet, findet die AfD hierin eine profitable Marktlücke auch zur Selbstinszenierung. Daran von anderer Seite postfaktisch und kleinkrämerisch herumzunörgeln ist einfach nur dämlich.

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  5. Theresa Bruckmann schreibt:

    Lieber Lutz Lippke,
    danke für die Zusammenstellung dieser regierungsseitlichen Texte.
    Ich hoffe aber, dass Sie nicht von mir erwarten, dass ich mich damit
    intensiv auseinandersetzen werde.
    Dazu fehlt mir (noch?) die Motivation. .
    Ich frage mich, was geschehen müsste, um eine ausreichend
    starke Motivation auszulösen.
    Sollte eine/r daraus eine ganz offensichtlich absurde oder demokratie-
    zersetzende Forderung/Haltung ableiten, könnte das so sein.
    Also, erst mal sehen, was passiert (als Laie muss ich ja Gott sei Dank
    nicht)!
    Aber was mich noch interessiert:
    Wenn Sie Prof. Dorothee Maus‘ Demokratie- und Rechtstaatlichkeits-
    verständnis nehmen und hören, dass

    „Ein privater Club, die Regierungschefs der G20 (keine Organisation, keine Adresse, kein Weisungsrecht, kein Mandat), erklärt etwas für erwünscht; ein zweiter Club, der Basler Ausschuss (ebenfalls keine Organisation, keine Rechtsperson, kein Mandat), hört das und macht sich an die Arbeit. Er übergibt das Ergebnis den Regierungen der G20. Die übernehmen die Maßnahmen formlos und verpflichten sich, sie uneingeschränkt umzusetzen. Zuletzt wird das fertige Paket Parlamenten vorgelegt, die es – weil von den zwanzig Regierungschefs schon vorab gebilligt – durchwinken. Das Parlament hat nur ein Zustimmungsrecht oder sogar nur ein Anhörungsrecht.“

    hieraus zitiert:
    https://www.deutschlandfunk.de/demokratie-die-entmachtung-der-parlamente.1310.de.html?dram:article_id=402004

    Was soll man davon halten?

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    • fidelpoludo schreibt:

      „Was soll man davon halten?“
      Ausnahmsweise einmal genau das, was der Rezensent des Deutschlandfunks (wenn ihn das mal nicht mindestens eine Abmahnung einbringt!) davon hält:

      „In einem sehr geschlossenen Club sitzen im engeren Kreis drei Regulierungsbehörden und drei Wirtschaftsverbände zusammen und beschließen Regeln für Produktions- und Vermarktungsaktivitäten der Pharmaindustrie. Das Ziel ist die Abschaffung „unnötiger“ Prüfverfahren und anderer Erschwernisse des internationalen Pharmahandels (etwa durch nationale Schutzbestimmungen). Nicht beteiligt sind hierbei die Parlamente, auch nicht die unmittelbar Betroffenen. Die beschlossenen Regeln werden von fast allen Ländern übernommen.“
      Die Folgen trägt der Bürger
      Glunk entwirft das erschreckende Bild von Staaten, die die Kontrolle abgegeben haben. Die globalisierte Wirtschaft reguliert sich in den Schattennetzwerken selbst. Dem Staat und letztlich dem Bürger bleibt die Aufgabe die Folgen zu tragen, wenn beispielsweise die Regulierung wie im Fall der Bankenkrise fehlschlägt.

      Wenn die genannten Praktiken nicht in Prof. Dorothee Maus‘ Demokratie- und Rechtstaatlichkeitsverständnis passen und – noch wichtiger – diese Praktiken (auf einer wahrscheinlich allgemeineren Ebene) ihrer Kritik entgleiten, müßte ihre Kritik erweitert bzw. überarbeitet werden. Eventuell auch verschärft.

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    • fidelpoludo schreibt:

      Übrigens hat Ken Jebsen vor ein paar Wochen mit dem Autor des rezensierten Buches ein Interview geführt, das es lohnt, beachtet zu werden:
      https://kenfm.de/fritz-glunk/

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    • fidelpoludo schreibt:

      In einem Kommentar zu dem Interview von Glunk findet sich eine vielleicht angemessene Beschreibung des Verhältnisses von Maus und Glunk. Ich zitiere daraus:

      „Mausfeld lieferte den Überbau… Das möchte ich ergänzen.
      Ingeborg Maus forschte darüber, wie der Gründungszusammenhang theoretisch aussieht, also wie sich der Volkssouverän legitimiert und wann noch annähernd ein Wertepluralismus bestand. Während der kurzen Zeit der Weimarer Republik, meint sie.
      Danach haben allerlei Filter dafür gesorgt, dass das Primat Politik von der Wirtschaft verdrängt wurde. Wirtschaftsinteressen gewannen ständig an Einfluss. Ganze Gesetzes-
      vorlagen wurden geschrieben, mussten aber immer noch mittels Lobbyismus an die Politiker herangetragen werden, wo sie in die Gesetzgebung einflossen.
      Durch die Globalisierung und die Drohung der Konzerne, Arbeitsplätze zu verlagern, Steuern anderswo zu bezahlen, wurde das alles zu einer immer größeren Nummer, aber immer noch waren es unsere „Volksvertreter“, die die Gesetze im Parlament beschlossen.
      Durch die bekannten Einflüsse (Meinungsmache über Propaganda, Medien) wurde im Laufe der Zeit der öffentliche Debattenraum immer enger und auf ‚denkbare‘ oder ‚vernünftige‘ Lösungen reduziert, dabei alles andere als ‚unvernünftig‘ diffamiert.

      Fritz Glunk spricht jetzt aber von „Schattenmächten“ (das erinnert mich an Schattenbanken, die unreguliert und nicht kontrolliert ihr Eigenleben führen). Diese Schattenmächte formulieren nicht nur ihre Interessen (was durchaus legitim ist). Sie machen sogar Gesetze (Bsp. Basel III, G 20), die gar nicht vom Parlament beschlossen werden und doch faktisch Gesetzeskraft haben. (…)“

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    • Lutz Lippke schreibt:

      Vielen Dank Euch für die Hinweise!
      Liebe Theresa Bruckmann, ich erwarte nichts Dergleichen von Ihnen. Ich hatte meine eigenes Unbehagen ja eingangs erwähnt. Meine Motivation zum Nachlegen war ein Nachweis zu Zusammenhang und Differenz von politschem vs. juristischem Thema. Das hatten Sie ja schon reflektiert, Andere wollen es vielleicht genauer belegt haben.
      Apropro Genauigkeit! Ein kleiner Hinweis: Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages gehört hoffentlich zur Legislative und damit formal nicht zur Regierung, erstellt also auch keine „regierungsseitigen Texte“.

      Die Entwicklung und Methodik hin zur Eliminierung des Souveräns, einschließlich des Parlaments, wird ja von Ingeborg Maus im nationalen wie internationalen Kontext analysiert. Insbesondere ihr letztes Buch ist dazu sehr aufschlussreich, weil es ihre Forschungsarbeiten zusammenfasst.
      Das Glunk-Interview (Danke filip) werde ich mir noch ansehen. Was ich zu Ingeborg Maus aber ergänzen will, ist, dass sie keineswegs nur die theoretischen Zusammenhänge und Fallstricke zu Demokratie und Recht beschreibt, sondern insbesondere auch schonungslos die Fehlvorstellungen und damit das Versagen der progressiven, demokratischen Kräfte im Kontext mit Rechtsfragen aufzeigt. Das interessiert mich ganz besonders, weil es nun mal der Teil ist, den die Linke in ihrer eigenen Gestaltungsmacht hat. Der Zeigefinger auf die Schattenspiele des Kapitals und der Machteliten reicht eben als Reaktion nicht aus.

      Locker hingeworfen, will ich deswegen einen kleinen Vergleich Linke/Grüne vs. AfD anstellen, der sich auf meine Behauptung bezieht, dass sich die AfD (nicht nur) mit dem Grenzthema bewusst als Rechtsstaatspartei profilieren will.

      Vor Längerem hatte ich auf die rechtliche Auseinandersetzung zur Absicht Edward Snowden als Zeugen im NSA-Untersuchungsausschuss nach Berlin zu laden, hingewiesen (Punkt 4). https://opablog.net/2018/02/19/im-namen-des-volkes-lueckenhafte-praxis/
      Die Vertreter der Linken und Grünen hatten den parlamentarischen Anspruch auf die Snowden-Anhörung gegen die Bundesregierung juristisch durchsetzen wollen. Eine tatsächliche Umsetzung war aber auch bei einem juristischen Erfolg eher unwahrscheinlich, obwohl ja eine erhebliche Sensibilisierung und Symphatie in der Öffentlichkeit bestand. Die Linken und Grünen brachen jedenfalls das Vorhaben ab und nahmen nicht alle Rechtsmittel bis hin zur Organklage beim BVerfG wahr. Das bedeutete aber auch, dass
      1. ein BGH-Beschluss gegen den geltenden Gesetzeswortlaut rechtskräftig und Teil der „herrschenden Meinung“ wurde und
      2. Linke und Grüne sich nicht als Verteidiger der Demokratie und Gewaltenteilung profilierten, sondern deren Prinzipien eher irgendwelchen Effektivitätserwägungen nachordneten. In der Konsequenz empfinde ich das beschämend angesichts des persönlichen Einsatzes von Snowden und dessen Symphatiewerte in der Bevölkerung. Es scheint heute eine vollkommen andere Zeitepoche gewesen zu sein.

      Der AfD brachte die sogenannte „Grenzöffnung 2015“ erheblichen Aufwind, obwohl sie absehbar ebenfalls nicht alle ihre Ziele durchsetzen konnte. Aber sie treibt bis heute das gesamte politische Lager vor sich her und nötigt auch den Linken die Relativierung von ideologisch fest verankerten Gewissheiten zu Migrationsfragen ab. Mindestens ebenso wirksam, treibt die AfD aber das sogenannte „demokratische Spektrum“ der Parteien gerade mit ihren Initiativen zu Demokratie und Rechtsstaat vor sich her.

      Die Linke (als ehemaliges Schmuddelkind) nimmt den Ball aber nicht auf, um zu Demokratie und Rechtsstaat einen tatsächlich großen Wurf zu landen. Dieser Wurf könnte nämlich auf die vorhandenen Fassadenelemente und Scheinstrukturen abgestützt werden, um diese in real wirksame Strukturen verwandeln, statt sie einzureißen oder den Schattenspielern zu opfern. Ist man nun links wie bei Snowden wieder nur zu pessimistisch oder sind die von Ingeborg Maus festgestellten Fehldeutungen zu Demokratie und Recht doch ein fester Bestandteil der herrschenden Ideologie in den politisch führenden linken Milieus?
      Das beschäftigt mich und die soliden Arbeiten von Ingeborg Maus sind mir dafür ein guter Wegbegleiter und Referenzpunkt.

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      • Theresa Bruckmann schreibt:

        Danke Lutz Lippke für die Korrektur der „regierungsseitigen Texte“ des
        Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages.

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  6. kranich05 schreibt:

    Ich habe immer noch kein Zwischenstudium der relevanten Arbeiten von Ingeborg Maus eingelegt und lebe also mit einer ziemlich deutlichen Ahnung meiner Kompetenzlücken bis Inkompetenz.
    Andererseits laufe ich wie jeder Bürger auf dem Marktplatz herum (und zahle täglich Steuern), bin mir meines Stimmrechts bewusst und über es aus (auch wenn ich mich dabei massiv eingeschränkt sehe).
    So sage ich ziemlich forsch – auch angesichts einer komplexen, komplexen Verschränkung von Politischem und Juristischem: Es gilt das Primat der Politik.
    Übrigens ist die komplexe, komplexe Verschränkung des Politischem mit einem Fachlichem nichts, was nur im Falle des Juristischen passiert. ALLE Bereiche der Gesellschaft haben ihre je fachspezifisch, einzelwissenschaftlich begründete Ausprägung.
    Der Marktplatzbesucher/Staatsbürger/Demokrat/Souveränitätsmonade (natürlich in jeder beliebigen geschlechtlichen Formung) stößt also auf Schritt und Tritt auf Fragen, die er nicht wirklich und bis ins Letzte versteht. Über die er aber in einer wirklichen Demokratie laufend entscheiden müsste. (In unserer Repräsentativdemokratie wird ihm/ihr das ja weitgehend abgenommen.)
    Der Widerspruch kann, meine ich, nur dadurch aufgelöst werden, dass die Demokraten/die Masse der Staatsbürger sich Organe schaffen, die die Widersprüchlichkeit des Einzelbereichs ausreichend tief durcharbeiten und aufbereiten und dem Souverän, also allen Staatsbürgern, zur Entscheidung vorlegen.
    Der Bürger spürt sehr genau, dass „die Migration“ eine schwerwiegende politische Frage ist, die er sich nicht aus der Hand nehmen lassen möchte.
    Gibt es die erwähnten Organe nicht und erledigen die vorhandenen Organe der Repräsentativdemokratie nicht (mehr) ihre Hausaufgaben, zeichnen sich zwei Lösungswege ab:
    1. Der Machtmonopolist ändert die Regeln. Bis zum Ausnahmezustand. Er tauscht das unbotmäßige Volk aus.
    Oder:
    2. Die Leute erinnern sich markanter Kleidungsstücke – Bundschuh, lange Hosen (Sansculottes), Gelbe Westen – oder praktischer Geräte – Sense, Dubinuschka.

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    • Lutz Lippke schreibt:

      Mir ist schon klar, dass der juristische Slang nicht gerade anziehend ist. Ich tue mich damit auch immer wieder schwer. Es geht mir auch nicht um ein Primat des Rechtlichen, sondern dessen enge Verzahnung mit dem Politischen, ohne dass es funktional und strukturell damit identisch wäre. Vielleicht in etwa so wie 2 Seiten der gleichen Medaille, nur sicherlich komplexer. Viele Juristen denken tatsächlich, dass sie ein politikfreies, objektives Handwerk ausüben oder gerieren sich jedenfalls so. Ingeborg Maus betont tatsächlich die Notwendigkeit der (rechtlichen) Absicherung von rechtsfreien Räumen, die letztlich politische Freiheiten erst möglich machen. Es ist auch schwer gegen Verträge und Bestimmungen anzukommen, denen man sich unterworfen oder ihnen gutgläubig zugestimmt hat, obwohl man deren tatsächliche Wirkmechanismen gar nicht erkennt. Das ist vor und nach der Revolution so. Allenfalls im Ausnahmezustand bestimmt der Machtkampf die affektiv gesetzten Regeln im Minutentakt. Danach beherrscht den Ehrlichen wieder die eingegangene Verbindlichkeit. Selbst wenn zunächst etwas Positives zum Beispiel durch Demonstration, Streik, Verhandlung, Wahl oder politische Machtergreifung errungen wurde, kann es dem naiv Rechtsgläubigen durch Vertrag und juristische Trickkiste wieder entzogen werden. Der Nachweis von Maus, dass die NS-Diktatur keine eigenständige Rechtskultur nach der Weimarer Republik entwickelt hatte, sondern mit vorhandenem Personal und Methoden ohne besondere Formalitäten und Schwierigkeiten die Möglichkeiten einer Politikbetätigung zunächst informell und später per Befehl abgeschafft hatte, zeigt das demokratisches und tatsächlich wirksames Recht ein wesentlicher Teil von Politik ist und andererseits deren freie Ausübung und Effektivität erst ermöglichen kann. Ich nerve mit diesem Thema, weil ich immer wieder einmal da und dort Ansätze sehe, dass dieser Zusammenhang als Machtmittel nicht ganz fremd ist, aber letztlich doch unberücksichtigt bleibt. Keineswegs ist diese Lückenhaftigkeit das einzige Problem im linken Denkkosmos, aber eben kein Kleines. Übrigens gibt es auch einen kleinen Kosmos von demokratisch und z.T. auch marxistisch orientierten Juristen, die sich schon ab 1900 intensiv mit diesen Fragen auseinandergesetzt haben und früher auch mal größere Verbreitung und Resonanz hatten. Sie werden heute weder im Politischen, noch im Juristischen nennenswert erwähnt.

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      • fidelpoludo schreibt:

        Lieber Lutz,
        Deine Beharrlichkeit in diesen Rechtsfragen bewundere ich und unterstütze sie. Zumal mir selbst in diesem Zusammenhang noch vieles unklar ist. Ich möchte versuchen, von einem „linken“ Standpunkt aus, einige vielleicht provokant erscheinende Überlegungen einzubringen.
        Du polemisierst ja hin und wieder gegen moralisch-ethische Argumente in diesem Zusammenhang. Wie stellt sich das Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit für Dich dar? Der Begriff der Gerechtigkeit ist eher moralisch aufgeladen und doch von dem des Rechts kaum total abzutrennen. In jedem „Rechtsstaat“ (und auch Diktaturen sind „Rechtsstaaten“, insofern sie „das Recht“ durch Gesetze und damit das gesellschaftliche Leben regeln) wird untergründig der Anspruch auf Gerechtigkeit erhoben und ins Spiel gebracht. Der „moderne Rechtsstaat“, der sich „demokratisch“ nennt hat mit einiger Sicherheit seine Attraktion nicht zuletzt dem Ruf zu verdanken, der Idee der Gerechtigkeit so nahe gekommen zu sein wie keine andere Staatsform der Vergangenheit. Was Besseres hat es historisch wahrscheinlich nie gegeben.
        Und doch: Ich behaupte jetzt einmal ganz provokativ, dass sich immer deutlicher – „as we move along“ – herausschält, dass das Recht sich als die Institution erweist, die dazu da ist, Gerechtigkeit systematisch zu verhindern. Und das nicht erst, seit die Wirtschaft die Politik nahezu vollends gekapert hat. Der ökonomische Aspekt spielt in dem Zusammenhang in seiner politischen Bedeutsamkeit von Anfang an die entscheidende Rolle – von der Sklavenhaltergesellschaft über das Feudalsystem, wo die Ausbeutung offen zutage trat bis hin zum modernen Kapitalismus, in dem nicht nur ein Schleier der Freiheit über die Lohnsklaverei gelegt wurde, sondern die scheinbare Aufhebung sozialer Ungerechtigkeit durch die Entwicklung des Privateigentums und des Rechts (der Moral und des Staates usw.) nur als „ideologische Aufhebungen“ sich erweisen, weil sie nicht zum Kern bzw. Ursprung des eigentlichen Selbstwiderspruchs vordringen, den Marx als Entfremdung bezeichnet hat. Und diese Entfremdung hat ihren Ursprung in der Produktionsweise: Und das eben nicht nur bedingt durch das Privateigentum an den Produktionsmitteln, das für bestimmte Formen der Entfremdung durchaus verantwortlich ist, sondern durch die Art und Weise, wie wir uns – vor allem durch das Recht – auszutauschen gezwungen sehen:
        Wenn A etwas produziert, tut er das in der Regel nicht, um es selbst zu konsumieren (also seinem eigenen Bedürfnis zu entsprechen, sondern (unter den Bedingungen von Privateigetum, Lohnarbeit und Arbeitsteilung) um mit seinem Produkt (P1) das Bedürfnis von B zu befriedigen, das er ihm allerdings nur überläßt, wenn er von B das Produkt (P2) im Tausch erhält, das seiner Bedürfnisbefriedigung dient. Abgesehen davon, dass in dieser Tauschbeziehung sich in der Regel fast notwendigerweise die verschiedensten Tricks und Versuche einschleichen, den anderen über den Tisch zu ziehen, ist das Entscheidende, dass weder A noch B die Bedürftigkeit des je anderen zum Motiv ihrer Produktion nehmen. Die Bedürftigkeit des anderen ist nicht Zweck, sondern Mittel der Produktion (Instrumentalisierung). Was scheinbar aussieht wie eine Kooperation zum wechselseitigen Vorteil („Win-Win-Situation“) ist, so Marx, die wechselseitige Instrumentalisierung des jeweils anderen zur Erlangung des je eigenen Vorteils. Ganz nebenbei findet hier auch ein Machtkampf statt als Kampf um Anerkennung: A kämpft darum, dass B die Macht des Produktes von A anerkennt und umgekehrt. Das strukturell charakteristische Merkmal ist nach Marx die Mittelbarkeit der sozialen Interaktion, die über die zu tauschenden Produkte und damit, als deren Quelle, über die jeweiligen Produktionsakte von A und B zustande kommt.

        Käme C, der ebenfalls ein Bedürfnis nach P1 (oder P2), selbst aber kein Produkt anzubieten hat, A um P1 zu bitten, weil er ein Bedürfnis danach hat, stieße er im Rahmen des Systems auf Unverständnis, wenn nicht gar Verachtung, er würde nicht als gleichberechtigter, selbständiger und freier Anbieter bzw. Nachfrager betrachtet und anerkannt werden. Eigentlich – so Marx – besteht die Würde des Menschen gerade darin, dass seine Bedürftigkeit um ihrer selbst willen anerkannt wird und die Bedürftigkeit des anderen für mich unmittelbares Motiv zur Interaktion ist. Im Zustand des Privateigentums und des Tausches ist diese Würde in ihr Gegenteil verkehrt.
        Marx möchte zeigen, dass die Abschaffung der Sklaverei in einer rechtlichen Ordnung nur die Aufhebung der Oberfläche oder der Erscheinungsform des widersprüchlichen Selbstverhältnisses darstellt, keineswegs die Auflösung dieses Widerspruchs selbst. Denn im rechtlichen Rahmen des Tausches sind die konfliktträchtigen Rollen von Herr und Knecht nur in die Selbstverhältnisse von A und B internalisiert, nicht aber aufgehoben worden. Die offenbare Sklaverei ist im rechtlichen Zustand von Privateigentum, Lohnarbeit und Tausch verfeinert, wesentlich aber erhalten geblieben.

        Marx geht davon aus, dass ein einzelnes Individuum sein Gattungswesen nicht realisieren kann. Dazu ist es vielmehr auf den konstitutiven Beitrag anderer angewiesen. In einer nichtentfremdeten Koproduktion wird dieses Einheitsband realisiert: A weiß und empfindet B als notwendigen Teil seines eigenen Wesens. Damit diese Wesensverwirklichung realisiert werden kann, reicht aber der kausale Zusammenhang nicht aus, sondern das Bewußtsein der Abhängigkeit voneinander und der Angewiesenheit aufeinander muß hinzutreten. Das richtige ethische Bewußtsein der Individuen ist ein notwendiger Bestandteil der angemessenen Realisierung des Gattungswesens. Die rechtliche Absicherung von Privateigentum an Produktionsmitteln, Lohnarbeit und Tausch steht dem im Wege.

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        • Lutz Lippke schreibt:

          Zu den Folgen einer moralischen Aufladung von Recht möchte ich Dich auf Ingeborg Maus verweisen, die das sehr intensiv behandelt. Verkürzt könnte man sagen, dass die Moral eine politische und subjektive Variable ist und die Rechtsnorm dagegen ein objektiver und allgemeinverbindlicher Vertrag. Wie Du anführst, ist ethisches Bewusstsein (Moral) Voraussetzung für Gerechtigkeit.
          Die SPD hat im letzten Wahlkampf offenbart, wie hohl man den Slogan „Mehr Gerechtigkeit!“ anbringen kann. Auch „Bürgerversicherung“ ist erstmal nur eine Worthülse. Die SPD-Strategen hatten also mit dieser Moral das Wahl-Marketing im Bewusstsein, aber nicht den ethischen Plan zur Realisierung. Vielleicht kann man das also so verstehen: Recht als prozedurale Verbindlichkeit ist deutlich ehrlicher als die Behauptung moralischer Ziele, die inhaltlich vage und ohne hinführenden Pfad bleiben. Ziele brauchen wir, um gewisse Grundüberzeugungen anzugeben, deren konkrete (Er-)Füllung jedoch durch verbindliche Prozeduren erfolgt und nicht durch Behauptung.
          Für wesentlich halte ich auch, dass Moralnormen den Trend befördern, den Blick und den Diskurs auf das „richtige“ Ergebnis zu verengen und damit Pluralität zu unterbinden. Wer gegen das „Richtige“ ist, verliert „zu recht“ alle Rechte. Recht sollte daher vor allem prozedural sein, auch wenn das manchmal schmerzliche Konsequenzen hat.

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      • Theresa Bruckmann schreibt:

        Lieber Lutz Lippke,
        ist Ihnen bewusst, welch harte Nuss dieser Text ist?
        Also ich könnte verstanden haben, was sie meinen, aber sicher bin ich mir nicht.
        In so einem Fall versuche ich die Sätze in Satzteile zu zerlegen.
        Aber hier reicht mir das noch nicht, vor allem nicht, weil ich einen Überblick
        über die Möglichkeiten der Zuordnung von R (Recht) und P (Politik) haben möchte, also in welchem Zusammenhang sie – in verschiedenen Machtkonstellationen – sie zu einander stehen.
        Ich versuche es jetzt einmal mit Formalisieren:

        Lutz Lippke schreibt:
        7. Januar 2019 um 23:21
        Mir ist schon klar, dass der juristische Slang nicht gerade anziehend ist. Ich tue mich damit auch immer wieder schwer.
        Also ich beginne hier:
        Es geht mir auch nicht um ein Primat des Rechtlichen,
        also nicht: Nicht (R —> P) (Das Symbol für Nicht fehlt auf
        meiner Tastatur)
        sondern dessen enge Verzahnung mit dem Politischen, ohne dass es funktional und strukturell damit identisch wäre.
        Also ich versuche mal die Verzahnung zwischen R und P darzustellen:
        R c P ^ P c R
        R sei Teilmenge von P und P sei Teilmenge von R
        oder es gibt Elemente x,y … die zu R ^ zu P gehören.
        Vielleicht in etwa so wie 2 Seiten der gleichen Medaille, nur sicherlich komplexer.

        Viele Juristen denken tatsächlich, dass sie ein politikfreies, objektives Handwerk ausüben oder gerieren sich jedenfalls so.
        diese Juristen denken R ^ Nicht P
        Ingeborg Maus betont tatsächlich die Notwendigkeit der (rechtlichen) Absicherung von rechtsfreien Räumen, die letztlich politische Freiheiten erst möglich machen.
        hieße Nicht R ^ P

        Es ist auch schwer gegen Verträge und Bestimmungen anzukommen, denen man sich unterworfen oder ihnen gutgläubig zugestimmt hat, obwohl man deren tatsächliche Wirkmechanismen gar nicht erkennt. Das ist vor und nach der Revolution so.
        R‘ -> P R‘ soll für ein anderes, unbekanntes Recht stehen
        Allenfalls im Ausnahmezustand bestimmt der Machtkampf die affektiv gesetzten Regeln im Minutentakt.
        R‘, R“, R“‘ <- P'
        Danach beherrscht den Ehrlichen wieder die eingegangene Verbindlichkeit.
        R <- P
        Selbst wenn zunächst etwas Positives zum Beispiel durch Demonstration, Streik, Verhandlung, Wahl oder politische Machtergreifung errungen wurde, kann es dem naiv Rechtsgläubigen durch Vertrag und juristische Trickkiste wieder entzogen werden.

        obwohl das Ergebnis einer Umwälzung
        Nicht R <- P' wäre P' steht f. veränderte Politik

        oder zusammengenommen gilt R <- P ^ Nicht R Nicht P

        zeigt dass demokratisches und tatsächlich wirksames Recht ein wesentlicher Teil von Politik ist und andererseits deren freie Ausübung und Effektivität erst ermöglichen kann.
        Rd steht f. demokratisches Recht Rd c P ^ Rd -> P

        Weiter Lutz Lippke:
        Ich nerve mit diesem Thema, weil ich immer wieder einmal da und dort Ansätze sehe, dass dieser Zusammenhang als Machtmittel nicht ganz fremd ist, aber letztlich doch unberücksichtigt bleibt. Keineswegs ist diese Lückenhaftigkeit das einzige Problem im linken Denkkosmos, aber eben kein Kleines. Übrigens gibt es auch einen kleinen Kosmos von demokratisch und z.T. auch marxistisch orientierten Juristen, die sich schon ab 1900 intensiv mit diesen Fragen auseinandergesetzt haben und früher auch mal größere Verbreitung und Resonanz hatten. Sie werden heute weder im Politischen, noch im Juristischen nennenswert erwähnt.

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        • Lutz Lippke schreibt:

          Liebe Theresa Bruckmann, liebe Freunde

          ich hatte am 7.1. nur spontan kommentiert und bin zur Formalisierung zumindest derzeit auch nicht in der Lage. Ich versuche die Gedanken in dem Text vom 7.1. etwas zu ordnen. Vielleicht ergeben sich daraus Näherungen mit den R`s und P´s ;-). Am Ende ein paar langatmige Gründe für meine Verbissenheit und zugleich Fahrigkeit.

          1. kein Primat von Recht vor Politik
          Weder als Teilmenge von Politik, noch als disjunkte Menge sehe ich Recht als primär gegenüber Politik. Recht ist also nicht wichtiger als Politik und auch nicht die wichtigste Politik, wollte ich zunächst nur ausdrücken.

          2. Recht vs. Politik – formal
          Eigentlich ist es also unerheblich, ob Recht eine Teilmenge von Politik ist oder eine disjunkte Menge. Recht und Politik können auch eine Schnittmenge besitzen und damit gemeinsame wie fremde Elemente haben (Verzahnung). Da die für uns einfach denkbare Mengenlehre nur statische Zustände berücksichtigt, muss man hinzusetzen, dass diese Verzahnung auch eine dynamische bzw. temporäre Überschneidung der Elemente bedeuten kann. Vergleichbar z.B. mit dem zeitweiligen Ineinandergreifen der Zähne von Zahnrädern u.ä.. Die Menge der gerade kraftschlüssigen Zähne ist in jedem Moment disjunkt von der Menge der gerade nicht kraftschlüssigen Zähne. Trotzdem gehören alle Zähne wechselweise beiden Mengen an und bilden damit die gemeinsame Menge der am Kraftschluss beteiligten Zähne. Das ist gedanklich einfach, solange es um gleichförmige Elemente und Bewegungen geht. Es ist aber zu vermuten, dass Recht und Politik ein nicht so gleichförmiges Getriebe bilden und damit deutlich komplexer verknüpft sind.

          3. Recht als politikfreies, objektives Handwerk
          Im Grunde bezieht sich dieses Denken darauf, dass dem Recht ein eingeschränkter Funktions- und Methodenbereich (in der Politik) zugeordnet wird. Wegen dieser Sonderlichkeit von Recht wird dieser Bereich nicht nur von Juristen als politikfremder Bereich verstanden, der er aber wohl doch nicht ist. Das hat Folgen.

          4. Rechtsfreie Politik
          Dagegen sind rechtsfreie Räume in der Politik Teilbereiche, die funktional und methodisch nicht unmittelbar durch Recht bestimmt sind oder sein sollten. Klar ist das theoretisch im Strafrecht. Was im StGB nicht mit Strafe bedroht wird, darf eigentlich vom Staat trotz aller Verwerflichkeit nicht bestraft werden. Genauso kann aber moralisch oder politisch verständliches Handeln durchaus strafbar sein. Das fordert den moralischen und/oder politischen Anspruch gar nicht selten massiv heraus. In anderen Bereichen ist die Definition des rechtfreien Raums schwieriger, läuft z.B. im Alltäglichen auch auf einen subjektiven Verzicht auf die mögliche Rechtsdurchsetzung hinaus.

          5. Rechtliche Absicherung des rechtsfreien Raums
          Was im Strafrecht zumindest theoretisch klar ist: Mit dem StGB bestimmt der Gesetzgeber quasi negativ, was nicht vom Staat bestraft werden darf. Vereinfacht gilt in einer freiheitlich orientierten Gesellschaft: „Was nicht verboten ist, ist erlaubt.“ Was erlaubt ist, muss damit aber noch lange nicht erwünscht sein. Aber das ist eben keine Rechtsfrage.

          6. Absicherung von Beständigkeit und Veränderung in der Politik
          Grundsätzlich lassen sich politische Ergebnisse nicht endgültig absichern. Das Ende der Geschichte ist ein idealisierter Albtraum. Genauso ist aber die Vorläufigkeit jeder einzelnen Situation und Entwicklung ein Horrorszenario. Beständigkeit und Entwicklung bedürfen einer verbindlichen Absicherung. Daher haben verbindliche Rechtsnormen einen wesentlichen Einfluss darauf, wie Politisches friedlich geschützt und weiterentwickelt werden kann. Grundsätzlich unterscheiden sich in der rechtlichen Absicherung von politischen Prozessen zwei Methoden:
          a) Absicherung durch materielle Normen – z.B. Moralnormen, Deklaration von Menschenrechten
          b) Absicherung durch prozedurale Normen – z.B. Souveränität, Prozessrecht

          Ein bereits bestehender materieller Status Quo wird durch die entsprechende materielle Rechtsnorm in seinem Bestand geschützt, wenn diese Norm verbindlich und durchsetzbar ist. Das Eigentum der Machteliten ist ein materiell und effektiv geschütztes Recht auf den Status Quo und seine abgeleiteten Profite. Die Menschenwürde ist zwar ebenso ein materielles Recht, bringt aber wegen seiner Unbestimmtheit und Auslegbarkeit zumindest für Besitzlose und Hilfebedürftige keinen effektiven Schutz. Diese haben das Recht noch nicht sicher. Es müsste erst durchgesetzt und abgesichert werden. Die Absicherung des Rechts auf Menschenwürde kann nur möglich werden, wenn die Bestimmung und Auslegung prozedural verbindlich normiert wird. Wenn diese prozedurale Norm eine Institution der Machteliten (z.B. den Kaiser oder das BVerfG) mit der Bestimmung und Auslegung des Wesens von Menschenwürde betraut, wird sich die Definition auf ein den Status Quo der herrschenden Eigentums- und Machtverhältnisse stützendes Minimum beschränken. Geht man aber von der Unantastbarkeit einer egalitär angeborenen Menschenwürde aus, kann diese nicht durch Sachzwänge wie z.B. die Funktionsfähigkeit von Institutionen, vorrangige Eigentumsrechte oder die Belastbarkeit der Wirtschaft beschränkt werden. Die Gesellschaft wäre vielmehr (ur-)rechtlich kraft Gesetz verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um das egalitäre Recht auf Menschenwürde umzusetzen. Dafür müsste die rechtliche Durchsetzung entweder auf eine uneigennützige Instanz (lieber Gott) oder auf ein möglichst umfassendes Abbild der gleichberechtigten Eigennutze aller Rechtsunterworfenen (Demos) gestützt werden. In beiden Fällen gäbe es damit noch keine Garantie, dass das Ergebnis tatsächlich tragfähig ist. Nur woraus sollte sich aber die Vermutung speisen, dass irgendwelche Experten-Gremien es besser können und notfalls sogar eigene Ansprüche für die Menschenwürde der Machtlosen opfern.

          7. Recht vs. Gerechtigkeit
          Es entspricht dem Recht, wenn ein vermeintlicher Täter im Zweifelsfall nicht bestraft wird.
          Das ist im Einzelfall schmerzhaft, aber es ist an sich klar, bestimmt und notwendig.
          Ist es aber nicht ungerecht, wenn einige Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden, wogegen andere aber doch? Ungerecht für wen, wann und warum? Ein vollkommen unbestimmtes Feld von Möglichkeiten, Moralitäten und Deutungen für jeden Einzelfall öffnet sich mit einem formalisierten Anspruch auf Gerechtigkeit. Mehr Gerechtigkeit!

          Ich sehe das so: Ethik, Moral und Gerechtigkeit ist ein sehr berechtigter Anspruch an uns selbst. Allgemeinverbindliches Recht ist dagegen im besten Fall eine Übereinkunft mit Anderen, die jeden Einzelnen darin bestärken soll, auf gewaltsame, aber auch moralisierende Nötigung der Anderen zu verzichten. Die Kombination von Beidem, also die eigene Moral und die verbindliche Übereinkunft mit Anderen, sorgt für eine friedliche und zunehmend gerechte Entwicklung der sozialen Beziehungen und Verhältnisse.

          8. Verfälschungen
          Viele Deutungen beziehen sich auf verfälschte Begriffe und Inhaltsbestimmungen. Damit werden die richtigen Begriffe und Inhalte aber nicht falsch. Wenn ich ein Lied falsch pfeife, bedeutet das nichts für die richtige Melodie und Komposition des Liedes, aber viel für meine Musikalität. Es wäre also ungerecht, die Noten wegen mir unmusikalischen Pfeife zu entsorgen. So ist es mit Recht und Demokratie nicht anders. Weil die Mächtigen es geschafft haben, uns zu vermitteln, dass wir allenfalls verschämt demonstrierend zu politischen Forderungen auftreten sollten, die Umsetzung und rechtliche Absicherung von Politik aber irgendwelchen auserwählten Experten überlassen, beschränken wir uns auf Demonstrationen oder wollen die Noten zu Demokratie und Recht gleich ganz wegwerfen. Die sachgerechte Umsetzung und rechtliche Absicherung gehören aber wie die Melodie der Moral zum Ganzen dazu. Halbe Sachen bleiben halbe Sachen.

          9. Fokussierung
          Mit Ingeborg Maus habe ich für mich nur einen fundierten Anker für meine Erfahrungen der letzten 10 Jahre gefunden. Als mäßig politisierter Bürger hatte ich vorher ein eher familiär orientiertes Leben ohne vertiefte Rechtsgedanken im Sinn. Es kam etwas dazwischen und ich musste mich vollkommen unerfahren und mittellos durch viele Gerichtsverfahren kämpfen. Mein Leben und das einer ganzen Sippe blieb auf der Strecke und ich musste herausfinden, warum es scheinbar keine Lösung und keine Erklärung für die Fehlleitung solcher Vorgänge gibt. Mich betraf kein tragischer Einzelfall, also nichts Untypisches, aber eben auch nicht sicher Vorhersehbares. Mit menschlichem Versagen, mit konkreter Vorteilsnahme, Zufall oder Schicksal ließen sich die Phänomene nicht vollständig erklären. Ich fand viele zutreffende Erklärungen und entsprechende Protagonisten, aber nichts, was sich verallgemeinern ließ oder das Prinzip ausreichend erfasste. So partitionierte sich das Problemgeflecht in vergleichbare und gegensätzliche Schicksale, Fälle, Fallgruppen, Akteure und Betroffenheiten. So selektiv sammeln sich bis heute auch die meisten Betroffenen und bleiben im Drama weitgehend hängen oder finden kleinere Auswege. Ich orientierte mich zunehmend an grundsätzlicheren Erklärungen der Phänomene und übte zugleich professionelleres und geduldiges Vorgehen im Konkreten. Irgendwann, gar nicht lange her, kam die Wende. Noch keine echte Erlösung, aber doch eine erhebliche Entlastung und andere Richtung.

          Wie kam es dazu? An einer einsichtigen Umkehr von Fehlgeleiteten nach Zuspitzung des Dramas lag es wohl kaum. Man hatte zuvor keine Unsäglichkeit und Verfälschung der Tatsachen ausgelassen. Die Tragik war lange zuvor offenbar und führte zu keiner Betroffenheit im Geschäftsbetrieb. Meine zunehmende Fertigkeit und Geduld bei der Rechtsdurchsetzung mag die entlastende Wende dann zwar mit befördert haben, aber ausgelöst wurde sie dadurch nicht. Irgendwann kam, zufällig oder vielleicht doch von unbekannter Vernunft geleitet, eine Person mit ausreichender Entscheidungskraft hinzu, die sich einfach an allgemeine und verbindliche Regeln hielt. Diese Person erfasste schnell, dass ich nur das und nichts weiter beanspruchte und ließ Recht walten. Einige andere Beteiligte variierten nun ihre Vorgehensweise. Man konnte annehmen, dass doch das ewige Karussell des Wahnsinns geschäftsmäßig am Laufen gehalten werden sollte. An jedem Schicksal verdienen ganze Kohorten so immer wieder ihren Obulus. Aber ich konnte auf die Integrität der mir noch fremden neuen Person setzen und vertraute darauf. Ich war dann bei der ersten direkten Begegnung trotzdem sehr überrascht. Zu dem rechtlich verbindlichen Handeln kamen mir in diesem Umfeld vollkommen ungewohnte menschliche Züge hinzu. Gegen diese Kombination aus Rechtstreue, gesunder Realitätswahrnehmung und Lebenseinstellung hatten die Winkelzüge der unentwegten Verfälscher keine Chance. Es gab nun erstmals klare Beschlüsse und kein deutungsvolles Gedruckse mehr. Keine übermenschliche Perfektion, aber offensichtliche Klarheit und überlegte Genauigkeit mit dem Sinn fürs Wesentliche. Nichts mehr zu Beschweren. Es hätte sich auch keine höhere Instanz mehr gewagt, daran noch herumzudeuteln, wie zuvor einige Male erlebt. Ein Kotau vor der regelnden Kraft des verbindlich angewandten Rechts. Ein unumkehrbarer Prozess dank Rechtskraft. Seither geht es in der Sippe langsam wieder bergauf.

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          • fidelpoludo schreibt:

            Lieber Lutz,
            freut mich aufrichtig für Dich, dass Du mit Deiner Sippe endlich die Kraft wieder gefunden hast, mit der Ihr den Felsen wieder bergauf rollen könnt. Neben der „Rechtskraft“, der Du das verdanken möchtest, sehe ich in dem ganze Vorgang, wie Du ihn in vagen Andeutungen schilderst, jedoch eine Riesenportion „Rechtsunsicherheit“ am Werk, die sich in dem Zufall äußert, der einen Person begegnet zu sein, deren Integrität Du vertrauen konntest. Deine Beharrlichkeit hat es verdient. Doch gerade diese Beharrlichkeit dürfen wir keineswegs jedem zumuten können oder müssen. Die „Rechtskraft“ darf weder an Zufälle, noch an Beharrlichkeiten gebunden sein. Solange sie das bleibt, spreche ich von „Rechtsunsicherheit“. Wem das nicht einleuchten will, unterstelle ich die im Grunde neoliberale Haltung zum Leben: „Jeder ist (u. a. durch Beharrlichkeit) seines eigenen Glückes Schmied!“

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            • Lutz Lippke schreibt:

              Genau das ist das Thema: „Vor Gericht und auf hoher See …“

              „Rechtsunsicherheit“ ist genau das, was den Normalbürger zum Anwalt treibt, wenn ihm mal was daneben gegangen ist oder Dergleichen behauptet wird. Die Unsicherheit des Rechtsunterworfenen ernährt viele Mäuler und hat daher eine große Erklärer-Lobby von kleinteilig Begünstigten.
              Aber das erklärt die systematische „Rechtsunsicherheit“ eben nicht. Die Kosten für die Allgemeinheit sind enorm und es kann Jeden treffen.
              „Rechtsunsicherheit“ ist vielmehr die kalkuliert eingebaute Lücke, mit der Machtpolitik am Offiziellen vorbei gemacht wird. Die Ergebnisse kann man aufklären, wie es z.B. Pohlmann zum Dualen Staat macht. Das ist sehr wichtig. Es geht dabei nicht (nur) um Mordkomplotte und durchgeknallte Typen, sondern um das bewusste Schaffen und Ausnutzen von strukturellen Defiziten und Lücken.

              Aber welche Schlussfolgerung ziehen wir daraus?

              Wenn ich ein angeblich berühmtes Lied falsch pfeife, also tonal manipuliere, erklärst Du dann die Komposition und den Komponisten für untauglich?
              Zunächst wäre doch ich als Interpret verdächtig, müsste mich erklären und die Noten herzeigen. Mein Schwindel würde auffliegen, wenn man Noten lesen kann.
              Wenn man also Recht nur daran misst, wie es „gepfiffen“ wird, dann doch nur, weil man keine Noten lesen kann. Sich dessen bewusst zu werden, wäre eine dringend notwendige Erkenntnis.

              Aber es stellt sich zugleich auch die Frage, warum offiziell „Rechtssicherheit“ gepredigt und für Viele im Alltag sogar erlebbar wird. Wofür brauchen denn Machtstrukturen das Postulat der Rechtssicherheit, wenn sie darin vor allem die Lücken nutzen? Rechtssicherheit etwa wegen der Machtkämpfe untereinander? Bullshit! Auf den Amtsrichter von Pupsheim kann der Mächtige verzichten.
              Aber die Allgemeinheit, die Menge muss an das geltende Recht gebunden werden, damit das Geschäft mit den Lücken läuft. Möglichst so, dass der Jedermann daran glaubt, sich aber nie sicher sein kann und vom Experten an die Hand nehmen lässt. Also zuhören und auch mal mitpfeifen, die „Noten des Rechts“ sind aber tabu.

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              • Lutz Lippke schreibt:

                Die „Noten des Rechts“ sind tabu.

                Es ist nicht wirklich der Juristen-Slang, der uns zu schaffen macht.
                Gesetze sind öffentlich einsehbar und können i.d.R. auch verstanden werden.
                Nur wird die Rechtsprechung nicht durch Gesetze bestimmt, sondern durch die herrschende Meinung (h.M.). Die h.M. ist ein informelles Konglomerat aus Kommentarliteratur, Rechtsprechung und Aufsätzen. Diese sind nur z.T. öffentlich und zudem kaum zu überblicken.
                Trotzdem ist es üblich, dass Urteile als Begründung mit Kürzeln auf diese h.M. verweisen, statt sich auf das geltende Gesetz zu beziehen. Sucht man im Web nach diesen Kürzel, trifft man meist auf kostenpflichtige Literatur. Diese wird von Richtern und Rechtsgelehrten verfasst.
                Es gibt also nicht nur die Lobby, die sich passende Gesetze schreibt, sondern auch die, die sich die Gesetze gegen Cash für eigene Zwecke zurechtbastelt.
                Diese Orgelei ist vielstimmig und kein unabhängiger Orgelstimmer weit und breit. Das Gejaule gilt trotzdem als sakrosant, wegen der richterlichen Unabhängigkeit.
                Das bildet die normative Grundlage für die Vermögensverteilung, informelle Strukturen und Handlungen, sowie die Sanktion der Masse mit kleinteiligen Maßnahmen.
                Ohne korrigierend in diese Struktur einzugreifen, kann nichts Anderes gelingen. Jede andere Melodie, jeder Organist erzeugt Gejaule. Die Orgel muss gestimmt werden.

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          • Theresa Bruckmann schreibt:

            Sie schreiben am 13. Januar:
            „Aber die Allgemeinheit, die Menge muss an das geltende Recht gebunden werden, damit das Geschäft mit den Lücken läuft. Möglichst so, dass der Jedermann daran glaubt, sich aber nie sicher sein kann und vom Experten an die Hand nehmen lässt.“
            Was für ein vielsagender Satz!
            Danke Lutz Lippke!
            und danke auch für die Erklärung der „Noten des Rechts“. Ich dachte dabei, ob es wohl Ausführungs- und Anwendungsbestimmungen nur für Juristen gibt. Jetzt also ist auch das geklärt!
            Dass für Sie im Nebel des Ungefähren jetzt eine Person hinzugekommen ist, die „Recht walten“ ließ, und wie Sie weiter schreiben gab es nun erstmals klare Beschlüsse… offensichtliche Klarheit und überlegte Genauigkeit mit dem Sinn für Wesentliche. … Ein Kotau vor der regelnden Kraft des verbindlich angewandten Rechts. Ein unumkehrbarer Prozess dank Rechtskraft.“
            Bravo! Dass Ihre Beharrlichkeit nun erste Früchte trägt, ist ein schöner Erfolg.
            Mein Glückwunsch und dass es weiter aufwärts gehen möge!

            Großen Dank für die Mühe, mir (und anderen) die weiteren 8 Punkte um ‚Recht vs. Politik‘
            so genau zu erklären.

            2 Fragen habe ich noch:
            In 7. Recht vs. Gerechtigkeit
            Sehe ich das richtig, dass die Sache mit Recht vs. SOZIALE Gerechtigkeit
            ein anderes Feld ist, weil dabei wie unter 6. Eigentumsverhältnisse (z.B. die Verteilungsfrage)
            berührt sind?

            Unter 6. schreiben Sie: „Wenn diese prozedurale Norm eine Institution der Machteliten (z.B. den Kaiser oder das BVerfG) mit der Bestimmung und Auslegung des Wesens von Menschenwürde betraut, wird sich die Definition auf ein den Status Quo der herrschenden Eigentums- und Machtverhältnisse stützendes Minimum beschränken.

            Nun ist ja ein kleines Wunder geschehen.
            Karlsruhe wird sich mit den Hartz IV-Sanktionen befassen.
            https://www.rubikon.news/artikel/das-hartz-iv-wunder
            https://deutsch.rt.com/meinung/82524-karlsruhe-prueft-hartz-iv-sanktionen-wie-viel-ist-die-menschenwuerde-in-deutschland-noch-wert/
            Wie sehen Sie die Erfolgsaussichten für den Wegfall der Sanktionen in Anbetracht des
            Vorgenannten? Anders als bei Forderungen nach menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, besserer Entlohnung, etc., ist die Wirtschaft (deren Eigentum) nicht unmittelbar betroffen, allenfalls mittelbar wegen der Disziplinierungswirkung (so die eiskalten Neoliberalen)?

            Am 6. Januar schreiben Sie: “ Die Linke (als ehemaliges Schmuddelkind) nimmt den Ball aber nicht auf, um zu Demokratie und Rechtsstaat einen tatsächlich großen Wurf zu landen. Dieser Wurf könnte nämlich auf die vorhandenen Fassadenelemente und Scheinstrukturen abgestützt werden, um diese in real wirksame Strukturen verwandeln, statt sie einzureißen oder den Schattenspielern zu opfern. Ist man nun links wie bei Snowden wieder nur zu pessimistisch oder sind die von Ingeborg Maus festgestellten Fehldeutungen zu Demokratie und Recht doch ein fester Bestandteil der herrschenden Ideologie in den politisch führenden linken Milieus?
            Das beschäftigt mich und die soliden Arbeiten von Ingeborg Maus sind mir dafür ein guter Wegbegleiter und Referenzpunkt.“
            Wenn ich jetzt aber die bislang 5-teilige Serie von Jochen Mischka sehe,
            z.B. hier zur Gleichheit vor dem Gesetz:
            https://kenfm.de/finis-germania-oder-deutschlands-demokratie-ist-verloren-teil-3/
            Lutz Hausstein zu den Hartz IV:

            Es war einmal … Ein Märchen von Menschenrechten in Deutschland


            Volker Bräutigam und Friedhelm Klinkhammer:
            https://kritisches-netzwerk.de/forum/ard-aktuell-qualitaetsjournalisten-ignorant-gegenueber-mord-und-totschlag
            Dirk Pohlmann nannten Sie schon,
            so scheint sich jetzt aber doch einiges zu bewegen?

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            • Lutz Lippke schreibt:

              Herzlichen Dank für die guten Wünsche!
              Dass ich in der persönlichen Angelenheit mit Fakten nebulös bleibe, bitte ich zu verzeihen. Aber ich muss Persönlichkeitsrechte schützen und will die eigene Sache auch nicht öffentlich breittreten.

              Ich möchte zunächst nur auf Ihre 1. Frage eingehen
              „In 7. Recht vs. Gerechtigkeit
              Sehe ich das richtig, dass die Sache mit Recht vs. SOZIALE Gerechtigkeit
              ein anderes Feld ist, weil dabei wie unter 6. Eigentumsverhältnisse (z.B. die Verteilungsfrage) berührt sind?“

              Ingeborg Maus kritisiert die Überfrachtung der juristischen Rechtsnormen mit „Moralnormen“. Überzeugende Gründe am Beispiel:
              Die Regel, dass ein Hilfebezieher, der nicht kooperiert, sanktioniert wird, stellt eine Moralnorm dar und wurde politisch gewollt irgendwo im SGB als materielles Gesetz verankert. Es wird sehr konkret und massenhaft exekutiert.
              Die Moralnorm „Unantastbarkeit der Menschenwürde“ aus Art.1 GG ist dagegen sehr unbestimmt, unterliegt offensichtlich der freien Auslegung durch die Exekutive und wird allenfalls unter großem Aufwand und einer Chance von ca. 1% durch das BVerfG zur Entscheidung über einen Einzelfall angenommen.
              Also Merke:

              Die Sanktionsnorm ist leicht exekutiert, die Schutznorm dagegen kaum hilfreich.

              Eine andere Form von Rechten sind „prozedurale Normen“ (Verfahrensordnung, Methodik). Dabei werden nicht materielle Ergebnisse normiert, sondern prozedurale Vorgehensweisen und Methoden. Sind diese prozeduralen Normen ausreichend genau bestimmt und durchsetzbar, schließen sie zumindest eine prozedurale Willkür aus. Ausschluss von Willkür und Intransparenz bei Vorgehensweisen sind natürlich Fragen der (prozeduralen) Gerechtigkeit. Allein die verbindliche prozedurale Norm verspricht aber noch keine Gerechtigkeit im Ergebnis. Beispiel:

              Die „fiktiv-realistische“ (prozedurale) Norm:
              § 1 WEG (Würdeergänzungsgesetz)
              „Die unbeeinträchtigte Durchführung von einfachgesetzlich zugelassenen und im Verwaltungswege nach billigem Ermessen bestimmten Sanktionen für Hartz IV-Bezieher ist zu gewährleisten, durch
              1. eine regelmäßige Versagung der Erfolgsaussicht von Prozesskostenhilfe-Anträgen
              2. eine möglichst geringe Anwaltsvergütung für Widerspruchsverfahren und
              3. maximale Erschwerung der Annahme von Beschwerden beim BVerfG.“
              (vgl. nur V.Fischer § 1 WEG Rn 1 rubikon 15. Januar 2019)

              Hätte ein solches prozedurales Gesetz den gleichen Überzeugungscharme, wie die identlsch wirkende Realität? Wäre es nicht doch als Würgeergänzungsgesetz verschrien und kaum durchsetzbar?

              Soziale Gerechtigkeit ist wie die Menschenwürde ein Ziel der unbestimmten Art. Ein solcher Verfassungsgrundsatz muss durch den legitimen Gesetzgeber im stetigen politischen Aushandlungsprozess durch prozedurale Normen möglichst genau definiert werden. Eine prozedurale Norm wird Gerechtigkeit nicht in Eurocents eines Minimum festgießen, sondern die dynamische Ermittlung einer angemessenen Teilhabe in nachvollziehbarer Weise normieren. Dies vermeidet Willkür in der Anwendung und sorgt für Transparenz zum materiellen Status Quo. Wird dieser Status Quo als ungerecht wahrgenommen, kann dies politisch neu verhandelt werden und das BVerfG bräuchte allenfalls im Ausnahmefall mal ein Veto gegen die Norm einlegen.

              Zum „Wunder von Karlsruhe, dessen Erfolgsaussichten und anderen Regungen“ lese ich erst einmal. Keinesfalls will ich übrigens allen Linken und Sozialen Untätigkeit vorwerfen, auch wenn ich mich doch sehr kritisch in diese Richtung äußere. Aber wir müssen auch erkennen, dass z.B. auch gesetzlich verbotene Dumpinglöhne trotz Demonstrationen, Gewerkschaften, Linke und der Gerechtigkeits-Mittelschicht real und fast gefahrlos durchsetzbar sind, obwohl im Einzelfall ein wenig Prozesskostenhilfe, juristische Beratung und mediale Unterstützung reichen würde, um das im Allgemeinen nachhaltig zu ändern. Ob dem jetzigen Kämpfer vor dem BVerfG eine solche wirksame Hilfe und Aufmerksamkeit der Allgemeinheit zukommen wird? Bisher sieht mir das noch nicht so aus?

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  7. Theresa Bruckmann schreibt:

    Lieber fidelpoludo,
    es gibt Kernsätze, die so tief eingeprägt sind, dass man sie
    gar nicht vergessen kann. Ein solcher Satz aus meinen
    Studium heißt:
    Bedarf ist ein mit Kaufkraft ausgestattetes Bedürfnis.
    Ist damit nicht schon alles klar, also zumindest im Geschäftsleben?

    Ein Anbieter fragt nach dem Bedarf. Wenn sich das Zustandekommen
    des Geschäfts abzeichnet, wird er, wenn Variationen (beim Auto z.B.
    Zubehör, Extras u.v.a.) möglich sind, sagen: „Wir gehen dabei ganz
    auf Ihre persönlichen Vorlieben / Bedürfnisse entsprechend ihrer
    Familiensituation – (also etwa kindgerechte Sonderausstattung o.ä.)
    ein.
    Aber das sind dann Nebensachen. Wenn es um die Hauptsache
    geht, fragt man nicht so.

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    • fidelpoludo schreibt:

      „Bedarf ist ein mit Kaufkraft ausgestattetes Bedürfnis“

      Wie nennt man dann die nicht mit Kaufkraft ausgestatteten Bedürfnisse? Die soll es – heute mehr denn je – ja auch noch geben. Die Würde dieser Leute zeigt sich dann in dem Maße, wie sie sich die Nase an den Schaufenstern platt drücken. Kurz nachdem sie lesen und lernen durften, dass sie wie Hunde sind und sich bald auch so fühlen werden. Was stand dort an der Tür unter dem einen Hund durchstreichenden (sozialen) „Verkehrszeichen“ (mit asozialen Folgen)?: „Hier dürfen wir nicht rein!“ Vor dem nächsten Laden steht eine alternative Variante: „Wir müssen draußen bleiben!“
      Im Übrigen geht es bei Marx nicht allein um den Waren- bzw. Produktenaustausch, sondern auch um die entfremdend-entfremdende Form der Interaktion, die sich kaum auf das Geschäftsleben beschränken läßt. Dass sich die „Deplorables“ entschließen könnten, die Schaufenster einzuschlagen, läßt sich dann ganz einfach mit dem Trick verhindern, dass man sowohl hier und dort ein paar Krümel auf die Straße wirft – in Form von Tafeln und billigen Arbeitsplätzen – als auch noch Konkurrenz nicht einfach herbeikarrt, sondern sie einfach herein läßt. Ganz ohne die schon auf der Straße Stehenden vorher zu fragen: „Wolle mer se reinlasse?“ Dann „kütt et wie et kütt“! Und es wird dennoch wahrlich kein Narrhallamarsch. Sie merkeln dann, dass sie – wenn sie überleben wollen – sich darum balgen müssen. Was sie nicht mehr merkeln, ist, dass sie eigentlich keine Hunde sind, und dennoch gezwungen werden, sich wie Straßenköter um das Bißchen Beute gegenseitig anzugehen: Dass sie zu Hunden degradiert und gemacht wurden. Im Auftrag der Herrchenrasse. Eine perverse Stunksitzung. „Ein Prosit! Ein Prosit! Der Gemütlichkeit!“

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  8. Theresa Bruckmann schreibt:

    Lieber fidelpoludo,
    mir ging es erst einmal darum, das ganz eiskalt so stehen zu lassen, wie ‚der Markt‘
    nun mal tickt. Ein bisschen Lust am Provozieren war auch im Spiel.

    Natürlich haben wir alle jede Menge Bedürfnisse und ganz unabhängig vom Umfang der zur Verfügung stehenden Tauschmittel.
    Bei den Bedürfnissen denken wir zuallererst an die bekannten Grundbedürfnisse (Wohnen, Wasser, Energie, Mobilität, Gesundheit, Bildung z.B.), die deshalb nicht vom Markt abhängig sein sollten.
    Darüber hinaus sollte eben einem jeden soviel Einkommen zur Verfügung stehen, dass er gut leben kann (entweder durch Arbeit oder Renten- und Versorgungsleistungen).
    Kurzfristig müssen die entwürdigenden Hartz IV-Prozeduren und Sanktionen wegfallen und der Hartz IV-Satz so angehoben werden, dass er ein angemessenes Auskommen bietet.
    Auf längere Frist fände ich gut, was Prof. Heinz Josef Bontrup immer sagt, wenn nämlich das bestehende Arbeitsvolumen unserer Volkswirtschaft so verteilt würde, dass alle weniger arbeiten, aber eben alle, die arbeiten möchten, einen Arbeitsplatz bekommen.
    Aktuell hat er sich hier geäußert.

    https://oxiblog.de/mehr-oekonomische-borniertheit-geht-nicht-wirtschaftspolitik-cdu-spd-hartz-europa-autoindustrie/

    Arbeitsmarkt: „Was gibt es hier zu jubeln? Gar nichts!“

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  9. fidelpoludo schreibt:

    Liebe Theresa,
    immer wieder ein intellektuelles Vergnügen, dem Bontrup zuzuhören oder von ihm zu lesen. Bei mir als empathiefähigem Menschen gesellen sich dann aber auch immer wieder die „körperlichen Schmerzen“ hinzu, wenn er sich die jeweils gerade herrschende Wirtschaftspolitik zur Brust nimmt, die sich ihr aber jedesmal konsequent verweigert und einfach den Kopf wegdreht. Wohin soll der arme Mann denn mit seinem Überschuß?
    Er landet dann bei uns, die sich darin baden, ohne sie dahin umleiten zu können, wo sie gebraucht würde. Tatsächlich nur noch peinlich.
    AKK, den Traum Ihrer vorweihnachtlich-trostbedürftigen Hoffnungsschimmerwolke, hat er nun auch mit einer neuen Füllung der Kürzel entzaubert: AKK = „Also Kleinkariertes Krämerdenken“, der „schwäbischen Hausfrau“ verwandt in ihrem „gesamtwirtschaftlichen Nichtdenken“ bei konsequenter „Nichtbeachtung der Interessen der Mehrheitsbevölkerung“ durch Festhalten am „neoliberalen Umverteilen“ von unten nach oben. „Mehr ökonomische Borniertheit geht nicht.“ Die Karren baut weiter die Autoindustrie, von der sie sich – wie von den anderen Konzernen – stoisch weiter vor den Karren spannen läßt, bis der im Dreck landet, aus dem sie dann allerdings schön raus sein wird.
    Danke besonders für den OXI-Link. Das Interview auf den Nachdenkseiten kannte ich schon.

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    • Theresa Bruckmann schreibt:

      Lieber fidelpoludo,
      manche Sätze mag man gar nicht nebeneinander stellen.
      Ursprünglich endete mein Text mit dem Satz:
      „Das bedingungslose Grundeinkommen wäre dann meine 2. Wahl.“
      Damit will ich sagen, dass wenn man mit Empathie an diejenigen denkt,
      die in der entwürdigenden Hartz IV-Prozedur stecken, muss man doch
      sagen: Diese können doch nicht monatelang oder noch länger warten,
      bis sich der politische Wind so in die richtige Richtung gedreht oder
      aufgefrischt hat, dass Prof. Bontrups Vorschläge Wirklichkeit werden.
      ABER: das mochte ich nicht in einem Zusammenhang schreiben,
      denn das könnte ja so aufgefasst werden, dass ich nicht an die
      Umsetzung seiner Ideen glaube. .
      Ich bin ja 100% dafür. Gleichzeitig sage ich mir, dass für diejenigen,
      die sich schwer tun im Jetzt, doch eigentlich jeder ‚ungemütliche
      Monat‘ einer zuviel ist.

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      • fidelpoludo schreibt:

        Bontrup ist – zu seinem und unserem Glück – nun auch bei RT gelandet:

        wo er auch noch in einem längeren Interview ausführlicher sich äußern wird.

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        • Theresa Bruckmann schreibt:

          Danke fidelpoludo,
          der Sonntag hat Struktur,
          zuerst das VIDEO vom Parteitag der LINKEN.
          Sie haben sich wieder lieb und sind in einer gemeinsamen
          Aufbruchstimmung gegen Krieg und für Soziale Gerechtigkeit!
          Bella ciao, bella ciao, bella ciao, ciao, ciao, … verfluchter Krieg!

          Dann Lutz Lippkes Idee mit dem 6-Punkte-Programm für ein LINKES Programm!
          Fidelpoludo, dank Ihrem hartnäckigem Insistieren auf dem Zusammenhang
          von Politik und SOZIALER Gerechtigkeit,
          Lutz Lippkes Beharrlichkeit und Fleiß, sich durch Juratexte zu quälen
          und sich Strategien auszudenken, und jetzt
          nochmals Danke fidelpoludo,
          noch einer, der beharrlich und hartnäckig dranbleibt!
          Dank also allen Dreien!
          Der dritte ist Prof. Bontrup.

          https://www.diether-dehm.de/kunstkultur/songtexte/182-bella-ciao-1994

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  10. Theresa Bruckmann schreibt:

    Auch interessant zum Thema Bedürfnisse:
    „Die schlechte Stimmung in der EU kommt nicht aus heiterem Himmel. Das neoliberal-kapitalistische Grundprinzip der EU nimmt auf menschliche Bedürfnisse keinerlei Rücksicht“
    aus ‚Die EU als Dystopie (Georg Rammer)‘
    http://www.ossietzky.net/1-2019&textfile=4633

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    • fidelpoludo schreibt:

      Danke Theresa,
      in den Einzelheiten nichts Neues, aber hervorragend und verständlich in einen Zusammenhang gebracht – mit guten Literaturhinweisen zur weiteren Vertiefung. Klasse!!!

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    • fidelpoludo schreibt:

      „Drain the EU-Swamp!“
      Um zum Thema des undemokratischen Machtmonopols einerseits zurückzukehren ind andererseits die Rücksichtslosigkeit des neoliberal-kapitalistischen Grundprinzips der EU den Bedürfnissen der Menschen gegenüber noch aus verschiedenen anderen Perspektiven (u.a. auch der rechtlichen bzw. Recht brechenden) zu beleuchten:

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  11. Lutz Lippke schreibt:

    Über Viviane Fischer, Autorin des Rubikon-Artikels „Das Hartz IV-Wunder“ bin ich auf die Aktionsplattform geldhahn-zu.de gestoßen. V. Fischer bearbeitet als Anwältin auch einen (Muster-)Prozess gegen das Gebaren von Banken bei Kreditvergaben. Näheres findet sich hier
    https://www.geldhahn-zu.de/de/musterprozesse-full/musterprozess-1-eos-deutsche-bank-gegen-schmidt-lg-berlin-und-kg-berlin.html

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  12. Lutz Lippke schreibt:

    Theresa hatte mir zum „Wunder von Karlsruhe / Hartz IV-Wunder“ ein paar Fragen gestellt

    Fundstück – 11.10.2018 – „Der Machtmonopolist ändert die Regeln bei Bedarf minütlich…“

    Wie sehen Sie die Erfolgsaussichten für den Wegfall der Sanktionen in Anbetracht des
    Vorgenannten?

    Das BverfG leitet ohne weitere Erklärung aus der Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zur Achtung und zum Schutz der Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art.1 GG) und dem Sozialstaatsgebot (Art.20 GG) ein Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ab. Es geht also in Art. 1 des GG um die (Be-)Achtung eines Minimums an Würde, nicht etwa um etwas Großartiges. Wer geboren wurde, muss aufwachsen und lernen, um sich durch aktives Anbieten von Arbeitsdiensten zum Nutzen des Wirtschaftsmarktes die Mittel für seine angeborenen Grundbedürfnisse wie Essen, Wohnen, Schlafen zu beschaffen. Wer sich dem Wirtschaftsmarkt verweigert oder staatlich geforderte Anstrengungen unterlässt, hat nur ein Recht auf das genannte Existenzminimum.

    Also Menschenwürde == Existenzminimum steht für das BverfG schon mal außer Frage.

    Weiter stellt das BVerfG mit seiner weiteren Frageformulierung unmittelbar klar, dass SGB II-Leistungen nicht etwa auch ein Ausgleich für den Verlust von gesellschaftlicher Teilhabe sein könnten, sondern immer Leistungen für Hilfebedürftige sind. Wer also länger arbeitslos ist, wird per Definition nicht von der Gesellschaft oder dem Wirtschaftsmarkt in seiner Würde und Existenz geschädigt, sondern er ist selbst nur lebensunfähig.

    Also das BVerfG versteht grundsätzlich: SGB II-Leistungen == Hilfe für Lebensunfähige

    Dementsprechend sind die nachfolgenden empirischen Fragestellungen des BVerfG auch nur auf die Effektivität dieser Denkweise ausgerichtet. Die zusammenfassende Frage des BverfG lautet also: Nützt das Sanktionssystem der Wirtschaft?

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-004.html;jsessionid=B2EDA4568F39E78B9F8A0341BB7E6243.2_cid361

    Anders als bei Forderungen nach menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, besserer Entlohnung, etc., ist die Wirtschaft (deren Eigentum) nicht unmittelbar betroffen, allenfalls mittelbar wegen der Disziplinierungswirkung (so die eiskalten Neoliberalen)?

    Lassen wir die Sklaventreiber beiseite. Die SPD hatte als Erfinder der Sanktionen vor der Schulzschen „Mehr Gerechtigkeits!-Blase“ schon 2014 einmal über die Lockerung des Vollzugs nachdenken wollen. Daraus wurde irgendwie bis heute nichts.
    https://community.beck.de/2014/09/16/nahles-will-hartz-iv-sanktionen-entsch-rfen

    Zur derzeitigen Stimmung unter den politischen Leistungseliten lässt sich die Zeit etwas aus.
    1. Dietmar Bartsch (Linksfraktion im BT) meint, dass sich der Vorsitzende Richter wegen Befangenheit nicht am Verfahren beteiligen sollte, weil er als CDU-Abgeordneter im Juni 2018 für die Beibehaltung der Sanktionen gestimmt hätte. Dass er damit eine sehr konkrete juristische Verfahrensfrage politisch deutet und dabei vermutlich auch das Grundrecht auf den gesetzlich vorbestimmten Richter als Gegenpol zur Befangenheitserklärung außer acht lässt, nehme ich an.
    2. Heil, Hubertus (SPD-Arbeitsminister) verteidigte vor Ort die Sanktionsmaßnahmen als aktivierende Arbeitsmarktpolitik und nötige(nde) Ermahnung.
    3. Der als links eingeordnete DGB hält im Grundsatz Sanktionen für den sozialen Zusammenhalt für wichtig. Mehr DGB-Zeit-Geist unter https://www.zeit.de/wirtschaft/2018-12/grundsicherung-harztiv-gewerkschaften-reformkonzept-sozialhilfe
    4. Katja Kipping will den Spuk mit Geisterjägern beenden
    5. Verena Bentele (Präsidentin des Sozialverbands VdK) erkennt in Sanktionen eine systematische Unterschreitung des Existenzminimums und damit Grundrechtsverletzung
    6. Ingo Kramer (Arbeitgeberpräsident) hält Sanktionen für „gerecht, sinnvoll und zielführend“
    7. Karl-Josef Laumann (CDU-Arbeitnehmerflügel) hält Sanktionen für unverzichtbar

    Immerhin gibt es mit 5. ein klares juristisches Statement zur Rechtsfrage und mit 1. leider nur ein fehlgeschlagener Versuch. Also in der Darstellung der Zeit steht es 1 : 6 für Juristisch gegen Politisch/Esoterisch. Das ist ein wunder Punkt. Es braucht also noch ein größeres Wunder, damit in Karlsruhe tatsächlich ein Wunder geschieht.

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    • Lutz Lippke schreibt:

      Mich würde interessieren, wie „Menschenwürde“ möglichst klar definiert oder wenigstens schlüssig beschrieben werden kann. Der WP-Artikel offenbart dazu einen bunten Strauß von lückenhaften oder sich widersprechenden philosophischen, rechtlichen und pragmatischen Erklärungen. Auch offenbart sich, dass Wertdefinitionen zu Grundrechten entweder auf der Aufzählung von weiteren Werten beruhen und sich letztlich auf prozedurale Rechte beziehen müssen. So ist der Freiheitsbegriff letztlich eine Bezeichnung für das Recht auf Selbstbestimmung, was das Recht auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung beinhaltet.

      Ich finde auch keine schlüssige Herleitung dafür, dass der staatliche Schutz der Unantastbarkeit der Menschenwürde sich auf das „Existenzminimum“ beschränkt bzw. durch Entscheidungen im einfachen Verwaltungsverfahren dieses Schutz-Minimum sogar noch unterschritten wird.

      In diesem Zusammenhang ist wohl die sogenannte „Objektformel“ interessant, auf die das BVerfG zurückgreift. Dazu gehört u.a.: „Indizien für Verletzungshandlungen sind Situationen, die sich darin äußern, dass „man sich nicht wehren oder entziehen könne“.“
      Gegen Sanktionen kann man sich aber durch Widerspruch und Klage wehren. Man kann sich (drohenden) Sanktionen dadurch entziehen, in dem man beim Amt pünktlich erscheint und folgsam ist.

      Die Freiheit zur Ablehnung der Vorgaben und Verzicht sich zu Wehren existiert demnach nicht. Ein Eingriff in das Recht auf „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ (Art.2 GG) durch Gesetz ist allerdings nur dann möglich, wenn
      1. die Rechte Anderer verletzt werden
      2. gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen wird
      3. gegen DAS SITTENGESETZ verstoßen wird

      Da der Staat keine Grundrechte hat, können diese vom „Mitwirkungsverweigerer“ auch nicht verletzt werden. Auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung kann mit Terminversäumnissen und Ablehnung von Maßnahmen des Amtes nicht verstoßen werden. Bleibt als Einfallstor:

      DAS SITTENGESETZ.

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      • Lutz Lippke schreibt:

        DAS SITTENGESETZ schränkt nach Art. 2 GG Freiheitsrechte bei Verstößen ein.
        Da es kein normiertes Sittengesetz gibt, geht es also nicht um einen Gesetzesvorbehalt, sondern um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Auf DAS SITTENGESETZ berief sich das BVerfG z.B. 1957, als es die strafrechtliche Verfolgung von Homosexuellen für verfassungsgemäß erklärte, denn „Homosexualität verstoße eindeutig gegen das Sittengesetz“. Wie man an diesem Beispiel sieht: Im unbestimmten Rechtsbegriff lässt sich der Zeitgeist der h.M. (herrschende Meinung der Rechtsgelehrten) flexibel und trotzdem jeweils mit dem nötigenden Nachdruck unterbringen. Die Flexibilität der h.M. rechtfertigt sich wiederum mit der Feststellung eines „Wertewandels“ in der Gesellschaft. Aus Straftaten werden so geschützte Grundrechte.

        Das Recht auf sexuelles Anderssein wurde aber nicht über den Fokus auf Freiheitsrechte gefunden, sondern über den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot nach Art.3 GG. Vereinfacht: Rechte die der Mehrheit gewährt werden, müssen auch der Minderheit gewährt werden. Verpflichtungen für Minderheiten müssen auch Verpflichtung für die Mehrheit sein. Also absolute Gleichbehandlung?
        Das BVerfG hält dagegen: „wesentlich Gleiches sei rechtlich gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend rechtlich ungleich zu behandeln“. Das heißt Ungleiches gleich zu behandeln, verletzt den Gleichheitsgrundsatz ebenso, wie eine willkürliche Ungleichbehandlung.

        Ungleich zwischen der allgemeinen Mehrheit von Nicht-H4-Empfängern und der Minderheit der H4-Empfänger ist nur die konkrete Leistung zum „Existenzminimum“. Für die allgemeine Mehrheit sind Auflagen und Sanktionen wie bei H4-Empfängern nicht zulässig, obwohl auch von der Mehrheit der Nicht-H4-Empfänger alle möglichen staatlichen Leistungen und Hilfen empfangen werden. H4-Empfänger zu sein, stellt demnach also eine Eigenartigkeit / Ungleichartigkeit dar, die entsprechungsgemäß durch besondere Auflagen und Sanktionen im einfachen Verwaltungsweg „behandelt“ werden muss. Da H4-Empfänger nicht einer anderen Spezies zugeordnet werden können, kann die Andersartigkeit nicht an den Personen festgemacht werden. Der Unterschied zwischen der staatlichen Leistung zum „Existenzminimum“ gegenüber anderen staatlichen Leistungen muss demnach grundrechtlich sehr erheblich sein. Der Eigenart des Bezugs von H4-Leistungen erfordert also wegen des Gleichheitsgrundsatzes Auflagen und empfindliche Sanktionen ohne geordnetes Verfahren, die beim Bezug anderer Leistungen verboten sind. So jedenfalls der rechtliche Status Quo.

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      • fidelpoludo schreibt:

        „Das Existenzminimum des Menschen ist unantastabar (es sei denn…???)“
        Ich muß sagen, das „Existenzminimum“, bzw. die Sorge dafür (wenn dafür von der Person oder seinen Angehörigen nicht selbst Sorge getragen werden kann), ist für mich zweierlei: sowohl „unantastbarer“ Teil der sozialstaatlichen „Achtung der Menschenwürde“ wie unhintergehbare Vorraussetzung dafür, dass sowohl vom Betroffenen als auch von der zuständigen Institution mit dem weiteren Aufbau weiterer Bestandteile menschenwürdiger Verhältnisse begonnen werden kann. Das „Existenzminimum“ als „Conditio sine qua non“ also: Das Existenzminimum ist (noch) nicht alles, aber ohne es ist alles nichts (mehr)!
        (Ob sich für diesen Gedanken Entsprechungen in der juristischen Literatur Entsprechungen finden, weiß ich nicht. Wenn ja, wie kann er umstritten sein? Wohl nur wenn ein Minimum an Humanismus umstritten ist und bestritten werden kann. „Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen?“ Das bedeutete den Untergang des – christlichen wie des humanistischen und sich aufgeklärt wähnenden – Abendlandes.)

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        • Lutz Lippke schreibt:

          „Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen?“
          Dem enziehen sich die Sanktionsbefürworter damit, dass es bei Sanktionen auf Antrag ersatzweise Sachleistungen / Gutscheine gibt. Zudem gibt es ja noch die Tafeln. „Nicht essen“ ist damit also offiziell von der Tafel. Außerdem wird nicht unbedingt Arbeitsleistung eingefordert, sondern Mitwirkung. Also hej Verschuldeter, Spätaufsteher, Obdachloser, Verwahrloster, Kindererziehender, Depressiver, Mutloser, Ideenloser, Erfolgloser – also sprich Looser – es wird doch möglich sein, mal pünktlich die Wartemarke zu ziehen und sich auf Probe auch mal freundlichst ausbeuten zu lassen. Was sollen die anderen Prekären sagen, die angesichts Deines existenziell erkennbaren Luxus wütend malochen, dabei noch Steuer- und Mietwucher, Behördengänge, Strafzettel, Eliten- und Erbenfinanzierung, sowie die gesamte Konkurrenz auf dem globalen Sklavenmarkt durch Leistungseffizienz in Schach und auf Konsum halten. Das ist ungerecht! Also „Wer nicht mitwirkt, wird sanktioniert.“ Es geht um soviel ermutigende Ermahnung wie nötig für (positive arbeitsmarkt-) politische Effekte dieser Stellschraube in der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik (so Hubertus der Heilige SPD-Arbeitsminister in der Zeit). Nun durch partielles Lockern der 3%-Stellschraube bis knapp vor die Marke Selbstzweck will man sich dem drohenden Verlust des Ängste-Turbos entziehen, jedenfalls solange bis die SPD selbst nur noch eine marginale 3%-Stellschraube im Politischen darstellt.
          Helfen also Vernunft-Argumente und soziale Emphatie gegen die Selbstzerstörungs-Hybris von sozialdemokratischen Funktionären und den sowieso unverrückbaren Glauben der Fundamentalisten einer Kapitalmarkt-Leistungsgerechtigkeit?

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    • Theresa Bruckmann schreibt:

      Lieber Lutz Lippke,
      ein paar Fragen und Anmerkungen hätte ich zu Ihren Ausführungen bis hierher:
      Am 14.01.19 10.48 h
      Ist diese Rechtsprechungspraxis, die sich mit dem Kürzel h.M. (herrschende Meinung) verbindet – statt sich auf das geltende Gesetz zu beziehen – schon der Beginn einer Rechtsprechung nach angelsächsischen Recht?
      und weiter in Ihrem Text:
      „Diese Orgelei ist vielstimmig und kein unabhängiger Orgelstimmer weit und breit. Das Gejaule gilt trotzdem als sakrosant, wegen der richterlichen Unabhängigkeit. Das bildet die normative Grundlage für die Vermögensverteilung, informelle Strukturen und Handlungen,
      sowie die SANKTIONEN der Masse mit kleinteiligen Maßnahmen. (Das war vor der Meldung, dass Karlsruhe über die Hartz IV – Sanktionen entscheiden wird).
      … Die Orgel muss gestimmt werden, meinen Sie.
      Gemeint ist wohl, dem gesetzten Recht zur obersten Norm zu verhelfen. Dazu zählt wohl auch, die kleinteiligen Maßnahmen auf der Ebene der Verwaltungsakte dann unter diese oberste Norm zu stellen oder wie meinen Sie das?
      Oder doch lieber als prozedurale Verfahrens-Norm, damit nicht etwa die abgewählte Regierung wie im Fall der Schuldenbremse nachfolgenden Regierungen die Hände schon im voraus binden kann.

      Am 16. Januar 2019, 19.50 h: Die Regel, dass ein Hilfebezieher, der nicht kooperiert,
      sanktioniert wird, stellt eine MORAL-Norm dar und wurde POLITISCH gewollt im SGB
      als MATERIELLES Gesetz verankert. Es wird sehr KONKRET und MASSENHAFT exekutiert.
      Die MORAL-Norm „Unantastbarkeit der Menschenwürde“ aus Art. 1 GG ist dagegen sehr UNBESTIMMT, unterliegt offensichtlich der FREIEN AUSLEGUNG durch die Exekutive und wird allenfalls … mit einer Chance von ca 1 % durch das BVerfG zur Entscheidung
      über einen EINZELFALL angenommen.
      Gemeinsam ist den beiden MORAL-Normen also das POLITISCH GEWOLLTE.
      Der Unterschied besteht in der Verankerung der Sanktionspraxis in ein MATERIELLES Gesetz, das dann KONKRET und MASSENHAFT
      die „Unantastbarkeit der Menschenwürde“ dagegen EINZELFALL-bezogen durch das BVerfG mit einer 1%-Chance entschieden wird.
      Sie stellen dann eine andere Form von Rechten vor, die „prozedurale Normen“ (Verfahrensordnung, Methodik) und dabei als ein Beispiel eine „fiktiv-realistische prozedurale Norm“: § 1 WEG (Würdeergänzungsgesetz) vor (Fundstelle: V.Fischer § 1 WEG Rn 1 rubikon 15. Januar 2019)
      Sie fragen:
      Hätte ein solches prozedurales Gesetz den gleichen Überzeugungscharme, wie die IDENTISCH WIRKENDE REALITÄT?
      Und weiter:
      „Soziale Gerechtigkeit ist wie die Menschenwürde ein Ziel der UNBESTIMMTEN
      Art. Ein solcher Verfassungsgrundsatz muss durch den legitimen Gesetzgeber im stetigen POLITISCHEN Aushandlungsprozess durch PROZEDURALE Normen möglichst genau definiert werden. Eine PROZEDURALE Norm wird Gerechtigkeit nicht in Eurocents eines Minimums festgießen, sondern die DYNAMISCHE Ermittlung einer angemessenen Teilhabe in nachvollziehbarer Weise NORMIEREN.

      Hätten wir ganz unterschiedliche Parteien in unserem politischen System, dann wäre das
      DIE CHANCE, dass die Wählerschaft durch Abwahl des Status Quo mehr SOZIALE GERECHTIGKEIT per STIMMABGABE erreichen könnte.

      Dazu müsste 1. eine Partei SOZIALE GERECHTIGKEIT in ihr Programm aufnehmen und insgesamt so überzeugend darstellen und unters Wählervolk bringen, dass sie Aussicht hat, mitregieren zu können.
      2. müsste eine solche Partei danach den Wählerwillen UMSETZEN, mit einem Koalitionspartner der diesen Programmpunkt unterstützt
      und DAS GEGEN ALLE LOBBY- und andere WIDERSTÄNDE.

      Das Schauspiel, das wir sehen ist aber eine Wagenburg-Mentalität in den Parteien, die meinen, es ginge um nichts anderes als dranzubleiben und Politik erschöpfe sich schon im
      Weiterso und der AfD-Abwehr.

      Am 16. Januar 22.12 h
      Das BverfG leitet ohne weitere Erklärung aus der Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zur Achtung und zum Schutz der Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art 1 GG) und dem Sozialstaatsgebot (Art.20 GG) ein Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ab. Es geht also in Art 1 des GG um die (Be)-Achtung eines Minimums an Würde, nicht etwa um etwas Großartiges.
      …Wer sich dem Wirtschaftsmarkt verweigert oder staatlich geforderte Anstrengungen unterlässt, hat nur ein Recht auf das genannte Existenzminimum.
      also Menschenwürde == Existenzminimum steht für das BverfG schonmal außer Frage.

      Weiter stellt das BVerfG mit seiner weiteren Frageformulierung unmittelbar klar, dass SGBII-Leistungen nicht etwa auch ein Ausgleich für den Verlust von gesellschaftlicher Teilhabe sein könnten, sondern immer Leistungen für Hilfebedürftige sind.
      Wer also länger arbeitslos ist, wird per Definition nicht von der Gesellschaft oder dem Wirtschaftsmarkt in seiner Würde und Existenz geschädigt, sondern er ist selbst nur lebensunfähig.

      also das BVerfG versteht grundsätzlich: SGBII-Leistungen == Hilfe für Lebensunfähige.
      Dementsprechend sind die nachfolgenden empirischen Fragestellungen des BVerfG auch nur auf die Effektivität dieser Denkweise ausgerichtet. Die zusammenfassende Frage des BverfG lautet also: Nützt das Sanktionssystem der Wirtschaft?
      https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-004.html;jsessionid=B2EDA4568F39E78B9F8A0341BB7E6243.2_cid361

      Nachdem ich diesem LINK gefolgt bin, kann ich überhaupt erst den SCHWENK nachvollziehen zwischen Ihren beiden Gleichungen.

      a) Also Menschenwürde == Existenzminimum steht für das BverfG schon mal außer Frage.

      b) Also das BVerfG versteht grundsätzlich: SGB II-Leistungen == Hilfe für Lebensunfähige.

      Die Menschenwürde gilt doch immer und ist doch unverhandelbar, wie auch Lutz Hausstein in den NDS darstellt, auch für einen Schwerverbrecher im Gefängnis.

      Es war einmal … Ein Märchen von Menschenrechten in Deutschland

      Ich verstehe jetzt den SCHWENK vom Existenzminimum zu den SGB II-Leistungen mit ihrer ANWENDUNGS-PRAXIS, als Hilfe für Lebensunfähige nicht.

      (also nicht, dass ich die Wortlaute nicht verstünde, sondern wie kommen die dazu, so
      POLITISCH im Sinne der DERZEITIGEN PRAXIS (ich denke jetzt wieder an V.Fischer und dem fiktiv-realen § 1 WEG (Würgeergänzungsgesetz)).

      Wenn das BVerfG mit §1 GG und § 20 GG zu einem solchen Ergebnis führt, muss tatsächlich nach einer anderen Begründung gesucht werden, wenn man aus diesem „Regelkreis“ heraus will.
      Jetzt erst verstehe ich Ihr „Entkommen“ und Hinwendung zum Recht auf „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ Art. 2 GG) und Ihrer Prüfung, ob
      1. die Rechte Anderer verletzt werden
      2. gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen wird
      3. gegen DAS SITTENGESETZ verstoßen wird
      Da der Staat keine Grundrechte hat, können diese vom „Mitwirkungsverweigerer“ auch nicht verletzt werden. Auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung kann mit Terminversäumnissen und Ablehnung von Maßnahmen des Amtes nicht verstoßen werden. Bleibt als Einfallstor:
      der Verstoß gegen das SITTENGESETZ.

      Ich habe im Bereich des Wirtschaftprivatrechts einmal gehört, dass Verträge, die gegen die „guten Sitten“ verstoßen, nichtig sind.
      Ich würde z.B. einen Ehevertrag hierzu zählen, in welchem beide vereinbaren, dass wenn der sehr viel ältere Ehegatte pflegebedürftig wird, sie, die Ehegattin, ohne jeden Nachteil (vor allem finanzieller Art) so frei ist, ihn zu verlassen. DENN
      hierbei hat einer (der Verlassene) einen erheblichen Nachteil, und der Zweck der Eheschließung, für einander zu sorgen, in guten wie in schlechten Tagen, ist verletzt.

      Widersetzt sich ein Hartz-IV Bezieher für ihn unannehmbaren Bedingungen, verletzt er erst ein mal gar nichts.
      Wenn jetzt einer mit dem „Geld der Steuerzahler“ daherkommt, kann ich nur lachen, denn wenn ich daran denke, was mit dem guten Geld der Steuerzahler so alles finanziert wird,
      angefangen vom zahlenmäßig zweitgrößten Parlament der Welt, Aufrüstung, unsinnige Subventionen in umweltschädliche Projekte usw. Dass ein Politiker dieses Fass an der Stelle überhaupt aufmacht, ist erstaunlich.

      Meine Hoffnung ist noch immer: dass wie sie, Ingeborg Maus ergänzend
      am 06. Januar 2019, 16.32 h feststellen,
      dass sie (also Prof. Maus) keineswegs nur die theoretischen Zusammenhänge und Fallstricke zu Demokratie und Recht beschreibt, sondern insbesondere auch schonungslos die Fehlvorstellungen und damit das Versagen der progressiven, demokratischen Kräfte im Kontext mit Rechtsfragen aufzeigt.
      „Das interessiert mich ganz besonders, weil es nun mal der Teil ist, den die Linke in ihrer eigenen Gestaltungsmacht hat. Der Zeigefinger auf die Schattenspiele des Kapitals und der Machtelite reicht eben als Reaktion nicht aus.“
      Das sehe ich ganz genauso, ABER ich habe noch Hoffnung, weil ich die von Ihnen
      am 16. Januar 2019 um 22.12 h angeführten Kommentare von Dietmar Bartsch und Katja Kipping, wie sie der ZEIT-Artikel
      https://www.zeit.de/wirtschaft/2018-12/grundsicherung-harztiv-gewerkschaften-reformkonzept-sozialhilfe
      wiedergibt, eher positiv sehe. Beide sind – so nehme ich an – juristische Laien. Wenn also Dietmar Bartsch meint, dass der vorsitzende Richter wegen Befangenheit nicht am Verfahren beteiligt sein sollte, so stimme ich Ihnen darin zu, dass er „damit eine sehr konkrete juristische Verfahrensfrage politisch deutet und dabei vermutlich auch das Grundrecht auf den gesetzlich vorbestimmten Richter als GEGENPOL zur BEFANGENHEITSERKLÄRUNG außer acht lässt, nehme ich an.“
      Das aber hätte mir auch passieren können, bevor ich dazu Ihre Ausführungen zu Rechtsfragen kennenlernte. Ich bin also der festen Überzeugung, dass Dietmar Bartsch nach Kenntnis der juristischen Bewertung seiner Äußerung, davon abrücken würde.
      Katja Kippings Äußerung aus dem o.g. ZEIT-Artikel: ‚Hartz IV ist das Schreckgespenst unseres Sozialstaates‘ und ‚Nötig seien vielmehr Geisterjäger‘ und „Licht an, Spuk beenden, Sanktionen abschaffen!“ ‚
      Licht an, kann juristisch doch nur bedeuten: Klärung des Sachverhalts. Spuk beenden, ‚Fachleute, Juristen, sollen dafür sorgen, dass diese Sanktions-Praxis ein für allemal beendet wird.‘ Sanktionen abschaffen, noch einmal eine klare Absage.
      So gesehen, sind das mit Verena Bentele (Präsidentin des Sozialverbands VdK) schon einmal 3 Stellungnahmen für die Abschaffung der Hartz IV-Sanktionen.

      Bei Susan Bonath https://deutsch.rt.com/inland/82588-bundesregierung-bemisst-existenzrecht-anhand-unterwurfigkeit/ heißt es: „Regierungsjurist Ulrich Karpenstein erklärte nun, befragt von den Richtern, das Paradox vom bis auf null minimierten Minimum recht abenteuerlich: Der bedürftige Mensch müsse seinen Anspruch auf das menschenwürdige Minimum durch eigene Mitwirkung erst verdienen, … Wenn also der Staat ihm entsprechende Pflichten auferlegt, z. B. jedweden Job oder Maßnahme annehmen zu müssen, falle dies unter „Ausgestaltung eines Grundrechts“ und sei nicht etwa ein Eingriff in selbiges.“
      Ich meine hier denselben Stallgeruch zu vernehmen wie bei der Entscheidung zum NATO-Vertrag, des Nordatlantischen Verteidigungsbündnisses, der nach 50 Jahren und mit dem Führen von Interventions- und Angriffskriegen, nur eine Fortentwicklung erfahren habe.
      Aber weiter bei Susan Bonath:
      „Somit füge nicht der Staat dem – aus welchen Gründen auch immer – Bedürftigen die Gefährdung seiner Existenz zu, sondern der Bedürftige sich selbst, mahnte Karpenstein. Mehr noch: Gerade der Vorrang der Selbsthilfe folge aus dem Gebot der Menschenwürde. Laut verfassungsblog.de „staunte ein Teil der Richter nicht schlecht“ . Berichterstatterin Susanne Baer wollte wissen, ob der Anwalt damit etwa die Menschenwürde unter Abwägungsvorbehalt stelle. Hinter dieser könne aber keine Leistungsidee stehen.

      Und Richter Andreas Paulus habe wissen wollen, wo denn nun eigentlich das unerlässliche Minimum liege. „In der Verhältnismäßigkeit“, so Karpenstein . „Mit welchem Ziel?“, kam die Nachfrage. Antwort: Ziel sei die Integration in den Arbeitsmarkt. Allein daraus ergebe sich die Untergrenze für das Minimal-Minimum. Heißt laut Karpenstein: Macht das Amt jemanden obdachlos, dann findet er „erst recht keinen Job mehr“. Da werde die Sanktion dann „unverhältnismäßig“. Trotzdem werden munter Wohnkosten gekürzt. Die Idee der Bundesregierung lautet somit: Die vollständige Integration in die Tretmühle des Arbeitsmarktes, und sei es auch zu widrigsten Bedingungen, ist die einzige Pflicht der Lohnabhängigen. Wer hier kein absoluter Untertan sein will, hat sein Recht auf (seine)die pure Existenz verwirkt. “
      Letzteres haben Sie, Lutz Lippke in Ihre Bewertung einfließen lassen. Insofern ist es eine Wiederholung. Aber dies so als Frage-und-Antwort (Spiel will ich hier nicht sagen), ist fast bildhaft nacherlebbar. Auch bildlich erlebbar: Ralph Boes im August 2016 https://www.youtube.com/watch?v=KrvZk8vHdOk
      Auch interessant: https://www.awomol.de/Hartz-IV-AWO-fordert-klare-Kante-gegen-Sanktionspraxis-im-SGB-II-940977.html
      In einem Gastkommentar vom 18.01.2019 im Weser Kurier fand der AWO-Chef deutlichere Worte, so dachte ich. Dann las ich den Beitrag ein zweites mal: „Hartz IV funktioniert IN SEINER JETZIGEN FORM nicht mehr und gehört abgeschafft…. Das Fördern kommt eindeutig zu kurz…“ Leider ist der Text nicht in der Online-Ausgabe zu finden.

      Igitt igitt, ist das jetzt lang geworden!

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      • Lutz Lippke schreibt:

        Hallo Therea,
        ich hatte das Thema Hartz IV vor dem BVerfG unter einem anderen Artikel weitergesponnen.

        Aufstehen! Zusammenstehen! Gemeinsam gegen Arbeitsrunrecht!

        Ich wäre dafür, dieses konkrete Thema dort exklusiv und nachhaltig zu bearbeiten, da ein verfassungsrechtliches Ende von Sanktionen im SGB nicht nur aktuell Hilfebedürftige von Druck befreit, sondern auch viele Arbeitsfähige bis in die Mittelschicht hinein von Abstiegsängsten. Wäre es ein Kulturwechsel von der verkrampften protestantischen Arbeitsethik der Industrialisierung hin zum pragmatischen Umgang mit der Realität einer überproduktiven Konsumgesellschaft? Was meint der Hausherr dazu?

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