Aktuelle Fragen und Antworten zur Kinder- und Jugendhilfe

In der Diskussion zu den Blogbeiträgen „Angriff auf die Kinder- und Jugendhilfe“ stellte mein langjähriger Leser Lutz Lippke hier diese Fragen:

1. Welche bereits jetzt praktizierten illegalen Verfahrensweisen und Entscheidungen sollen durch die Novelle legalisiert werden? Wer verantwortet diese und wer hat und hatte konkrete Nachteile daraus?
2. Mit welchen Vorschlägen könnte die Kritik an Begriffsblasen in die Verbesserung der Novelle umgemünzt werden?
3. Welche Hilfen werden durch die Definition als Leistungsanspruch des Kindes konkret entfallen oder schlechter? Für wen?
4. Welche konkreten Nachteile enthält § 28 der Novelle „Leistungen zur Verselbstständigung des jungen Volljährigen“ für Jugendliche bis 21 Jahre? Welche verbindlichen Regelungen gab es bisher?
5. Durch welche konkreten Änderungen wird aus § 36a „Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung“ die Herrschaft des Jugendamtes im § 36a „Leistungsauswahl“ der Novelle? Welche bestehenden Beschwerderechte werden konkret ausgehebelt?
6. Welche Kritikpunkte an der Novelle betreffen Nachteile
a) für das Kind
b) für den Sorgeberechtigten
c) für den Nichtsorgeberechtigten
d) für sonstige Angehörige
e) für den Leistungserbringer?“

Frau Prof. Dr. Seithe vom „Bündnis Kinder- und Jugendhilfe“ fand diese Fragen anregend und möchte mit folgendem Gastbeitrag darauf antworten:

Lieber Herr Lippke,

warum sollte das Kinder- und Jugendhilfegesetz nicht komplex sein? Sie würden auch nicht erwarten, dass Strafrecht mit ein paar Antworten umfassend erklärt zu kriegen, oder?

Trotzdem hier der Versuch einer möglichst kurzen Antwort:

  1. Welche bereits jetzt praktizierten illegalen Verfahrensweisen und Entscheidungen sollen durch die Novelle legalisiert werden? Wer verantwortet diese und wer hat und hatte konkrete Nachteile daraus?

Zum Beispiel:

  • Gewährung von intensiver Hilfe nur bei Kindeswohlgefährdung
  • Hilfe wird mit dem Argument verweigert, das Problem sei nicht schwer genug
  • Hilfen werden abgebrochen, bevor sie greifen können.
  • Eltern und Kinder sind nicht mehr wirklich am Hilfeplanungsprozess beteiligt, es reicht dem Gesetz folgende Formulierung: „Die Beteiligung erfolgt in einer für die zu beteiligenden Personen wahrnehmbaren Form.“ Das bedeutet, hier wird der Begriff Beteiligung darauf reduziert, dass die Betroffenen anwesend sind und den Prozess verfolgen können, mehr nicht.
  • Beschäftigung von Nicht-Professionellen für sozialpädagogische Aufgaben
  • Reduzierung der sozialpädagogische Familienhilfe auf Fallmanagement
  • Einstellung von Hilfen, wenn die Klienten angeblich ihre Mitwirkungspflicht nicht deutlich zeigen, auch dann, wenn weiterhin Hilfebedarf besteht
  1. Mit welchen Vorschlägen könnte die Kritik an Begriffsblasen in die Verbesserung der Novelle umgemünzt werden?

Die Begriffsblasen lassen sich nicht verwenden, sondern nur enttarnen. Sie dienen nicht zur Klärung, sind nicht fachlich abgeleitet, sondern haben eine manipulative Funktion:

Sie dienen dazu, Stimmung zu machen (z.B. die ständige Wiederholung des Begriffes „stark“ in allen nur möglichen Zusammenhängen –„ starke Kinder, starke Jugendhilfe, starke Leistungen“ etc. – ohne je zu erklären, was Stärke hier bedeuten soll.

Sie unterstellen, dass man an alte sozialpädagogische Themen angeknüpft hat, z.B. wie die ganze Verherrlichung der Sozialraumorientierung, die scheinbar die alte Gemeinwesenarbeit aufgreift, aber in der Regel funktionalisiert wird, um intensive individuelle Hilfen zu diskreditieren, überflüssig zu machen und das restriktive Finanzierungkonzept durchzusetzen.


Sie deuten problematisch Absichten ins Positive um, wie z.B. der Begriff „Spielraum für den öffentlichen Träger“, der dem unbedarften Leser den Eindruck erweckt, hier hätte sich etwas gelockert, sei unbürokratischer geworden. Gemeint ist: mehr Möglichkeiten zu Willkür und zu unfachlichen Entscheidungen durch den – nicht mehr kritisierbaren und omnipotenten öffentlichen Träger.

Sie versuchen, neue Tatsachen zu behaupten und sie dann mandala-artig zu vertreten, wie die Begriffszusammensetzung „soziale Effizienz“, die den Eindruck erwecken soll, etwas Soziales könne effizient sein,

Sie versuchen alte Begriffe zu diskreditieren, wie z.B. den Begriff „Hilfe“, den sie mit Wohlfahrt und einer angeblich völlig willkürlichen und zufälligen Unterstützungshandlung zusammenbringen und ihm den Leistungsbegriff entgegenstellen, der angeblich besser ist, weil er berechnet werden kann. Problem: Berechnen Sie mal „Menschenwürde!“

Sie versuchen durch neue Begriffe neue Konzepte einzuführen, aus Sozialpädagogischer Hilfe wird sozialpädagogische Begleitung. Begleitung ist etwas anderes und nicht sozialpädagogisch Typisches, auch weit weniger Anspruchsvolles als „Helfen“

  1. Welche Hilfen werden durch die Definition als Leistungsanspruch des Kindes konkret entfallen oder schlechter? Für wen?

Geändert hat sich die Rolle der sorgeberechtigten Eltern. Sie traten im bisherigen Recht als Partner der Jugendhilfe auf. Jetzt sind sie in den wenigen Hilfen, die extra für sie gemacht wurden, keine Partner mehr, die Unterstützung bekommen für eine schwierige gesellschaftlich notwendige Aufgabe, sondern KlientInnen, die Defizite zeigen und denen man anbietet, an ihren Defiziten zu arbeiten.

Darüber hinaus ist im Gesetzentwurf die Rolle von Eltern, Erziehung, Beziehung zwischen Eltern und Kind völlig an den Rand gedrängt worden. Die neuen Hilfen haben alle den Fokus: Förderung, insbesondere für die Schule. Diese Hilfe kann ohne weitere Schwierigkeiten an den Familien, insbesondere an den sogenannten bildungsfernen Familien vorbei geleistet werden. Die Eltern werden marginalisiert, entwertet und entmachtet.

Als sorgeberechtigte Eltern vertreten sie den Rechtsanspruch ihrer Kinder. Wenn sie in dieser geschwächten Position sind, werden sie sich gegenüber dem Jugendamt noch vorsichtiger verhalten und z.B. bestehende Hilfebedarfe ihrer Kinder nicht zum Anlass nehmen, sich im Jugendamt Hilfe zu holen.
Kleine Kinder, genauer gesagt Kinder vor dem 10. Lebensalter werden sich nicht allein ans Jugendamt wenden.
Durch die neue Regelung wird möglicherweise der Hilfebedarf einfach dadurch verkleinert, weil niemand den Bedarf sieht und anmeldet. Das heißt, die Kinder sind schutzloser.

Zudem wird durch diese Konstruktion ein Keil zwischen Eltern und Kinder getrieben. Es wäre sinnvoll, die Eltern und die Kinderrechte zu stärken, statt einfach die Eltern rauszukicken.

Wenn der systemische Familienzusammenhang nicht mehr ernsthaft im Fokus einer Fallbearbeitung steht, wird die Hilfe scheitern oder wenig erfolgreich sein, da ein ganz großer Teil der auftretenden Probleme mit dem Familiensystem zusammenhängen.

  1. Welche konkreten Nachteile enthält § 28 der Novelle „Leistungen zur Verselbstständigung des jungen Volljährigen“ für Jugendliche bis 21 Jahre? Welche verbindlichen Regelungen gab es bisher?

Bisher musste die Fortsetzung einer bestehenden Jugendhilfemaßnahme von den demnächst Volljährigen beantragt werden. Das war an der Schwelle vom 18. bis zum 19. Lebensjahr kein Problem. Die Hilfen liefen dann bis 21 und konnten in begründeten Fällen bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden. Anmerkung: Schätzungsweise 80 der Jugendlichen, die Jugendhilfe bekommen, können mit Erreichung ihres 18. Geburtstags weder seelisch noch kognitiv als erwachsen bezeichnet werden.

Für Jugendlichen, die schon 18 und älter sind, die aber erst dann für sich Jugendhilfe brauchen (oder auch zulassen) bestand bisher die Möglichkeit, diese neue Jugendhilfe-Unterstützung zu beantragen. Es war durchaus üblich, diese neuen Hilfen zu gewähren, wenn die jungen Erwachsenen noch nicht die Reife eines Erwachsenen aufweisen. An dieser Stelle z.B. werden seit Jahren in so manchem Amt die Jugendlichen rechtswidrig zum Sozialamt weitergeschickt. Die Ermöglichung einer neuen Hilfe für einen jungen Volljährigen war rechtens und faktisch auch durchaus oft Realität.

Im Gesetzentwurf ist davon die Rede, dass die Verlängerung und vor allem ein Neueinstig nach dem 18. Geburtstag nur noch in ganz besonderen Ausnahmen möglich sein wird. (Hinweis, die unbegleiteten Flüchtling sind oft schon 18. Sie haben in der Mehrheit Traumata von der Flucht oder der Zeit davor zurückbehalten, bräuchten also dringend eine intensive sozialpädagogische oder psychotherapeutische Betreuung. Hier dann nur in besonderen Ausnahmefällen zu zahlen, geht an dem Problem vorbei. Aber man will sich genau diesen Kostenfaktor vom Halse halten.)

  1. Durch welche konkreten Änderungen wird aus § 36a „Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung“ die Herrschaft des Jugendamtes im § 36a „Leistungsauswahl“ der Novelle? Welche bestehenden Beschwerderechte werden konkret ausgehebelt?

Der neue Entwurf bläht den § 36 auf und beschreibt minutiös, was die öffentliche Jugendhilfe zu leisten habe.
Alle Entscheidungen, nicht nur ob Leistungen gewährt werden, auch welche gewährt werden sollen und wie lange und welche wann wieder beendet werden etc. liegen ausschließlich beim Jugendamt. Noch deutlicher als der Gesetzentwurf selbst spricht die Begründung hier eine klare Sprache: Das Jugendamt als öffentliche Jugendhilfe soll absolut und ohne weitere Mitwirkung von Freien Trägern und KlientInnen in diesem Feld herrschen können.

Bisher waren laut Gesetz Eltern und Betroffene beteiligt. Der Paragraph 36 hieß: Beteiligung und Hilfeplanung. Jetzt beschreibt § 36 nur noch ein Verwaltungsverfahren, das bestimmte fachliche Schritte derart standardisiert vorschreibt, dass man beinahe Maschinen damit beauftragen könnte. Die Kompetenz eines studierten Sozialarbeiters, der nicht nach Schema F, sondern nach fachlichen Überlegungen entscheidet, ist hier nicht mehr gewünscht.

Hinzu kommt, dass der öffentliche Jugendhilfeträger gleichzeitig nicht nur die Befugnis erhält, den Rechtsanspruch zu umgehen und Probleme mit niedrigschwelligen, schon vorhandenen Angeboten, vor allem mit Gruppenangeboten statt einer individuell zugeschnittenen Hilfe, also der eigentlichen Erziehungshilfe zu gewähren, er ist per Gesetz sogar dazu verpflichtet, sich so zu verhalten.
Und es wird deutlich formuliert, dass an diesen Entscheidungen in Zukunft keiner, weder Betroffene, noch Fachkräfte, noch freie Träger, noch Schiedsstellen und sogar auch die Gerichte nichts ändern können sollen.

Das Jugendamt kann die Erziehungshilfelandschaft mit ihren relativ intensiven und individuellen ambulanten Hilfen bzw. die jetzt als Leistungen zu Teilhabe und Entwicklung deklarierten Leistungen auf diese Weise einfach umgehen und verschwinden lassen.

Die freien Träger werden ebenfalls nur marginal an diesem Prozess beteiligt. Das heißt: sie bekommen Aufträge, die bis ins Kleinste die Erbringung ihrer Leistung – zumindest formal – vorschreibt. Ihre eigene fachliche Kompetenz wird nicht abgerufen und genutzt.

  1. Welche Kritikpunkte an der Novelle betreffen Nachteile
    a) für das Kind
    b) für den Sorgeberechtigten
    c) für den Nichtsorgeberechtigten
    d) für sonstige Angehörige
    e) für den Leistungserbringer?

Sollte der Gesetzentwurf in Kraft treten

bedeutet das für Kinder, dass sie oft gar nicht mehr in den Genuss von Unterstützungen kommen, weil niemand sie einfordert. Wenn Hilfen laufen, werden die so knappgehalten, dass sie nichts Nachhaltiges bewirken können und nur zu einem oberflächlichen Output führen, der letztlich nichts zu bedeuten hat. Die möglichen Hilfen werden in vielen Fällen zu kurz sein, zu oberflächlich, zu wenig auf die Kernprobleme eingehen können und dabei einseitig die Frage der schulischen Förderung behandeln. Das wird die Fälle von Kindeswohlgefährdung vermehren, wird Kinder in psychosomatische Krankheiten hineintreiben, wird im Jugendalter dazu führen, dass man diesen ehemaligen Kindern kaum noch wirklich helfen kann usf.

Für Jugendliche bedeutet der neue Gesetzentwurf, dass die Chancen, lang genug und vor allem auch erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres Hilfe zu bekommen, drastisch sinken werden.
Das ist insbesondere im Hinblick auf die Flüchtlingsjugendlichen hoch riskant s.o.
Folge sind noch mehr Schulverweigerer, sind noch mehr Jugendliche, die auf der Straße leben, die sich kriminalisieren oder psychisch durch Drogen oder einfach auf Grund ihrer Lage erkranken und in den Kreislauf der Psychiatrie geraten, oder, wie es heute so schön heißt „sich radikalisieren“.

Auch aus dieser Ecke ist kein Widerstand zu erwarten. Jugendliche setzen sich schon mal für ihre Jugendzentren ein, kaum aber dafür, dass sie Hilfen bekommen, die sie immer zumindest zwiespältig sehen, u.a. weil sie in den Augen der Peers nicht gerade hoch angesehen sind.

Die Eltern, egal ob sorgeberechtig oder nicht, geraten gegenüber dem Jugendamt zukünftig noch mehr in eine Situation, die eine Zusammenarbeit „auf Augenhöhe“ unmöglich macht.

Insbesondere der anvisierte verstärkte Wegfall von Familienhilfen bei Alleinerziehenden Transferleistungsempfängerinnen wird zu einem Anstieg von familiären Spannungen und Katastrophen führen und auch dazu, dass Heimeinweisungen ansteigen, statt weniger zu werden.

Die spezifischen Elternhilfen des Gesetzentwurfs werden nur gewährt, wenn das Kind schon Leistungsempfänger ist. Das heißt, die Unsicherheit einer Mutter, die gerne Hilfe und Unterstützung bei der Erziehung, in der Alltagsbewältigung usw. hätte, kann nicht zu einer Jugendhilfemaßnahme führen. Vielmehr muss erst das Kind Probleme aufweisen. Das ist ein Schlag gegen jede weitsichtige, präventive und nachhaltige Kinder- und Jugendhilfe.

Sie bleiben als Sorgeberechtigte weiterhin die Vertreterinnen ihrer Kinder. Da aber ihr Rechtsanspruch selbst nicht mehr gegeben ist, werden sie noch weniger Hilfe für sich suchen, denn sie sind nun wieder den Schuldvorwürfen ausgesetzt und der Kritik, schlechte Eltern zu sein und etwas sozusagen nachholen zu müssen.
Entsprechen noch geringer wird der Einfluss von nicht sorgeberechtigten Eltern und Angehörigen sein

Eltern können nicht beurteilen, ob ihnen wirklich Hilfe „zusteht“ und sie können auch nicht eine Aussage darüber treffen, ob das, was man ihnen als Hilfe anbietet, das ist was notwendig und auch möglich wäre. Sie sind hier halbwegs souveräne Partner wie Eltern in der Schule. Das waren sie zwar in der Jugendhilfe noch nie wirklich. Noch immer wird das Jugendamt als der alte „Kinderklau“ gesehen. Aber zwischenzeitlich sah es durchaus mal so aus, dass Eltern selbstbewusst und souverän Hilfe für sich reklamieren konnten. So verstand sich das KJHG.

Die Leitungserbringer – wer ist damit gemeint?

Interessant, das hier nicht zwischen den freien Trägern und den mit den Klienten arbeitenden SozialpädagogInnen unterschieden wird.

Die freien Träger werden sich weiterhin untereinander in Konkurrenz begeben und nach jedem Happen schnappen, der ihnen von der öffentlichen Jugendhilfe angeboten wird, denn es wird für sie weniger zu tun geben. Viele Träger werden versuchen, sich in den neuen, favorisierten Feldern zu etablieren, z.B. in der Schulbegleitung, in der regionalisierten Gruppenarbeit. Sie müssen sich am Leben, am Existieren erhalten. Wenn sie sich gegen die Veränderungen wehren, kann es passieren, dass man sie links liegen lässt.

Aus dieser Richtung kommt bisher zwar recht viel Empörung: Die Freien Träger fühlen sich ihrer bisherigen Macht beraubt und in ihren Handlungsmöglichkeiten beschränkt und reglementiert. Ihre Kritik gilt häufig ihren eigenen Interessen als Träger und nicht so sehr den Inhalten, die die Jugendhilfe aufgedrückt bekommt.

Die praktizierenden SozialarbeiterInnen
bekommen die Veränderungen frontal ab. Folgen sind prekäre Arbeitsplätze, eine zum Teil unglaublich geringe Bezahlung, unseriöse Verträge und vor allem: eine hoffnungslose Arbeitsüberlastung in den Sozialen Diensten der Jugendämter und Jugendhilfeeinrichtung und der täglich erfahrene Frust darüber, dass sie Kindern und Familien und Jugendlichen nicht so und nicht in der Weise helfen können, wie sie das aus ihrer beruflichen Fachlichkeit heraus könnten und oft auch noch wollen.
zum Beispiel:

  • Wenn jemand ein Jahr in eine Familie investiert hat und dort merkt, dass sich langsam neue Entwicklungen einstellen, der wird entsetzt sein, wenn dieser Fall plötzlich aus fiskalischen oder anderen vorgeschobenen Gründen beendet wird, lange bevor ein Ende aus seiner Sicht und Verantwortung heraus sinnvoll gewesen wäre. (An dieser Stelle wird dann in der Regel von den PolitikerInnen und Verwaltungsleuten mit Fällen argumentiert, die über drei Jahre liefen und keinen Fortschritt gebracht hätten. Solche Auswüchse kann man wahrhaftig auch anders ausschließen und unterbinden, als dadurch, dass man willkürlich und ohne Berücksichtigung fachlicher Erkenntnis (die Forschung geht von einer notwendigen Dauer von eineinhalb bis zwei Jahren für eine Familienhilfe mittlerer Problematik aus) zu berücksichtigen. So werden Auswüchse der Praxis genutzt, um die Praxis hemmungslos abzustrafen und zu stutzen).
  • Ein Sozialarbeiter, der zwar in seiner Hilfeplanung eine ganze Fülle von Zielen erfasst hat, die er mit der Familie bearbeiten soll, der aber in der Woche gerade mal die Zeit zur Verfügung gestellt bekommt, um die Familie zweimal die Woche kurz zu sprechen, wird sich missbraucht und verarscht vorkommen und erkennen, dass es seinem Auftraggeber gar nicht darauf ankommt, dass wirklich eine Verbesserung eintritt, sondern nur darauf, etwas geleistet zu haben, etwas für die Statistik vorweisen zu können, was aber möglichst wenig Kosten erzeugt hat. Gute Soziale Arbeit wird in neoliberalen Zeiten tendenziell und oft genug faktisch verunmöglicht.

Aus der Gruppe der praktizierenden Sozialarbeiterinnen wäre eigentlich massenhafter Protest nötig. Aber viele haben sich längst arrangiert, viele passen sich dem an, was von oben gesetzt wird. Andere haben Angst, sich nach außen zu engagieren. Andere haben resigniert und verlegen ihr kritisches Bewusstsein in ihre Freizeit, nehmen die Soziale Arbeit nur als Job zum Brötchen verdienen. Es gibt eine Gruppe sehr engagierte kritischer Sozialarbeiterinnen. Aber ihre Stimme wird nicht gehört, nicht vom Träger, nicht von der Politik und auch nicht von den Medien.

Die seit 30 Jahren dauernde langsame neoliberalen Unterwanderung einer humanistischen Jugendhilfe hat längst dazu geführt, dass in Praxiskreisen die gegenwärtige Misere der Profession zwar durchaus gesehen, aber als gegeben und als Schicksal angenommen wird.
Das ist ein Problem, dass einer wirklichen Gegenwehr gegen das, was uns ins Haus steht, leider entgegensteht. Es ist allerdings selbst die Folge neoliberaler Einlullung, die uns glauben macht, alles sei alternativlos, eben heute modern, man müsse sich darin arrangieren und das Beste daraus machen. 
Aus der geplanten novellierten Jugendhilfe lässt sich dann aber kaum noch etwas gestalten, was man als „das Beste“ bezeichnen könnte.

Mit freundlichem Gruß

Mechthild Seithe

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13 Antworten zu Aktuelle Fragen und Antworten zur Kinder- und Jugendhilfe

  1. Lutz Lippke schreibt:

    Sehr geehrte Frau Dr. Seithe,
    zunächst vielen Dank, dass Sie sich die Mühe gemacht haben, meine Fragen zu beantworten und auch Dank an „Opa“ für den Fokus auf das Thema.
    Ich muss mich in jedem Fall intensiver mit Ihrer Antwort und der Sache an sich auseinandersetzen.
    Vorerst nur einige Anmerkungen.
    Einsichtig ist mir schon jetzt, dass mit der Novelle nicht nur eine Aktualisierung und Harmonisierung der bisherigen Thesen und Regelungen beabsichtigt ist, sondern ein grundlegender Wandel der Struktur und Rechtsbeziehungen in der KJH festgeklopft werden soll. Mit dem Strafrecht hat die Kinder- und Jugendhilfe zum Glück nur in einem untergeordneten Maße zu tun, aber dafür um so mehr mit dem sonstigen Sozialrecnt, dem Familienrecht, Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht. Diese Verknüpfungen sind offensichtlich von erheblicher Bedeutung für Qualität und Kosten der Kinder- und Jugendhilfe und auch umgekehrt. Da muss mit Sorgfalt und Umsicht agiert und nicht ein wortstarker Schnellschuss durchgeschummelt werden.

    Ich gebe Ihnen auch recht, wenn es um den individuellen Anspruch der Kinder, Jugendlichen und Familien geht, darf es keinen Kostenvorbehalt gegen die bestmögliche Hilfe geben. Entscheidend ist nicht wie viele formale Anforderungen mit möglichst wenig Kosten abzuarbeiten sind, sondern wieviel die bestmögliche Hilfe notwendigerweise kostet. In diesem letzteren Sinne ist Planung, Kalkulation und Qualitätskontrolle nichts Verwerfliches. Im großen Rahmen ist eine Kostenkontrolle also unvermeidbar, muss aber gar nicht zum Nachteil ambulanter und beratender Hilfen zur Erziehung (HzE) ausfallen. Ich habe mal die Seite des Statistischen Bundesamtes aufgerufen https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2015/01/PD15_026_225.html
    Demnach wurden im Jahr 2013 in der Kinder- und Jugendhilfe bundesweit 65 % für die Kindertagesbetreuung und 25 % für Hilfen zur Erziehung (HzE) aufgewandt. Von diesen 8.7. Mill Euro für HzE wurden 785 Mio. für die sozialpädagogische Familienhilfe (9%) und mit 4,7 Mill. Euro mehr als die Hälfte für Unterbringungen außerhalb der Familie ausgegeben. Ein allgemeiner Kostendruck auf ambulante und nicht invasive Erziehungshilfen ist daher offensichtlich unsinnig, vielmehr kommt schon wegen der Vorsorgewirkung zur Kindeswohlgefährdung eine Verstärkung und Qualitätssteigerung in Betracht.
    In den 9% Kosten der sozialpädagogischen Familienhilfe sind zudem auch noch vorläufige Schutzmaßnahmen enthalten. Diese sind häufiger auch Folge einer Kindeswohlgefährdung. Diese betrafen 2015 von festgestellten Kindeswohlgefährdungen in 23.728 Fällen Minderjährige bei Alleinsorgeberechtigten (allein oder mit neuem Partner), 15.354 Fällen bei beiden Eltern lebend und in 912 Fällen bei Oma, Opa oder anderen Verwandten lebend. https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Soziales/KinderJugendhilfe/Gefaehrdungseinschaetzungen5225123157004.pdf?__blob=publicationFile

    Aus dieser Statistik ziehe ich 3 qualitative Schlüsse:
    1. Gerade Kinder von Alleinsorgeberechtigten benötigen frühzeitige und umfassende Hilfe, um eine Kindeswohlgefährdung zu vermeiden. Die Hilfe muss jedoch nach jetziger Rechtslage vom Alleinsorgeberechtigten beantragt und unterstützt werden (alleiniges Handlungs- und Vetorecht).
    2. Kinder sind bei Alleinsorgeberechtigten potentiell stärker gefährdet, als in allen anderen Verhältnissen. Alleinsorgeberechtigte sind aber mindestens bis zur Einleitung von amtlichen Zwangsmaßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung die alleinigen Ansprechpartner der freiwilligen KJH.
    3. Nichtsorgeberechtigte, Umgangsberechtigte, Unterhaltspflichtige spielen nicht nur in der Statistik sondern auch im gesamten Kinder- und Jugendhilferecht als Eltern keine Rolle, weder als Bedürftige, noch als Berechtigte. Faktisch müssen sie ihre Elternrechte einklagen, um auch ihre Pflichten erfüllen zu können. Eine Ausnahme besteht dabei nur zur Unterhaltspflicht als Leistungserbringer. Gerichtsverfahren sind aber potentiell immer eine Belastung der Kinder, wie auch der Elternkommunikation. Andernfalls sehen Nichtsorgeberechtigte jedoch macht- und tatenlos zu, wie die Gefährdung der eigenen Kinder seinen Lauf nimmt. Nicht einmal eine Idee von Hilfe kennt die Kinder- und Jugendhilfe für diese krude Elternrolle. Angeblich richtet sich das Gesetz aber an „die Eltern“ als Partner, Antragsteller und Bedürftige.
    Der Novellierungsentwurf fokussiert den Leistungsanspruch nun formal auf das Kind, ohne jedoch der Tatsache der alleinigen Entscheidungsgewalt des Alleinsorgeberechtigten und Ohnmacht des amderen Elternteils in irgendeiner Weise Rechnung zu tragen. Zu einer Machtverschiebung zu Gunsten der Jugendämter und damit auch potentiell zu den Leistungserbringer käme es nach einer Inobhutnahme. Dazu ist Vieles aufzuklären und mit dem Familienrecht neu zu ordnen, um überhaupt einmal in die Nähe der Grund- und Menschenrechte zu kommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Lutz Lippke

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  2. Lutz Lippke schreibt:

    Zu meinem vorherigen Kommentar möchte ich Einiges ergänzen und konkretisieren.
    Zur Vorbereitung der beabsichtigten Novellierung des SGB VIII hatte das BMFSFJ das „Modellprogramm zur Qualifizierung der Hilfen zur Erziehung durch wirkungsorientierte Ausgestaltung der Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach §§ 78a ff SGB VIII“ aufgelegt. Hierzu gab es viele Studien.
    http://www.bildungsserver.de/innovationsportal/blk_set.html?Id=363
    http://www.wirkungsorientierte-jugendhilfe.de/

    Schlagwort ist dabei: „Wirkungsorientierte Steuerung in den Hilfen zur Erziehung“
    Kosten spielen dabei eine wesentliche Rolle, wie man den Studien entnehmen kann. Es geht aber auch um die Evaluation von Wirkungen an sich.
    So wird in der Jugendhilfe ein bestehender Kosten/Nutzen-Effekt von 1 € / 3 € und damit ein Investitionscharakter erkannt. Jugendhilfe ist aus Sicht der kommunalen Finanzierung letztlich kein Kostenfaktor sondern ein zukunftsorientieres Investitionsvorhaben der Kommune. Das muss in die Köpfe der Finanzverantwortlichen in Kommune, Land und Bund.

    Klicke, um auf Macsenaere_IKJ_Fachtagungen_07.pdf zuzugreifen

    Zu meinem 3. Schluss im vorherigen Kommentar muss ich ergänzen (auch etwas korrigieren):
    Bei der Ausübung des Umgangsrechts und Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes hat auch der Nichtsorgeberechtigte nach § 18 (3) SGB VIII Anspruch auf Beratung und Unterstützung.
    Welche Leistungen sind damit verbunden?

    Es besteht aus § 18 grundsätzlich nur ein Anspruch auf Dienstleistungen.
    Unstrittig ist die Mitwirkung Dritter bei begleitetem Umgang (Jugendamt, freier Träger, sonstiger Dritter). In der Praxis ist der begleitete Umgang nicht selten Ausdruck amtlicher Hilflosigkeit gegenüber zuvor erfolgter Ausgrenzung von Eltern und markiert den Einstieg in den Ausstieg aus der Eltern-Kind-Bindung. Das gilt ganz sicher nicht pauschal für alle Fälle.
    Ein Rechtsanspruch in Form einer freien Inanspruchnahme auf dem Markt mit Vergütungsanspruch gegen den öffentlichen Träger besteht offensichtlich auch nicht. Es ist insgesamt ein „Hilfeanspruch“, der vom Jugendamt nach eigenem Ermessen oder gemäß gerichtlicher Anordnung erfüllt oder auch verweigert wird. Beratungsleistungen sind i.d.R. auf marginale Hinweise von Ämtern ohne jeden Qualitätsanspruch beschränkt.

    Vollkommen ausgeschlossen sind dagegen Hilfen wie die Übernahme von Fahrtkosten oder auch die Bereitstellung von Unterkünften zur Ausübung des unbegleiteten Umgangsrechts. Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII stehen dem Nichtsorgeberechtigten grundsätzlich nicht zu.

    https://openjur.de/u/637406.html
    https://openjur.de/u/769181.html

    Mitwirkende am Diskussionsprozess, die die Berücksichtigung und Beteiligung von Nichtsorgeberechtigten und Umgangsberechtigten thematisieren, habe ich bisher nicht identifizieren können. Der SGB VIII ist bei aller Notwendigkeit von Hilfeleistungen damit ein Projekt derjenigen gesellschaftliche Kräfte, die wie selbstverständlich die Ausgrenzung von Nichtsorgeberechtigten hinnehmen, befördern und deren Folgen am Verhalten des Kindes kurieren wollen. Die echte Krise steht dieser Branche damit noch bevor. Es bedarf genaugenommen einer Zeitenwende wie auch im Familienrecht. Altes Gesetz und Praxis ist in wesentlichen Punkten verfassungswidrig. Die Kindzentrierung ist möglicherweise auch eine Hintertür, um mit verfassungskonform anschmiegsamer Formulierung diese Praxis unbeirrt weiterführen zu können.

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  3. Theresa Bruckmann schreibt:

    Früher endeten Geschäfts- und andere Briefe oft mit ‚mit vorzüglicher Hochachtung‘
    Diese Geste der Wertschätzung ist nicht mehr in.
    Für Ihre Mühe und Aufrichtigkeit
    Herr Lutz Lippke und Frau Dr. Seithe
    möchte ich diesen Ausdruck hier einmal verwenden.

    Ich möchte meine Stimme ‚aus der breiten Öffentlichkeit‘ dagegen setzen.
    Also ich bin froh, dass es Laien (seien es Betroffene oder einfach Interessierte)
    und Fachleute gibt, die sich so viele Gedanken machen und dabei nicht bei der Kritik
    stehenbleiben und Verbesserungsvorschläge machen. (Das Wort Reform mag
    man schon gar nicht mehr verwenden der Begriff wurde so einschlägig besetzt).

    Jetzt könnte ich es mir einfach machen und sagen:
    Das ist ja so kompliziert wie z.B. unser Steuerrecht.
    Doch dem steht entgegen, dass ich mich dort kundig gemacht habe und auch
    Prüfungen dazu bestanden habe.
    Die nächste Antwort könnte sein: Das liegt mir nicht!
    Und dabei könnte ich es belassen.
    Aber das würde Ihrer beider Bemühungen nicht ebenbürtig sein.
    Also ich habe in mich hineingehorcht und bin vorgestoßen bis zu
    einer Blockade. Ich will sie nicht Angst nennen, Befangenheit wäre total ab-
    wegig. Zutreffend ist das Wort ‚Beklemmungen‘.
    Ich finde es ungemütlich, wenn ich mich irgendwo hinbegeben soll,
    wo ich entweder Kind (früher) oder Bittsteller (heute) oder irgendwie so
    ähnlich abhängig bin oder mir nur so vorkomme.
    Konkret bekam ich Beklemmungen sowie ich einen Schulhof betreten
    sollte/musste (heute als Rentnerin passiert mir das nur noch, wenn das
    Wahllokal meines Wohnbezirks eine Schule ist, und in der Rolle des Wählers
    dort nichts zu fürchten habe).

    Ja und woher kommt das: natürlich von Schule – und Schulerlebnissen
    in meiner Kindheit.
    Ein prügelnder Lehrer, der bei meist demselben Schüler, der ohne Vater
    aufwuchs, so zuschlug, dass wir uns nicht zu rühren wagten. Noch schlimmer
    war’s, wenn er die Aktion durchzog, wenn wir in die Pause hinausgeschickt
    wurden.
    Keiner wagte etwas zu sagen, weil man sonst selbst in den Fokus gekommen
    wäre. Wir Schülerinnen wurden nicht angefasst. Wir mussten z.B. aufsagen
    „Wir sind alle gleich blöd“ oder „Ich soll nicht …“ o.ä.
    Meinem Vater habe ich einmal von den schrecklichen Prügeln für den vater-
    losen Schüler erzählt. Der meinte: „Es wird nötig gewesen sein“, was bei
    mir so ankam: Er (der Vater) hat selber Angst vor dem Lehrer. (oder heute:
    vielleicht wollte er auch verhindern, dass seine Tochter bevorzugtes Opfer
    wird). Für mich bedeutete das aber, dass ich wusste, da musst du ohne
    Beistand alleine klarkommen.
    Was mir an der Stelle wichtig ist:
    Ich selbst habe gar nichts schlimmes erfahren, und wenn ich an die Kinder
    in KZs denke, ist das bedeutungslos.
    Und dennoch reichte diese Erfahrung des hilflosen Schülerin, die dem Mitschüler
    nicht beispringen konnte, und prägte alle meine wesentlichen Entscheidungen.
    Ich umschiffte alles was irgendwie mit unmittelbaren Begegnungen von
    ‚unten und oben‘ zu tun hat, ganz gleich, welche Rolle ich dabei zu spielen hätte.
    Unten, klar, Opfer wollte ich nicht mehr werden.
    Oben: Nein, diese Rolle hätte aus meiner damaligen Sicht dieselbe – nur um-
    gekehrte ‚oben – unten -Beziehung bedeutet.

    Ein anderer mit negativen Erfahrungen aber ohne diese ‚beklemmende
    Lähmung‘ hätte vielleicht die Rolle des Erziehers gewählt und sich vorgenommen,
    es besser machen zu wollen.

    Mir traute ich auf dem Gebiet gar nichts zu, hatte auch keine Vorbilder, an denen
    ich mich hätte orientieren können, um eine Sozialkompetenz zu erwerben. Später
    begegnete ich Menschen, die mich tief beeindruckt haben, aber eigene Sozialkompe-
    tenz habe ich nie erworben.

    Ich wählte also einen Beruf, der mit Zahlen zu tun hat, mit theoretischen Modellen.
    (Kurz BWL, später noch Physik und Philosophie mit Schwerpunkt Erkenntnistheorie
    und Logik). Da habe ich ’sicheren Boden unter den Füßen‘, da fühle ich mich wohl,
    da kann mir keiner persönlich zu nah‘ kommen, es sei denn ich äußerte kompletten
    Unsinn (Kritik und Alternativen sind für mich nie persönliche Angriffe).

    Vielleicht tummeln sich auf dem Gebiet Ökonomie bevorzugt solche, die wie ich
    ebenfalls das Soziale (Schröder meint sogar ‚Gedöns‘) umschifften, vielleicht unbe-
    wusst und vielleicht krankt die Ökonomie mit ihren absonderlichen Modellen daran,
    dass so wenig Sozialkompetenz dort herrscht.

    Meine Sicht heute auf das Soziale, Gesellschaftliche, Menschliche:
    Es sollte im Mittelpunkt einer Gemeinschaft stehen,
    Lehrer, Sozialarbeiter und alle, die unmittelbar formend und erziehend mit
    Menschen umgehen, sollten ganz oben in der Hierarchie des Ansehens,
    des Einflusses in Gremien und in der Politik stehen.

    Soziale Krüppel sind nicht selten höchst motiviert zu glänzen, bringen es in höchste
    Ämter und zu höchstem Ansehen und geben Richtung und Takt einer ganzen Firma,
    sogar einer ganzen Gesellschaft, überhaupt eine mehr oder weniger aggressiven Politik vor.

    Und so komme ich dazu, mich zu fragen, wie kommen wir zu den wunderbaren
    phantasievollen Lehrern, Erziehern, die wiederum es nicht nötig haben, ihren An-
    passungsdruck weiterzugeben?

    Derzeitiger Stand meiner Überlegungen dazu, wie eine friedliebende, humane
    Gesellschaft gefördert werden könnte ist:

    Ein bedingungsloses Grundeinkommen sehe ich als ersten Schritt und: jetzt bin
    ich glücklicherweise wieder bei Zahlen.
    Es wäre höchst spannend, einmal zusammenzurechnen, was an Geldmitteln dafür
    frei würde, wenn man diesen ganzen ’sozialen Reparaturbetrieb‘ einmal exakt be-
    rechnen würde, dabei auch Ämter und Amtspersonen in Rechnung stellen würde,
    die dann entbehrlich wären, aber unter dem Schutzschirm des ‚bedingungslosen
    Einkommens‘ in Ruhe und Gelassenheit eine neue Aufgabe fänden.

    Natürlich gibt es kein ‚Paradies auf Erden‘, aber es gibt Zustände und Situationen,
    die dem sehr nahe kommen. Als Rentnerin und – Gott sei Dank – (noch) ohne eine
    Erkrankung, die mich hilflos macht (da ist sie wieder die Angst/Beklemmung vor
    Abhängigkeit), erlebe ich derzeit eine Situation, die frei ist von dem Hamsterrad
    und die tatsächlich nie gekannte Potentiale freisetzt. Und keineswegs arbeite ich
    jetzt weniger als zuvor im Berufsleben – aber alles ist freiwillig und der
    Arbeitsrhythmus ist ein total anderer. Die Uhr spielt bis auf Außerhaustermine
    kaum noch eine Rolle.
    Ermöglicht wird das aber auch ganz wesentlich durch einen Partner, der nicht
    erdrückt, und wir unsere Pläne und Arbeitsergebnisse immer gegenseitig diskutieren.

    Hier noch ein Gedicht, das (trotz aller Angst vor erdrückender Nähe) die Sehnsucht nach
    Nähe und Geborgenheit ausdrückt:

    Mögen alle wie von Feenflügeln gestreift,
    sich berühren lassen!
    von der Schönheit einer Melodie,
    von der Zuverlässigkeit des täglichen Sonnenaufgangs,
    von den Weiten des Weltalls,
    der Heimatliebe für unsere Milchstraße,
    von der Organisation eines Ameisenstaates,
    von der Offenheit und Zugewandtheit im Blick eines Kindes,
    von der Anmut einer Blüte, der Gesänge der Wale,

    von der Geborgenheit in der Gemeinschaft
    beim Miteinander-Speisen, Singen, Musizieren,
    sich bei den Händen fassen, dabei einander
    offen ansehen und einander segnen,
    Themen geradeheraus aussprechen,
    gegensätzliche Meinungen interessiert aufnehmen,
    nachdenken, neu denken!
    keine Winkelzüge, kein Hinterhalt, keine Bauernopfer,
    geradlinig, behutsam, nicht verletzend!
    Der Mensch sei Zweck, nie Mittel,
    Das Glücksgefühl der guten Tat,
    des mutigen Eintretens für ein Ziel.
    Immer eine Tür offenlassen, die Möglichkeit
    der Einkehr, Rückkehr nicht verbauen,
    sich von der Gemeinschaft annehmen lassen
    und immer wieder: sich berühren lassen!

    Th.B.

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  4. Lutz Lippke schreibt:

    Vielen Dank Theresa Bruckmann für Ihre nachdenklich-bedrückenden, aber auch schönen und sinnstiftenden Worte und Anregungen. Man müsste eigentlich das Gedicht erstmal lange wirken lassen, innehalten. Denn DARUM geht es ja eigentlich in Allem:
    Mensch und Natur in einer Gemeinschaft als Selbstzweck, nie als bloßes Mittel (für was auch?).

    Verzeihen Sie mir trotzdem meine Eile. Meine Uhr tickt leider schneller als mir gerade lieb ist und dazu noch so viele Gedanken und Fragen. Als angemessene Überleitung von Sinnstiftung zu harten Realitäten möchte ich an Gedichte von Ilona Haslbauer erinnern, die (auch) opablog veröffentlicht hatte. Es lohnt sich.
    https://opablog.net/?s=Haslbauer+Gedichte
    Zu Ilona Haslbauer (Sozialpädagogin) auch unter https://de.wikipedia.org/wiki/Ilona_Haslbauer

    Absolut folgerichtig zur Kinder- und Jugendhilfe bringen Sie die Idee des Bedingungslosen Grundeinkommens (BGE) mit in die Diskussion. Dies könnte bei guter Umsetzung für die Kinder- und Jugendhilfe mindestens zweierlei bewirken:
    1. Die bedingungslose soziale Grundabsicherung würde Existenzängste vermeiden (Wohnung, täglicher Grundbedarf, Teilhabe) und damit Familien und insbesondere deren Kinder entlasten.
    2. Zugleich würden sinnvolle Bildungs- und Mitwirkungschancen für Quereinsteiger im Sozialbereich eröffnet und damit auch die ehrenamtliche und helfende Entlastung der ausgebildeten Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe ermöglichen bzw. verbessern.

    Nun sind die Aussichten für eine schnelle Umsetzung des BGE derzeit nicht besonders rosig. Große Vorhaben benötigen für einen Erfolg zudem auch überlegte Planung und konkrete Schritte in die beabsichtigte Richtung (Migration).
    Was könnte vom Status Quo ausgehend ein solcher Schritt sein?
    Zum Status Quo zunächst beispielhaft eine tatsächliche Begebenheit aus meinem familiären Umfeld. Eine junge Mutter, die nach der Geburt ihres Kindes und der Erziehungszeit ihre alte Arbeitsstelle nicht mehr antreten konnte, suchte sich zum Ende der Erziehungszeit in Eigeninitiative einen Kitaplatz und eine neue Arbeitsstelle. Die Freude war groß, alles passte, die Familie brauchte das zusätzliche Einkommen. Der potentielle Arbeitgeber wollte allerdings, dass sie mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung abschließt. Wohl nur eine Formalie, denkt sie. Beim Arbeitsamt wird ihr dann eine Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt. Sie unterschreibt nicht sofort, sondern bespricht sich zu Hause mit ihrem Freund. Der kennt sich in diesen Dingen etwas aus, ist außer sich und rät ihr dringend davon ab. Die junge Mutter ist den Tränen nahe. Sie will einen ordentlichen Job und grault sich nun vor dem klärenden Termin beim Arbeitsamt. Was tun? Der Freund geht mit und übernimmt die Klärung, letztlich die Ablehnung dieser Zumutung. Denn mit ihrer Einwilligung in die Eingliederungsvereinbarung sollte die junge Mutter für den Fall ihrer eigenen Kündigung in den ersten Monaten auf ihre ALG-Ansprüche verzichten bzw. die Möglichkeit einer Sanktion durch das Amt akzeptieren. Obwohl die junge Mutter direkt aus dem Babyjahr kam und die Stelle ohne jede Beteiligung des Arbeitsamtes fand, also ohne ein amtliches Fördern auskam, sollte sie in ein amtliches Sanktionsprogramm („Fordern ohne Fördern“) eingegliedert werden. Die junge Familie hat sich dann selbst geholfen und ist zum Glück auf einem beachtlichen Weg.

    Dieses krasse Beispiel zeigt nicht nur besonders drastisch die im konkreten Fall rechtswidrige Verkehrung von Unterstützung in „Fordern statt Fördern“ auf, sondern auch den allgemeinen Denkfehler im System. Den Hauptstress erzeugen Ämter in Umbruchphasen durch Hinauszögern und Verweigern von Leistungen und Hilfen, eben bis hin zu solchen Manipulationen. Wer sich da durchgekämpft hat, nach Einreichen von dutzenden Formularen und Unterlagen, Beratungsterminen, Vereinbarungen, Bearbeitungszeiten und nach der Bewilligung nun endlich Leistungen erhält, achtet potentiell mehr auf den Erhalt dieses erworbenen Status Quo, als auf sich bietende Chancen zur Entwicklung. Denn jede ergriffene Chance ist zugleich auch eine Gefährdung des mühsam erreichten Status als Leistungsempfänger. Das fördert nicht gerade die Eigeninitiative.
    Es könnte aber im Prinzip ganz einfach gehen:
    1. Unterstützung wird sofort und ohne große Formalien gewährt, es reicht z.B. der Nachweis der Arbeitslosigkeit und Erklärung zu fehlendem Vermögen
    2. Eigeninitiative wird belohnt. Wer innerhalb einer kurzen Zeit wieder in Arbeit kommt oder freiwillig an unterstützenden Maßnahmen teilnimmt, muss rückwirkend nichts weiter nachweisen oder zurückzahlen. Dieser Zeitraum sollte vorab transparent und der Situation angemessen gewählt sein.
    3. Erst nach Überschreiten dieses Zeitraums wird vom Amt eine detaillierte Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und die amtliche Hinwirkung auf Veränderung und unterstützende Maßnahmen begonnen.
    Somit würde gerade in der Umbruchphase Stress und Existenzangst vermieden, ein deutlicher Anreiz zur Selbstinitiative und eigenen Entwicklungsplanung gegeben, aber letztlich auch ein mögliches Ausruhen auf dem Status Quo als Leistungsempfänger vermieden. Das wäre doch ein schnell umsetzbarer Anfang und vermutlich ohne besondere Risiken und Mehrkosten.

    Nun der Schwenk zur Kinder- und Jugendhilfe. Wirkungs- und Kostenplanung zu professionellen Hilfen oder Leistungen und auch deren Kontrolle sind nicht ganz vermeidbar. Beschäftigte wollen angemessen vergütet werden, Einrichtungen und Sachmittel verursachen Kosten und der notwendige Bedarf und dessen Kosten müssen in öffentlichen Haushalten und von den Beteiligten prospektiv und laufend kalkuliert werden. Zu den großen Zahlen hatte ich bereits einige Statistiken angeführt. Demnach sind ganz allgemein die sozialpädagogischen Hilfen im Rahmen der Freiwilligkeit zunächst effektiv und effizient (< 10 % der Gesamtkosten der Kinder- und Jugendhilfe, Kosten/Nutzen-Verhältnis: 1 € /3 €). Verschärfte Kostensteuerung und öffentliche Einsparaktionen in diesem vorbeugenden Bereich sind daher nicht angezeigt, sondern eher ein Augenmerk auf Qualität und Professionalität zu legen.

    Nach meinen Recherchen sind in der konkreten Planung der Hilfen und Kosten bestimmte Regeln festgelegt worden, die ich hier zunächst wertungsfrei anreißen will. Konkrete Werte sind nur Beispiele zur Veranschaulichung und können falsch oder veraltet sein. Es geht zunächst um das Verstehen der üblichen Vorgehensweise in der Kostenrechnung. Wesentlicher Kennwert der Hilfe oder Leistung ist die Fachleistungsstunde (FLS), die in Zeiteinheiten ab 10 Minuten kalkuliert werden kann. Eine volle FLS besteht aus 50 Minuten direkter Beratung und 10 Minuten indirekter Beratung bzw. Nebenleistungen. Die Vergütung pro FLS ist allgemein festgelegt oder wird zwischen den Trägern vertraglich ausgehandelt (z.B. 50-60 €). Die Anzahl der notwendigen FLS wird je nach Hilfeart für den konkreten Fall kalkuliert und für einen Bewilligungszeitraum festgelegt. Die Vergütung des Leistungsträgers erfolgt bis zum Bewilligungsende in gleichmäßigen Abschlägen entsprechend den vorgegebenen FLS. Zum Bewilligungsende verfallen nicht genutzte FLS, mehr geleistete FLS werden jedoch nicht vergütet. Aufwand für ausgefallene Termine wird ebenfalls nicht vergütet. Wird spätestens 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ein Verlängerungsantrag gestellt, werden die Abschlagszahlungen bis zur Entscheidung fortgeführt. Eine Übernahme von nicht genutzten FLS in den neuen Bewilligungszeitraum ist jedoch nicht möglich. Alle Kosten des Leistungsträgers müssen mit den FLS-Vergütungen erwirtschaftet werden. Der Leistungsträger hat damit ein erhebliches Interesse daran, dass genau die bewilligten FLS eingehalten werden und prüft an diesem Kriterium laufend die Leistung seiner Sozialpädagogen und seinen (wirtschaftlichen) Erfolg mit den angebotenen Hilfemaßnahmen. Zur Kostensenkung können auch Gruppenangebote mit einem Anteil bis 20% und Ergänzungskräfte (z.B. Ehrenamtliche, 400 €-Job) mit einem Anteil bis 30% eingesetzt werden. Nicht selbst abrechenbar sind also indirekte Betreuungsleistungen von mehr als 10 Minuten je FLS, Mitwirkung an der Hilfeplankonferenz, Vor- und Nachbereitung von Gruppenangeboten, Dokumentation und Abschlussbericht, Supervision, Teamsitzungen, Fortbildung, Organisation, Verwaltung, Leitung, Bearbeiten von Anfragen, Aufnahmen und die Öffentlichkeitsarbeit.
    Welche Auswirkungen eine solche Kostenrechnung auf die Qualität der Hilfen hat, wäre zu diskutieren.

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  5. Theresa Bruckmann schreibt:

    Vielen Dank, Herr Lippke!
    Ganz schummrig vor Augen wurde mir bei Ihrer Aufzählung
    dieser FLS-Einheiten.
    Ich muss mich wohl missverständlich ausgedrückt haben.
    Mit der exakten Zusammenstellung der Kosten für diesen ganzen
    „sozialen Reparatur-Betrieb“ meine ich gerade nicht diese Form
    der Kostenrechnung, heruntergebrochen bis auf den einzelnen
    Handgriff,

    sondern, dass zu den Ausgaben für die einschlägigen
    Sozial-Budgets all die Folgekosten hinzuzurechnen wären,
    die nur dadurch verursacht sind, dass die jungen Menschen
    gerade nicht die Betreuung erfahren, die für sie die Beste wäre,
    also zusätzliche Kosten, die nur durch Unzulänglichkeiten
    entstanden sind, etwa dadurch,
    dass eine Betreuung zu kurz angewendet wurde,
    ein verkehrter Lösungsansatz gewählt wurde

    und deshalb ein neuerlicher, jetzt richtiger Lösungsansatz
    gesucht und angewendet werden muss.

    Eigentlich hätte ich von einer umfassenden oder lückenlosen
    Erfassung sprechen müssen, die diese Folgekosten falscher,
    unzulänglicher Betreuung mit einrechnet.
    Das können auch Schätzungen von erfahrenen SozialarbeiterInnen
    sein. Entscheidend dabei ist mir die Hinzurechnung dieser
    Folgekosten.
    (Entsprechendes gibt es, wenn man die Produktion zweier
    Güter vergleichen will, wobei sich die Vorzüge des einen erst
    zeigen, wenn man auch noch die verschieden hohen Umwelt-
    verbräuche hinzurechnet, etwa Wasser- und Luftverschmutzung,
    bewertet mit den Beseitigungskosten. Damit wird erst ein Ver-
    gleich möglich).
    Dabei könnte sich herausstellen, dass eine großzügige
    Gewährung aller notwendigen Hilfestellungen schon von
    Anfang an für alle Beteiligten nicht nur zufriedenstellender,
    sondern sogar im Sinne der Mittelverwendung vernünftiger
    gewesen wäre.

    Dass nun durch die ‚Regionalisierung‘ und die ‚zusätzliche
    Kompetenz‘ die Länder jetzt Abweichungsrechte (Art.72,
    Absatz 3 GG) für Art und Umfang der Leistungsgewährung
    im Sozialbereich (Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe)
    erhalten sollen, kann einen Erdrutsch bedeuten.
    Die sozialstaatlichen Errungenschaften – hier der Kinder- und
    Jugendhilfe – gilt es zu verteidigen!

    Wenn die für die ‚Regionalisierung‘ notwendige
    Grundgesetzänderung im Parlament eine entsprechende Mehrheit
    finden würde, wäre es um die Grundgesetzartikel wie die
    ‚Herstellung gleichwertiger zufriedenstellender Lebensverhältnisse
    im Bundesgebiet‘ und das ‚Sozialstaatsgebot‘ geschehen und die
    Länder und Kommunen können ihre ‚Kompetenz‘
    so einsetzen, dass die Grundgesetzartikel ausgehöhlt würden.

    Wenn das so ist, dass also diese Mehrheit dafür im Parlament droht,
    ist es höchste Zeit, sich dagegen zu wenden und sich mit den
    Betroffenen und potentiell Betroffenen zu solidarisieren.
    Deshalb: Finger weg vom Grundgesetz!

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  6. Mechthild Seithe schreibt:

    Danke an Herrn Lippke für die konkreten Fragestellungen, auf die ich gerne noch weiter eingehen möchte (s.u.)
    Danke auch Frau für Frau Bruckmann für ihre Überlegungen zu einem am Menschen orientierten Bildungs- und Sozialwesen.
    Die bestehenden Probleme der nichtsorgeberechtigten Eltern, die für Sie, Herr Lippke, ganz offenbar im Vordergrund stehen sind ein wichtiges Thema, das es ebenfalls gälte, genau zu betrachten. Ich kann und möchte mich an dieser Stelle aber nur direkt zu den Fragen der Novellierung des SGB VIII äußern.
    Zunächst ein paar Anmerkungen:
    1. Viele Untersuchungen zur Hilfe zur Erziehung aus den letzten Jahren zeigen zweifellos die Sinnhaftigkeit der Hilfen zur Erziehung. Allerdings haben diese Untersuchungen kaum Einfluss gehabt auf das, was seit fünf Jahren unser Bundesministerium betreibt unter dem Titel „Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung“. Hier ging es nicht um Inhalte und fachliche Fragen, sondern ausschließlich um die Überlegungen, den ambulanten Hilfen den Hahn abzudrehen, sie zu reduzieren und zu kontrollieren. Sie selbst schätzen diese Hilfeart zurecht als eine ein, in der „verschärfte Kostensteuerung und öffentliche Einsparaktionen … nicht angezeigt (sind), sondern eher ein Augenmerk auf Qualität und Professionalität zu legen (wäre)“.
    2. Bei der Frage der Wirkung fängt das Ganze schon an: Was ist in der Sozialpädagogik eine Wirkung? Was ist überhaupt das Ziel? Das Funktionieren und nützlich Machen von Kindern, Jugendlichen und Familien oder aber die Gewährleistung ihres Wohls, wie es eigentlich im Gesetz steht und sogar stehen bleiben soll. Was ein neoliberal gestrickter Sozialpolitiker unter Erfolg der Jugendhilfe verstehen mag, ist keineswegs dasselbe, was man aus fachlicher Sicht als Erfolg werten muss.
    3. Die sozialpädagogische Familienhilfe ist keine präventive Hilfe. Sie ist unmittelbare sozialpädagogische Intervention, indem sie versucht, Prozesse der Veränderung und Stärkung in den betroffenen Familien in Gang zu bringen.
    4. Sie schreiben: „Beschäftigte wollen angemessen vergütet werden, Einrichtungen und Sachmittel verursachen Kosten und der notwendige Bedarf und dessen Kosten müssen in öffentlichen Haushalten und von den Beteiligten prospektiv und laufend kalkuliert werden.“ Weder gibt es eine angemessene Vergütung in diesem Arbeitsfeld (in Berlin müssen nicht wenige Sozialarbeiterinnen aufstocken, um leben zu können). Zum anderen ist eben dies die entscheidende Frage: Wer bestimmt „den notwendigen Bedarf“ und die daraus folgenden Kosten?

    Nun zu Ihrer, wie Sie meinen, neutralen und wertfreien Darstellung der Wirkungs- und Kostenplanung, wie sie derzeit praktiziert und nach Novellierung in der Jugendhilfe als fester Bestandteil vorgesehen ist. Sie sagen, diese sei unvermeidbar. Natürlich ist es unvermeidbar, die Kosten einzuplanen und verantwortlich mit den Mitteln umzugehen.
    Aber die springenden Punkte sind:
    Der von Ihnen beschriebene Kostenplan wird einem gesellschaftlichen Bereich übergestülpt, ohne zu reflektieren, ob es in diesem Bereich sinnvoll ist, vorzugehen wie in der Produktion von Glühbirnen. 5 Minuten Waschen und 2 Minuten aufs Kloo – das finden wir in der Pflege alle grauenhaft. In der Kinder- und Jugendhilfe ist es ebenso wenig möglich, die erforderlichen Aktivitäten im 10 Minutentakt zu bemessen. Hier wird menschliche Kommunikation und Interaktion zur Ware und zu Stückwerk. Die FLS ist keine geeignete Lösung und legt über eine komplexe, nach menschlichen Dimensionen zu bewertende und zu erbringende Handlung ein einengendes und formalisierendes Gitter.
    Die Kostenberechnung tritt mit ihren Ansprüchen und Kriterien an die erste Stelle. Sie stellt sich nicht dienend den fachlichen Erfordernissen zur Verfügung, sondern mischt sich in fachliche Fragen ein, ja meint, diese aus ihrer Kostensicht einfach übergehen oder sogar selbst bestimmen zu können.
    Um das zu verdeutlichen, habe ich mir erlaubt, Ihren Text an dieser Stelle zu zitieren und meine Anmerkungen dazwischen zu schreiben:
    Wesentlicher Kennwert der Hilfe oder Leistung ist die Fachleistungsstunde (FLS), die in Zeiteinheiten ab 10 Minuten kalkuliert werden kann.
    Eine volle FLS besteht aus 50 Minuten direkter Beratung und 10 Minuten indirekter Beratung bzw. Nebenleistungen.
    Die Vergütung pro FLS ist allgemein festgelegt oder wird zwischen den Trägern vertraglich ausgehandelt (z.B. 50-60 €).
    Hier werden nicht selten auf dem „sozialen Markt“ zwischen der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern „Dumpingpresse“ erpresst. Das ist möglich, weil es nur einen Abnehmer gibt und von freiem Markt nicht die Rede sein kann.
    Die Anzahl der notwendigen FLS wird je nach Hilfeart für den konkreten Fall kalkuliert und für einen Bewilligungszeitraum festgelegt.
    Die wöchentlichen Zeiträume für Sozialpädagogische Familienhilfe wurden in den letzten 10 Jahren willkürlich reduziert: von 10 auf 8, auf 6, auf 5 -manchmal sogar auf 2 Stunden. Der Arbeitsanfall und die Arbeitsaufgaben und -ziele haben sich dagegen nicht geändert, sie sind im Gegenteil noch massiver geworden. Schließlich steigen die gesellschaftlichen Problemlagen ständig an.
    Die Dauer einer solchen Hilfe, ehemals im Schnitt für 2 Jahre gewährt, wird ebenfalls – ganz entgegen den Aussagen vorliegender fachlicher Untersuchungen, die von der Notwendigkeit einer Dauer von 11,5 bis 2 Jahren ausgehen – , kontinuierlich weiter gekürzt. Heute sollen für die gleiche Arbeit und Aufgabenstellung plötzlich ein Jahr und sogar ein halbes Jahr ausreichen. Das ist reine Willkür und übergeht jede Fachlichkeit.

    Die Vergütung des Leistungsträgers erfolgt bis zum Bewilligungsende in gleichmäßigen Abschlägen entsprechend den vorgegebenen FLS. Zum Bewilligungsende verfallen nicht genutzte FLS, mehr geleistete FLS werden jedoch nicht vergütet.
    Das ist fachlich unsinnig. Es kann sehr sinnvoll sein, Stunden für bestimmte zu erwartende Krisenzeiten aufzusparen. Bzw. entsteht unweigerlich in solchen Zeiten ein größerer Bedarf an Unterstützung an. Das erledigen heute aber die FamilienhelferInnen nicht selten ehrenamtlich oder in ihrer Freizeit.

    Aufwand für ausgefallene Termine wird ebenfalls nicht vergütet.
    Ausgefallene Termine (z.B. die Klientin hat die Tür nicht geöffnet) sind für die Soziale Arbeit geradezu spezifisch. Die Klientel kann sich oft nicht an die üblichen gesellschaftlichen Regeln halten, z.B. aus Angst oder aus mangelnder Übersicht etc. Ihnen das vorzuwerfen wäre dasselbe, wie wenn man einem Erstklässler vorwerfen wollte, dass er noch nicht lesen kann. Den Mitarbeiterinnen solche ausgefallenen Termine persönlich anzulasten ist eine Unverschämtheit und zeigt, dass die Verwaltungskräfte null Ahnung von Sozialer Arbeit haben oder deren Handlungswissen schlicht negieren.

    Wird spätestens 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ein Verlängerungsantrag gestellt, werden die Abschlagszahlungen bis zur Entscheidung fortgeführt. Eine Übernahme von nicht genutzten FLS in den neuen Bewilligungszeitraum ist jedoch nicht möglich.
    s.o.
    Alle Kosten des Leistungsträgers müssen mit den FLS-Vergütungen erwirtschaftet werden.
    Zum Beispiel auch die neuen Glanzbroschüren und die neue Treppe am Eingang des Verwaltungsgebäudes. Den geringsten Anteil dieser FLS Gelder sehen die MitarbeiterInnen bei ihren Gehältern…..

    Der Leistungsträger hat damit ein erhebliches Interesse daran, dass genau die bewilligten FLS eingehalten werden und prüft an diesem Kriterium laufend die Leistung seiner Sozialpädagogen und seinen (wirtschaftlichen) Erfolg mit den angebotenen Hilfemaßnahmen.
    Kontrolle, Kontrolle. Geprüft wird allemal, ob formal die Rechnung aufgeht. Was inhaltlich gemacht wurde bzw. was aufgrund geringer Zeiten z.B. nicht gemacht werden konnte, ob die Familienhelferinnen wirklich fachlich gearbeitet haben oder vielleicht mit Ratschlägen und Anweisungen ihre Zeit vergeudeten – das wird nicht geprüft. Zumindest ist das nie Gegenstand irgendwelcher Kontrollverfahren.
    Fazit: Erfolgreich ist eine Hilfemaßnahme, wenn sie alle formalen Erfordernisse erfüllt hat und der Träger das ihm zustehende Geld erhalten und voll ausgeschöpft hat.
    Wie gearbeitet wird, scheint weit weniger wichtig zu sein.

    Zur Kostensenkung können auch Gruppenangebote mit einem Anteil bis 20% und Ergänzungskräfte (z.B. Ehrenamtliche, 400 €-Job) mit einem Anteil bis 30% eingesetzt werden.
    Das steht in keinem Gesetz – bisher! Fachlich kann sowas evtl. auch mal sinnvoll sein, aber eine solche Regelung öffnet der nichtprofessionellen Arbeit Tür und Tor.

    Nicht selbst abrechenbar sind also indirekte Betreuungsleistungen von mehr als 10 Minuten je FLS, Mitwirkung an der Hilfeplankonferenz, Vor- und Nachbereitung von Gruppenangeboten, Dokumentation und Abschlussbericht, Supervision, Teamsitzungen, Fortbildung, Organisation, Verwaltung, Leitung, Bearbeiten von Anfragen, Aufnahmen und die Öffentlichkeitsarbeit.
    Das ist doch mit den 10 Minuten pro Fachleistungsstunde gut auszugleichen, oder etwa nicht?

    Es gibt noch viel mehr solche Punkte. Alles läuft darauf hinaus, dass die ambulante Kinder- und Jugendhilfe zurecht gestutzt wird zu einer oberflächlichen, weil nur formal betrachteten Maßnahme, die eine fachlich angemessene Arbeit nicht mehr oder bestenfalls in Ansätzen erlaubt.
    Es wäre etwas anders, wenn man das Pferd nicht vom Schwanz aufzäumen würde und fragen würde:
    Was ist hier fachlich und entsprechend der Bedarfe der Klientel erforderlich. Wie können wir das angemessen und nachhaltig umsetzen?
    Und was müssen wir an Mitteln dafür bereitstellen?
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    • Lutz Lippke schreibt:

      Offensichtlich hat man sich tatsächlich seit einigen Jahren in die heilsbringenden Verheißungen des Controllings und der QM-Verfahren verrannt. Aus der Notwendigkeit einer regelmäßigen Legitimierung des Bedarfs und Evaluation der Wirksamkeit wird so der Fetisch eines lückenlosen Kontrollsystems und des algorithmischen Abarbeitens im genauen Zeittakt. Ich bin ganz bei Ihrer Einschätzung, dass das eine fatale Fehlentwicklung wäre. Mir ging es darum, diese Entwicklung von der notwendigen Transparenz in der Ressourcenplanung hin zur Überregulierung und Kontrolle jedes Handgriffs in der fachlichen Hilfeleistung erstmal für sich selbst stehen zu lassen.
      Dass gerade auch wichtige Aufgaben wie Supervision, Teamarbeit, Fortbildung und Erstberatung nicht aufwandsgerecht als Fachleistungen berücksichtigt werden, offenbart den Fokus auf Quantität statt auf Qualität. Diese Fachleistungen konkurrieren somit direkt mit den Hochglanzprospekten, der repräsentativen Eingangshalle und nicht zuletzt den ausgeklügelten QM- und Controlling-Systemen um die Mittelverwendung.
      Ich denke, man sollte also genau hinschauen, wo notwendige Planung in formale Regulierung übergeht und diese wiederum in Überregulierung und Kontrollzwang ausartet.

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  7. Theresa Bruckmann schreibt:


    Per Zufall fand ich hier ein Menschenbild, das mir gut gefällt.

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  8. Lutz Lippke schreibt:

    zum Menschenbild und dem Kindeswohl im Familienrecht und in der Kinder- und Jugendhilfe

    Die Verkürzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Kindeskontakte auf die moralisierende Prognose zum „Kindeswohl“ ist genau das verlogene „Sand in die Augen streuen“. Gerichte können materiell-rechtlich das Kindeswohl nicht sicher stellen, sondern haben durch Einhaltung der Gesetze zum Verfahrensrecht und dem materiellen Recht in Familienverfahren dafür zu sorgen, dass zuallererst die Eltern und sekundär die Kinder- und Jugendhilfe das Kindeswohl sichern können. Die Eltern sind dabei ein Sammelbegriff für 2 verschiedene Individuen, deren Handlungen insbesondere nach einer Trennung auch individuell berücksichtigt werden müssen. Offensichtliche individuelle Verhaltensweisen wie Wahrhaftigkeit, Verbindlichkeit, Pflicht- und Rechtsbewusstsein und Orientierung am Kindeswohl werden jedoch trotz der gesetzlichen Vorgaben von Familiengerichten und Ämtern regelmäßig ignoriert. Niedrigschwellige Unterstützung der Kinder und Eltern durch Jugendämter in noch beherrschbaren Konfliktsituationen wird mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit der Gerichte und der Streitsituation häufig verweigert. Über das Gewaltschutzgesetz, UVG, Beistandschaft und vereinfachte Verfahren zum Unterhalt wird aber unmittelbar und selektiv zu Lasten eines Elternteils eingegriffen und damit auch gegen materielles Recht und das Grundgesetz Tatsachen geschaffen. Eine deutliche und zugleich trügerische Einladung an das amtlich bevorzugte Elternteil für den Einsatz des Kindes als Waffe und eigennützige Geschäftsgrundlage. Das benachteiligte Elternteil wird damit in Resignation oder belastende und kostenintensive Gerichtsstreitigkeiten gezwungen. Beides führt in der Konsequenz die gesamte Familie regelmäßig in emotionale und materielle Existenznot, was durch den Verbrauch der elterlichen Ressourcen immer eine Kindeswohlgefährdung auslöst. Auf der anderen Seite lebt eine ganze Branche von dieser Eskalation und Not. Richter z.B. durch Verfahrensvermehrung in ein und der selben Familienangelegenheit (Erledigungszahlen) und die freie Vergabe von Aufträgen an weitere Beteiligte (Verfahrensbeistand, Sachverständige, freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe). Die vom Gericht Beauftragten sind damit unmittelbar von der persönlichen Interessenlage des / der Richter abhängig. Dabei geht es um geschäftliche Einnahmen von über 500 € je Verfahrensbeistandsschaft, über 3000 € für familienpsychologische Gutachten und bis über 7000 € / je Monat für intensive Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Diese Einnahmequellen können nur durch Verfahrensvermehrung und die Eskalation von eigentlich niedrigschwellig beherrschbaren Streitfällen profitabel abgeschöpft werden. So ist es keine Seltenheit im Familienrecht, dass zu einer Familie und deren Tatsachengrundlage dutzende Verfahren ohne eine Klärung der Tatsachen und Probleme generiert werden. Ein Verfahrensbeistand kann mit einer einzigen Stellungnahme für jedes dieser Verfahren eine Pauschale von über 500 € abgreifen. Bei z.B. 4 Beistandsschaften in ein und derselben Familienangelegenheit und dem Aufwand für die jeweils minimale Abwandlung einer Stellungnahme sind mehr als 2000 € sehr schnell und sicher eingenommen. Nicht verwunderlich, dass sich insbesondere und zunehmend Rechtsanwälte dieser leichten Einnahmequelle bedienen. Ihren persönlichen Zugang zu Richtern und deren Wohlwollen können sie sich in vorherigen Verfahren erarbeiten, ggf. auch unter Verrat der eigenen Mandanten. Der Aufwand für ein fundiertes und unabhängiges Gutachten liegt deutlich höher und ist mit ca. 3000 € nicht gerade überbezahlt. Gutachter, die jedoch mit Minimalaufwand die formalen aber unbestimmten Anforderungen und mit vielen Floskeln die Ergebniswünsche des beauftragenden Richters erfüllen, können die Vergütung allerdings mit relativ wenig Aufwand einstreichen und auf regelmäßige Folgeaufträge hoffen. Niedrigschwellige Kinder- und Jugendhilfe ist konkrete Arbeit an der Familie mit verhältnismäßig wenig Abschöpfungspotential für Träger. Die Eltern und sonstigen Familienangehörigen bleiben im Boot und könnten einem Profitstreben ggf. entgegenwirken. Deutlich bessere Einnahmen versprechen intensive und invasive Maßnahmen für Problemlagen, die durch Verweigerung von niedrigschwelligen Hilfen erst künstlich eskaliert wurden. Bei monatlichen Einnahmen von bis über 7000 € über Zeiträume von mehreren Monaten oder sogar Jahren können die Ausgaben optimiert und der weitere Bedarf freihändig geplant werden. Das geht alles zu Lasten der familiären Ressourcen und dem Staatshaushalt. Daher ist es für diese Branche essentiell, den tatsächlichen Bedarf und seine Ursachen durch Moralisieren und Manipulation der Tatsachen zu verschleiern. Wer will schon ein gebeuteltes Kind mit problematischen Eltern im Regen stehen lassen?
    Den individuellen Krankheitswert solcher Vorgehensweisen kann man sicher diskutieren. Auch Täter haben schon im gesellschaftlichen Interesse einen Anspruch auf eine förderliche Zukunftsprognose und Hilfe für ihre soziale Integration. Zuvor steht aber die objektive und subjektive Tatfeststellung und deren juristische Bewertung. Da es sich zumindest zu einem nicht unwesentlichen Teil um bandenmäßig organisierte und profitorientierte Betrugshandlungen an Familien und öffentlichen Haushalten handelt, ist dafür das verschärfte Strafrecht zwingend anzuwenden.

    Als unmittelbar Betroffener kann ich die geschilderten Verwerfungen aus 10 Jahren aufmerksamer Wahrnehmung und intensiver Prüfung der Interessenlagen einschätzen. Man fühlt sich faktisch durch Geiselnahme der Kinder erpresst. Öffentlich wird so etwas schon aus diesem Grund sehr selten. Auch ich verzichte solange wie möglich im Interesse meiner Kinder auf Konfrontation und Eskalation durch öffentliches Benennen und versuche es weiterhin mit Kooperation und Verbindlichkeit. Denn man hat es mit lokal herrschenden Macht- und Geschäftszirkeln zu tun, die faktisch keiner äußeren Kontrolle unterliegen. Es gibt leider viel zu wenige Insider, die die Verschwiegenheit über die tatsächlichen Zustände und Netzwerke durchbrechen. Ohne fundierte und angstfreie Unterstützung von Außen, aber auch von Insidern, sind Betroffene den manipulativen Strukturen fast ohnmächtig ausgeliefert.
    Wie milde selbst öffentlich klar bekannte Fälle von bandenmäßigem Betrug und Rechtsbeugung für die Verantwortlichen ausgehen, sieht man u.a. hier
    https://de.wikipedia.org/wiki/Fall_G%C3%B6rg%C3%BCl%C3%BC
    http://www1.wdr.de/fernsehen/die-story/sendungen/mit-kindern-kasse-machen-104.html

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    • Peter schreibt:

      So eine gequirlte Kacke habe ich noch nie gelesen.
      Es ist immer wieder spannend, was von Fachfremden Menschen so verbreitet wird.
      So verstrahlte Menschen wie Sie machen Jugendämter erst notwendig…Jugendämter wären froh wenn die.nicht eingreifen müssten und teure Jugendhilfemaßnahmen finanzieren müssten….

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  9. Lutz Lippke schreibt:

    Petition zum KiMiss-Projekt
    Ich halte das KiMiss-Projekt für eine wichtige und unbedingt unterstützenswerte wissenschaftliche Aufklärung zum Familien- und Kindschaftsrecht, das derzeit in seiner Methodik in Deutschland noch einzigartig ist. Die Darstellung in der Petition zur „Rechenbarkeit “ des Kindeswohls halte ich zwar für etwas übertrieben, aber KiMiss weist zumindest nach, dass das Kindeswohl, dessen Gefährdung und notwendiger Kinderschutz schon jetzt tatsächlich und rechtlich bestimmbar sind und damit willkürlichen und eigennützigen Auslegungen der Professionen entzogen werden könnten. Die Weiterentwicklung und Verbreitung dieser Erkenntnisse setzt die Professionen hoffentlich unter den Zwang, ihre Absichten und Praktiken zu rechtfertigen und zu überdenken. So werden sich hoffentlich auch im Zuge der geplanten SGB VIII-Novelle, deren Förderer und auch ihre Kritiker aus der Kinder- und Jugendhilfe an der Realität und echten wissenschaftlichen Erkenntnissen wie dem KiMss-Projekt messen lassen müssen. Das ist dringend notwendig, damit das Familienrecht von übergriffiger Amtswillkür, wie auch von verantwortungsloser Untätigkeit befreit werden kann. Dazu dient auch die aktuell laufende KiMiss-Studie
    http://www.kimiss.uni-tuebingen.de/de/2016studie.html
    http://www.kimiss.uni-tuebingen.de/
    https://www.openpetition.de/petition/online/kein-schwammiges-kindeswohl-mehr-nutzung-der-kimiss2014

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  10. Lutz Lippke schreibt:

    Gestern hatte ich in Berlin die Wahl der Qual (genau so herum).
    Es startete der Dokumentarfilm „The Red Pill“ im Kino http://www.redpillberlin.de/

    Aber auch der Verein Väteraufbruch für Kinder lud zu einem Fachgespräch mit dem Thema: „hochstrittige Elternschaft“. http://berlin.vafk.de/index.php?id=1570
    Mit „hochstrittige Elternschaft“ ist nicht die Streitfrage „Besteht überhaupt die Elternschaft?“ gemeint, sondern der Umstand, dass Eltern um ihre gemeinsamen Kinder in einem langen und heftigen Streit stehen. Die Fachwelt hat dafür auch das Label „High-Conflict“-Eltern (HC-Eltern) gefunden.

    Ich hatte mich für das Fachgespräch seit Längerem angemeldet und ging also zum VAfK.
    Am Eingang wurde ich von einer sehr symphatischen Frau begrüßt, die mir erzählte, dass sie ihr Kind nun bereits mehrere Jahre nicht gesehen hat. Erwartet würde von ihr, dass sie sich mit der Situation arrangiere. Der Runde gehörten dann auch erstaunlich viele Frauen an, was mich zunächst etwas irritierte, aber dennoch positiv stimmte. Es stellte sich dann heraus, dass noch eine weitere Frau beim VAfK engagiert ist und mit ihrem Mann, einem Familienrichter a.D., gekommen war. Die anderen Frauen kamen nicht als Betroffene, sondern als Verfahrensbeistand oder in der Kinder- und Jugendhilfe Tätige. Ob aus persönlichem Interesse oder im Rahmen der beruflichen Fortbildung blieb unklar. Bei den anwesenden Männern fielen Profession und Betroffenheit häufiger zusammen. Ein Problembewusstsein hatten jedenfalls alle, Frauen wie Männer.

    Das Thema „hochstrittige Elternschaft“ wurde kurz vorgestellt und auf die Häufigkeit dieser Konstellation in der Beratungspraxis hingewiesen. Aus dieser Beratungserfahrung hatten sich immer wiederholende Muster im Verlauf dieser Dramen gezeigt, die an kurzen Beispielen aufgezeigt wurden. Den größten Raum nahm die Vorstellung des aktuellen EGMR-Entschädigungsfalls Moog gegen BRD ein http://hudoc.echr.coe.int/eng#{„itemid“:[„001-115414“]}
    und http://www.selbsthilfe-nb.de/images/aktuelles/2016/VAfK-PM_EGMR-Moog.pdf

    Bei der Vorstellung des Falls ging mein Puls in die Höhe. Das passiert selbst in Gerichtsverhandlungen nur noch selten in solchem Ausmaß. Es fiel mir wohl schwer an diesem Ort die Zumutungen auszuhalten. Zu viele Parallelen, zu viele Erinnerungen an Ohnmacht, Zugeständnisse, Hoffnung, Aufopferung, Kampf, Enttäuschung und unendliche Wut. Als dann im nachfolgenden Gedankenaustausch die Thematik: „bewusster Rechtsmissbrauch durch Richter und beteiligte Professionen und mögliche Hintergründe“ faktisch ausgelassen wurde, musste ich es mit Klartext thematisieren. Das war wohl Einigen neu und Vielen unangenehm. Zwar widersprach niemand meinen Erklärungen, aber darüber sprechen wollte man doch lieber nicht. Am ehesten folgte mir noch der Familienrichter a.D., auch wenn er die gravierenden Mängel in Familienverfahren eher an Wissenslücken der Richterschaft und Mängeln der Verfahrensweise festmachen wollte. Er warb für einen anderen Verfahrensweg im Familienrecht. Man will beim VAfK offensichtlich weiter sehr viel Geduld aufbringen und lieber pragmatische Überzeugungsarbeit leisten. Betroffenen möchte man dabei helfen, Zuspitzungen zu vermeiden und das Wohl des Kindes als oberstes Ziel zu sehen. Möglichkeiten der Besserung auch bei sich selbst zu suchen, ist auch immer wieder Thema. Das ist sicher alles löblich und für Betroffene am Anfang des beschwerlichen Weges hoffentlich auch hilfreich. Manchen Professionellen wird das auch zum Nachdenken bewegen. Aber solche Fälle wie u.a. Moog gegen BRD rufen zwingend nach dem Strafrecht, wegen Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch. Wer sich das nicht traut auszusprechen, wird von den Tätern verarscht und verhöhnt werden. Nämlich von den kriminellen Entscheidern und Mitentscheidern ohne jede Fachkenntnisse in der Sache, aber mit allen Erfahrungen und Tricks in der gemeinschaftlichen Manipulation und Bandenbildung.

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  11. Lutz Lippke schreibt:

    Die Reform der Kinder- und Jugendhilfe ist derzeit allein ein Thema zwischen Ämtern, freien Trägern und deren Beschäftigte. Kinder und Eltern werden bisher nicht beteiligt und ahnen nichts von den Neuerungen. Als Vater bin ich von der Kinder- und Jugendhilfe direkt betroffen, gelte aber faktisch als Unbeteiligter. Die derzeitigen Regelungen und Verfahrensweisen sind zum Teil unhaltbar bis kriminell.
    Daher finde ich es wichtig, die Neuregelung der Kinder- und Jugendhilfe aufmerksam zu begleiten und sich so mit der bisher eher unbeachteten Materie auseinanderzusetzen. Sie betrifft eine wesentliche Grundlage unserer zukünftigen Gesellschaftsentwicklung.
    Ich werde auch in Zukunft kein Blogger werden, aber mein bisheriger Arbeitsstand zum SGB VIII sprengt den Umfang eines Kommentars. Hinweise, Kritiken und Mitarbeit sind gern gesehen, eine direkte Kommentarfunktion werde ich aber nicht freischalten.
    http://memowand.blogspot.de/2016/11/zeitenwende-in-der-kinder-und.html

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