Widerspruch, Herr Dr. Strate!

von Joachim Bode

„Tatsächlich besteht für die von der 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg beabsichtigte Heranziehung eines psychiatrischen Sachverständigen eine rein formelle Notwendigkeit.

Deshalb hat die Verteidigung dieser Ankündigung nicht widersprochen. Denn das letzte gegen Gustl Mollath gesprochene Urteil lautete auf Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt. Dieses Urteil existiert nicht mehr. Da aber ein Urteil solches Urteil in der Vergangenheit existiert hat, muss das nunmehr zuständige Gericht die Vorschrift des § 246a StPO beachten. Dort heißt es:

„Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen.“

Wenn auch nur die Möglichkeit einer Unterbringung besteht, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen obligatorisch. Das Gericht darf davon nicht absehen. Der Angeklagte kann hierauf nicht verzichten. Selbst wenn – wie im vorliegenden Falle – diese Möglichkeit nur eine theoretische ist, hat das Gericht diese Vorschrift zu beachten.

Die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Hauptverhandlung ist also nicht überraschend, sondern selbstverständlich, weil gesetzlich geboten.“

Vorstehender Text ist ein Teil der Stellungnahme auf der Internet-Seite von Rechtsanwalt Dr. Strate, dem Verteidiger Gustl Mollaths, zur Bekanntmachung des LG Regensburg, seinen Mandanten Gustl Mollath vor der Durchführung der Hauptverhandlung auf Schuldfähigkeit untersuchen zu lassen.

Nur:

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung kommt gerade nicht in Betracht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Begutachtung – erst recht vorab – liegen nicht vor.

246a StPO ist nicht geeignet als Grundlage einer Gutachterbestellung –  jedenfalls nicht im Falle Mollath!

Dies ergibt sich vor allem aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.8.2013: Danach ist die Unterbringung von Mollath sogar auf der Grundlage der im Brixner-Urteil behaupteten Straftaten spätestens seit 2011 unverhältnismäßig und damit rechts- und verfassungswidrig. Immerhin haben es mehrere Gerichte – die Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth und auch der hohe Senat des OLG Bamberg – im Rahmen ihrer inzwischen zahlreichen Entscheidungen nicht geschafft, eine verfassungsmäßigen Ansprüchen gerecht werdende Beschließung der weiteren Unterbringung Mollaths zu begründen.

Die Belastungssituation Mollaths hat sich durch die Nachforschungen von Dr. Strate (nachzulesen in seinem Wiederaufnahmeantrag) und die monatelangen, nicht weniger umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Regensburg so weit entspannt, dass kein deutscher Staatsanwalt eine solche Angelegenheit zur Anklage bringen würde, zu dünn sind die Anhaltspunkte für strafbares Verhalten Mollaths. Es steht sogar fest, dass einige Anklagepunkte auf reinen Erfindungen beruhen. Das belastende Attest ist „unecht“ oder sogar gefälscht! Und kein deutsches Gericht würde so eine dünne Sache – wäre sie angeklagt – zur Hauptverhandlung zulassen (als zuständiger Richter würde ich erwägen, solch einen anklagenden Staatsanwalt wegen Beleidigung zu belangen :-).

In der Wiederaufnahme ist die Situation etwas anders: Hier gilt die ursprüngliche Anklage weiter, und so auch die Verfahrenseröffnung, ungeachtet der seitdem ermittelten entlastenden Momente. Deshalb muss neu verhandelt werden.

Das gibt der Regensburger Strafkammer aber längst noch nicht das Recht, so zu tun, als gäbe es diese entlastenden Momente nicht. Und Mollath belastende Gutachten hat das Bundesverfassungsgericht als das entlarvt, was sie sind: Scharlatanerie.

Wenn jetzt das LG Regensburg unter tatkräftiger Unterstützung seines Pressesprechers Johann Piendl (zum Letzteren hier) die Begutachtung Mollaths anordnet, bedeutet dies reiner Hohn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht und – vor allem – den Rechten des Gustl Mollath, ob grundgesetzlich oder „nur“ verfahrensrechtlich geschützt. Die Berufung auf die sogenannte „Vorgeschichte“ des Falles ist dabei besonders infam, war doch der Haupt-Anknüpfungspunkt für die Psychiatrisierung Mollaths – neben den nicht nachgewiesenen und erfundenen Reifenstechereien – dessen Vorwurf von Schwarzgeldgeschäften, die sich inzwischen längst als Realität erwiesen haben.

Also: Wo gibt es nur den kleinsten Ansatz für die Annahme, die Möglichkeit, dass die Unterbringung Mollaths in Betracht kommt – wie es das Gesetz voraussetzt?

Ich gehe davon aus, dass das LG Regensburg mit der Anordnung der Begutachtung eigene – vom Gesetz losgelöste – Ziele verfolgt, die in Opas Blog bereits zur Sprache gekommen sind.

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19 Antworten zu Widerspruch, Herr Dr. Strate!

  1. Joachim Bode schreibt:

    Kleine Ergänzung:

    Wenn es nicht um das bisher fast nur katastrophal verlaufene Verfahren Mollath gehen würde, wäre gegen Dr. Strates Taktik nichts einzuwenden.
    Das LG Regensburg wird die beabsichtigte Vorab-Begutachtung Mollaths nur mit dessen Einverständnis umsetzen können, die aber – zu Recht – verweigert wird. Die Begutachtung aufgrund Aktenstudiums und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wird rudimentär und somit voraussichtlich ergebnislos bleiben – es sei denn, der Gutachter hieße Kröber, der es ja bekanntlich schafft, jedermann in jeder Lage – ob fern, ob nah – zu be“gut“achten.

    Also ein rein akademischer Streit?

    Nein, das LG Regensburg ist nämlich dazu aufgerufen, im Rahmen der Wiederaufnahme dem Gesetz Geltung zu verschaffen, begangenes Unrecht zu korrigieren.

    Wenn schon die ersten Schritte des LG Regensburg in die falsche Richtung weisen, läßt dies Böses erwarten – unabhängig davon, dass diese Schritte durch Eingreifen des Verteidigers ins Leere laufen.

    Deshalb ist es von höchster Bedeutung, jeden einzelnen Schritt des LG Regensburg unter die Lupe zu nehmen und nichts durchgehen zu lassen, was an die unseligen Gesetzwidrigkeiten zahlreicher bayerischer Richter und Staatsanwälte vor dem Freilassungsbeschluß des OLG Nürnberg erinnert.

    Es bleibt noch viel zu tun, zu viel!

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    • Helmut Mayr schreibt:

      Es geht natürlich nicht um die Schuldfähigkeit von Gustl Mollath. Es geht um die Rechtsbeugung der Richter Brixner, Eberl und Heinemann. Solange Dr. Strate keine Strafanzeige gegen Otto Brixner erstattet, wird man in Regensburg auch nicht davon ausgehen wollen, dass Rechtsbeugung vorliegt.

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    • gabrielewolff schreibt:

      @ Joachim Bode:

      Ein Blick über den Gartenzaun lohnt sich vielleicht, RA Strate hat Ihnen länglich geantwortet:

      Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (2)

      Beste Grüße,

      Gabriele Wolff

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      • Joachim Bode schreibt:

        @Gabriele Wolff:

        Vielen Dank für den Hinweis, den ich nach längerer Autobahnfahrt erst jetzt lesen konnte.
        Den Blick „über den Gartenzaun“ pflege ich normalerweise ständig, wobei mir beide Seiten des Zauns gleichermaßen vertraut sind. Es soll ja auch Zäune geben, die vorrangig keine trennende Funktion haben.

        Liebe Grüße,

        Joachim Bode

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      • Joachim Bode schreibt:

        Leider hat Herr Dr. Strate seinen Kommentar nur unter dem vorstehend von Gabriele Wolff genannten Link bekannt gegeben, den ich hiermit zur Lektüre empfehle.
        Dort habe ich ihm auch (kurz) wie folgt geantwortet:

        Lieber Herr Kollege Dr. Strate,

        Dank für Ihre wohlwollende Kritik, die ich gern akzeptiere.

        Die von Ihnen genannten Hintergründe kannte ich bisher nicht.

        Mag die Bestellung eines Sachverständigengutachtens auch rechtlich gerechtfertigt sein – im Wiederaufnahmeverfahren erhält diese früh bekannt gegebene Maßnahme vor dem Hintergrund der bisherigen Geschehnisse mehr als nur ein “Geschmäckle” – jedenfalls nach meinem Geschmack.

        Beste Grüße,
        Joachim Bode

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  2. Dian schreibt:

    „Rechtsanwalt Dr. Strate beabsichtigt nicht, eine auch nur irgendwie geartete Begutachtung Mollaths zuzulassen, egal ob nah oder fern … Dies ergibt sich bereits aus seinem Ziel, die Tatvorwürfe der Anklage vollständig in Frage zu stellen, ja, ihre freie Erfindung nachzuweisen.
    Ohne die Feststellung von Straftaten wäre die Begutachtung im voraus juristisch und auch wirtschaftlich völlig widersinnig, auch wenn sie in Bayern und möglicherweise auch anderswo immer wieder vorkommt. Dem läge eine vorweggenommene (voreingenommene) Täterschaftsannahme zugrunde. Es gibt sicher Juristen, die damit kein Problem haben, in Regensburg wohl gehäuft.“ (Joachim Bode 6. November 2013 um 17:40: https://opablog.net/2013/11/05/die-trotzigen-richter-des-landgerichts-regensburg/#comment-8582 )

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  3. Bert schreibt:

    Ein aufgebrachter Kommentar…
    … da noch nichts an den Gesetzen reformiert wurde, das Verständnis ihrer Anwendung keine neue Blüten hervorgebracht, und die Anwendung unterhalb des Verfassungsgericht eh folgenlos willkürlich stattfinden kann, da ist es doch klar, dass man wieder und wieder und wieder auf diesen Eisberg zusteuert, und es vom Gesinnungszufall abhängen wird, was dabei herauskommt.

    Und das kommt ja nicht von ungefähr. Solange man nicht die wesentlichen Gedankenfehler ausfindig gemacht hat, wird man immer wieder und wieder das eine und andre zu recht im Gesetzestext finden, und sich wundern, dass trotzdem Mist herauskommt.

    Der Fehler liegt darin, dass man sich über das “’Faktum“‘ Schuldfähigkeit täuscht.
    Ich werde nicht müde die Wichtigkeit der Einsicht zu betonen, dass Schuld-Un/Fähigkeit kein medizinisches Konzept ist, und auch dann nicht kausal von medizinischen Indizien abhängt, selbst wenn zur Feststellung ebendiese medizinische Kausalität-Möglichkeit nachgewiesen werden muss.
    So muss etwa eine Zeuge oder Polizeiarbeit den Täter und die Tat zwar eindeutig kausal zuordnen können, und der Richter muss seinen Spruch mit ebendieser Kausalität begründen, aber er muss sich nicht darauf verengen/entmündigen/entqualifierten, sondern muss Zeugenaussagen und Polizeiermittlung plausibilisieren, einordnen, abwägen, und Glaubwürdigkeit schenken.

    Handelt es sich aber um Psychologie, kommt plötzlich ein Selbst-Entmündigungsprozess (vor dem unbekannten Gotte: Unbewusstes – gedacht als nur durch Stellevertretung(!) wahr zu deutendes Unterbewusstsein) hinzu.
    Nicht zuletzt, weil tatsächlich eine Asymmetrie zum Unbewussten gegeben sein kann – aber der Umkehrschluss, dass ein fremder (auch noch über Aktenstudium) durch Studium des Allgemeinen, mehr über den subjektiven Einzelfall aussagen könne… Diesen Irrglauben findet man seit eh und je bei minderen Wissenschaftlern, die Wissenschaft (man denke daran wie lange öffentlich gerechtfertigt Missbrauch und Grenzübertritte in Odenwald angesehen und gerechtfertigt galten) für ihren Narzissmus missbrauchen, und keinen Gedanken daran verlieren wollen, innerhalb welchen Rahmens die Wissenschaft Gültigkeit haben kann.

    Dass ein Prof. Kröber (der Wissenschaft auf sarrazinsche Weise zur Entmündigung missbrauchen will) , den Missbrauch, wie ein Päd. Becker, also eben gerade diese Grenze nicht einsehen will, und es so über diese Übergriffigkeit zu seiner narzisstischen (und kindlich-pummelig-unerzogenen) Phallus-Aufladung kommt, verwundert kaum. Interessant ist aber, welche Wirkmacht solche Verführer und übergriffige Personen auf eine schwache Umwelt haben:

    Schuldunfähigkeit ist eine menschlicher Zuspruch, und nur dadurch gegeben. Schuld und Unschuld wird von Menschen/Juristen ‚verteilt‘. Die kausale(!) Rechtfertigung kommt nur(!) vom Menschen her, der aus Einsicht vor (übergroßen) Einflüssen sich selbst(!) und seinen Schuldspruch zurücknehmen will – um den anderen vor diesem (ungerechtfertigt befundenen) Schuldspruch zu bewahren.
    Dass sich der Mensch/Jurist auf eine Einschätzung gründen will, um sich daraufhin selbst(!) mit seinem Schuldspruch zurückzuhalten, auf eine Einschätzung also, für die eine Kausalität medizinischer Einflüsse auf eine Person darlegt werden kann, bedeutet aber nicht, dass der Schuldspruch sich aus derselben bloß medizinischen Einwirkkausalität ergibt.

    Wie blöd wäre das auch? So blöd wie ein entmündigender Bettler Kröber, der meint, automatisch kausalen Zugang zum Porte­mon­naie eines barmherzigen Mitmenschen zu haben, nur weil er seinen eigenen Zustand allgemein als arm auffällig darstellen kann.

    Natürlich will man von einem Bettler nicht durch bloße Mitleidskausalitäten übers Ohr gehauen werden, und macht deswegen ein paar Indizien von der eigenen Spendenbereitschaft abhängig. Aber deswegen greift doch der frech-dreiste Umkehrschluss nicht, dass ein Kröber und co. durch medizinisch Indizien automatisch/kausalen Zugriff auf die Selbstrücknahme eines Schuldspruches haben sollte oder auch nur könnte.

    Nur aus dieser Übergriffigkeit ergibt sich eine perverse Nähe von real ausgesprochenen psychiatrischen Auffälligkeiten und automatisch gedachter Schuldunfähigkeit- als wäre mit einer bloßen Auffälligkeit das wesentliche auch nur berührt oder gerechtfertigt.

    Kröber und Richter wie Brixner, sehen sich nach wie vor, wie ein Päd. Becker, gar nicht veranlasst, Übergriffe durch klare Grenzen auch bloß im Denken oder in der Sprache professionell ziehen zu wollen. Pädagogik hier, psychiatrische Auffälligkeit dort, und schon sei alles wesentliche gesagt.

    Wen interessiert da denn noch, dass mit dem Zurückhalten eines Schuldspruches eine Person eigentlich human-barmherzig (die Schuldfähige Instanz einer Person unangreifend schützend) behandelt werden wollte, und nicht ‚human-eugenetisch‘ über die innere Person hinweg, die innere Integrität entmündigt-übergangen, durch Aktenkunde. Pfui! (Aber historisch…)

    Dieser wesentliche Inhalt, die innere Krankheits!!!erlebende!!! Person, die durch Schuldunfähigkeit geschützt werden sollte, wird durch unsauberes Denken verwischt, verramscht und pervertiert. Aus diesem Grunde kann eine Schuldunfähigkeit gar nicht gegen eine Person angewandt werden, und wenn doch, dann nur zur ‚humanen‘ Selbstbefriedigung. (Da ist dann klar wer zum Lustobjekt degradiert wird.) Aber es war noch nie ein Problem – auch von Medizinern und Psychiatern nicht- , die Auslöschung des anderen als ‚human‘ dastehen zu lassen.

    Nach wie vor muss ein Kröber (und co.) nicht nachweisen, oder überhaupt berücksichtigen, welch Einfluss seine beobachteten Auffälligkeiten im Einzelfall, also konkret hatten.
    Und wenn allgemeine Wirkungen von ‚Auffälligkeiten‘ im Allgemeinen bekannt sind, was anderes kann dann konkret bedeuten, als nämlich die subjektiv-erlebende Wahrnehmung/Bedeutung/Deutung beim konkreten Menschen?

    Und hier kommt dann wieder Urteils-vorwegnehmend der entmündigende Missbrauch ins Spiel: Der zu begutachtende ist per se schon (durch Wissenschaft/Unbesstes/Auffälligkeiten) ‚entschuldigt’/’entmündigt‘, weil der Gutachter sich schon statt der konkreten Person durch Aktenkunde an dessen Stelle setzt und über allgemeine Erkenntnisse das subjektive Erleben ersetzt, pervertiert, auslöscht: ebendies wollte man unangegriffen belassen.

    Und wie ein Päd. Becker soll dann das Argument greifen: Er (etwa Mollath) habe ja nicht mit ihm im Explorationsgespräch gesprochen, was ja nichts anderes heißt, als: Der Junge war nicht bekleidet im Bett gelegen, also sei der übergriffige ‚Umkehrschluss‘ schon gerechtfertigt. …

    Aber man kann/will immer noch nicht die nötige Konsequenz ziehen, in einem Prof. K. einen Päd. Becker zu erkennen. In zehn Jahren vielleicht?

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  4. wieder mal da schreibt:

    @Joachim Bode
    Sehr geehrter Herr Bode, wenn das Verfahren ohne Gutachten (Überprüfung etwa bestehender Wahnvorstellungen) abläuft, kann dann das Thema Schwarzgeldverschiebungen irgendwie im Verfahren eine Rolle spielen?
    Wo wird die Rolle der Banken ans Licht gezerrt?
    Gibt es ein Verfahren, in dem die Rolle der Banken öffentlich verhandelt werden muss?

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    • Joachim Bode schreibt:

      Die Schwarzgeldverschiebungen können in Bezug auf Mollaths Gesundheitszustand keine Rolle spielen, da sie im Bericht der HV-Bank als real bestätigt worden sind.

      Wohl aber spielen sie eine Rolle für die Bewertung der Zeugenaussage der Ex-Frau Mollaths, weil sich daraus Motive für eine Belastungsabsicht ergeben könnten.

      Dies beschränkt den Aufklärungshorizont im vorliegenden Fall, der sich juristisch nicht unbedingt für ein Bankentribunal eignet.

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      • Albert A. schreibt:

        Herr Joachim Bode,
        die Schwarzgeldverschiebungen müssten eigentlich ein Gegenstand einer ANDEREN Gerichtsverhandlung sein. DANK der Tatsache, dass sie der UNTERSTELLUNG eines wahnhaften Zustandes dienten, können sie nun auch in diesem Wiederaufnahmeverfahren behandelt werden, in dem es eigentlich NUR um Gewalt gegenüber der Ehefrau und Reifenstecherei gehen müsste.
        Der Richter Herr Brixner hat das auch so gesehen, und den Herrn Mollath ANGESCHRIEN, wenn er auf diese Schwarzgeldverschiebungen hinweisen wollte. Richter Brixner hat Herrn Mollath sogar gedroht, ihn des Saales zu verweisen, wenn er die Schwarzgeldverschiebungen noch einmal erwähnt, und die damalige Verhandlung werde dann in Abwesenheit von Gustl Mollath weitergeführt…

        Manche Paradoxe sind wahrlich nicht logisch, dafür aber paradox.

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  5. Bert schreibt:

    Nachtrag:

    Ein weitere unglückliche Verknüpfung zu einer vom Gericht zugestandenen Schuldunfähigkeit ist die Sicherheitsverwahrung, die sich möglicher Weise (immer?) auf dasselbe Gutachten sützt.

    Scheint eine eine bloße psychiatrische Auffälligkeit (und wird nur sekundär kausal mit Anlasstaten und deren Schwere geknüpft) für die Schuldunfähigkeit durchaus aus ‚Gnade und Güte‘ gerechtfertigt, und differenziert und frägt man deswegen schon gar nicht mehr nach den persönlichen Schweregrad der Auswirkungen dieser Auffälligkeiten, weil man es eh gut meint, bläht man also psychiatrische Auffälligkeiten so auf, als bräuchte man über den Schweregrad (und Wikrung auf die Person) gar nicht mehr reden, so führt das im Anschluss bei der Sicherheitsverwahrung gerade dorthin, wo es auch bei Mollath gelandet ist:

    Bloße psychiatrische Auffälligkeiten und Nichtigkeiten, müssen wegen zugestandener Schuldunfähigkeit (aus Nachsichtigkeit und Milde) bei dem Sicherheitsverantwortung gegenüber der Gesellschaft natürlich gerade andersherum, besonders streng (in diesem Fall ist das ja verantwortungsvoll), abgewogen werden.

    Die Möglichkeit, dass eine psychiatrisch auffällige Person trotzdem noch kriminelle Potenzen haben kann, also ein Bewusstsein über sein Tat und deren Folgen, also ein mögliches Einverständnis mit den eigenen klar bewerteten (krank motivierten) Taten haben kann, sich sogar daran erfreut – diese Option scheint es für Kröber und co. nicht zu geben.
    So kann mit diesem eingeschränkten Weltbild bei einer kriminellen Tat einer psychiatrische Nichtigkeit oder Auffälligkeit ja nichts anderes als Motivation/Ursache vorausgestellt werden, als
    die Krankheit.
    Woher gesunde kriminelle Taten herkommen, kann und braucht man ja nicht beantworten. Aber fest steht, dass dies bei kranken Personen sonnenklar aus Akten gedeutet werden kann.

    Man muss sich das klar machen: psychiatrische Auffälligkeiten stehen im Raum dafür, dass psychiatrische Wirkungen auf die Person dergestalt zur Tatzeit gewirkt haben sollen, dass diese entweder sich nicht steuern konnte, oder nicht mehr geistig in der Lage war Tat und Folgen zu beurteilen!!!

    Das wäre so, als würde jemand ein Wort gerade nicht einfallen, oder hätte eine Sehschwäche und man würde ihn gleich geistig für derart behindert einstufen, als könne er sich und seine Tat nicht mehr kontrollieren oder klar einschätzen. Das ist schon ziemlich dreist – aber geht deswegen gutbürgerlich durch, weil man ja nur an Schuldunfähigkeit denkt – dem ‚barmherzigen Gnadenakt‘, und nicht an die anschließende (streng zu handhabende) Sicherheitsverwahrung, wo es gar nicht mehr so sehr um den Täter, sondern um ein Schutzbedürfnis der Gesellschaft geht.

    Wer dann auch noch paranoid bloße psychiatrische Auffälligkeiten als Gefahr seiner gutbürgerlichen Welt betrachtet, wie ein Kröber, fühlt sich dann auch sehr schnell im Reinen, will eine verhältnismäßige Differenzierung auch gar nicht mehr vornehmen. Denn psychiatrische Auffälligkeiten werden nicht zu Entlastung Mollaths, sondern immer noch zur eigenen Rechtfertigung missbraucht.
    So jemand, der nicht bürgerlich in Reih und Glied steht, und einfach nicht auf das Parteibuch schwören will, ist halt schnell als solch ein ‚Querulant‘ ganz offenkundig bezeichnet. Viele biedere einfältig gestrickte Menschen haben vor solchen ‚Abartigen‘ Menschen Angst, und dann ist natürlich ein Schutzbedürfnis gerechtfertigt.

    Dass dabei jedes Maß verloren geht, dass ein vorgeworfenes Schlagen einer Frau schwerer wiegen soll als Leipziger-Kröbersche Freiheitsentzug von bis zu 7 Jahren, dass Reifenstechen ohne Opfer (und eingeschränkter Gefahr), weit gefährlicher sein (obwohl kein einziger siebn Jahre an einem Autounfall-Rippenbruch gelitten hat) soll als Freiheitsentzug von 7 Jahren – wen wundert das?

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  6. Blaumeise schreibt:

    Die Psychologie ist in der Zwischenzeit schon als Religionsersatz einzustufen. Sie übernimmt die Seelsorge, wo ursprünglich die Kirchen zuständig waren und auch die damit verbundene Machtausübung.
    Was die Psychologie gefährlich macht, ist der Anspruch der Unfehlbarkeit und die Symbiose zur Justiz.
    So können Justiz und Psychologie gemeinsam unkontrolliert Macht ausüben.

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    • Winfried Sobottka schreibt:

      @ Blaumeise: Stimmt fast alles: „Seelsorge“ betrieb die Kirche (abgesehen von einzelnen Pfarrern) nie der Seelsorge wegen, sondern, um das Volk stets ausspitzeln zu können, und die wahren Mächtigen sitzen nicht in Justiz und Psychologie/Psychiatrie, sondern abwechselnd in Super-Luxusvillen, auf Super-Luxusyachten und in Super-Luxushotels.

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    • Dian schreibt:

      „Was die Psychologie gefährlich macht, ist der Anspruch der Unfehlbarkeit und die Symbiose zur Justiz.“, zwitscherte Blaumeise heute um 11:14. Wie wahr. Aber in den angeführten Kriterien ist gar kein großer Unterschied zwischen Psychiatrie und Kirche. Selbst heute hängen die Kruzifixe wenigstens in den süddeutschen Ländern nicht nur in Klassenräumen sondern auch in Gerichtssälen. Und die – christlichen – Kirchen sind in ganz Deutschland – zahlenmäßiger – Hauptträger der Geschlossenen. Wenn man dann noch die zweifelhafte Wissenschaft „Psychiatrie“ als das versteht, was sie ist, eine dogmatische Glaubenslehre, dann kann man auch den letzten Schritt zu der Hypothese wagen, dass die Psychiatrie nur die Fortsetzung des finstersten Religionsmumpitz‘ ist, die notwendig wurde, weil sich Kirchensäle immer weiter leeren und die Menschen mehr Wissen statt Glauben wagen.
      Vielleicht ist Psychiatrie gar die moderne Inquisition.

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    • Lutz Lippke schreibt:

      Ich „glaube“ Psychologie ist da zu weit gegriffen. Es gibt viele Felder und Akteure der Psychologie, die zwar naturwissenschaftliche Präzision anstreben, sich aber unzweifelhaft bewusst sind, dass sie mit Wahrscheinlichkeiten arbeiten. Ein paar Semester Psycho habe ich als Nebenfach belegt, in psychologischer Methodenlehre werden die Grenzen psychologischer Aussagen jedem Studenten vermittelt. In vielen Psychologiebereichen wird damit auch sauber gearbeitet.
      Das Problem und gleichzeitig die Chance der therapierenden Psychologen ist das Verschmelzen von Statistik, Einzelfall und eigenen Wertvorstellungen. Der Patient kann und muss daher selbst einen Vertrauenswürdigen an sich lassen.
      Ganz anders stellt sich dieses Problem im Fall der forensischen Gutachten dar. Ich habe es so verstanden: Nur auf der Grundlage einer schon existierenden juristischen Tatfeststellung wird dem Täter vom zugewiesenen Gutachter Einsichtsfähigkeit und Wiederholungsgefahr zu- oder abgesprochen. Einem zu unrecht Beschuldigten kann aber keine Einsichtsfähigkeit zugesprochen werden, womit automatisch die Wiederholungsgefahr verknüpft wird. Eigentlich müsste ein seriöses Gericht ein Gutachten nur als Indiz werten und selbst ordentliche Arbeit leisten oder seriöse Gutachter müssten den Gerichtsauftrag immer auf die Frage: Täter / Nichttäter erweitern. Noch dazu kommt das Problem, dass statistische psychologische Tests keine sicheren Einzelfallaussagen erlauben. Das in diesem Umfeld also pathologisch Schindluder mit grundlegenden Regeln der Psychologie und Juristik betrieben wird, lässt den Vergleich mit Sektenunwesen zu.

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  7. Blaumeise schreibt:

    @ Dian
    Der Fall Mollath ist eine Form der modernen Inquisition und es ging und geht immer nur ums Geld.

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    • auchmalda schreibt:

      @Blaumeise
      Richtig ist, daß Justiz und Psychiatrie bestens zusammenarbeiten, aber die eigentliche Funktion der Psychiatrie ist die Bedienung der Machtinteressen von Politik und Eliten, die im Gegenzug dafür gesorgt haben, daß Menschenrechte in der Psychiatrie ausgesetzt werden dürfen (Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung = Geld verdienen bis zum Abwinken).

      Was die Psychiatrie gefährlich macht, ist die Machtfülle, die Politik und Eliten der Psychiatrie zugestanden haben. Sie haben eine vierte Gewalt geschaffen, derer sie sich jederzeit bedienen können, um Bürger unter Mißachtung sämtlicher Grundrechte zu entsorgen. Wenn keine reale psychische Erkrankung vorliegt, sie aber vorliegen soll, legt man alles gegen den zu Entsorgenden aus und konstruiert damit eine psychische Erkrankung. Unfehlbarkeit ist weniger ein Problem als die Menschenverachtung, die solche Leute mitbringen.

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    • Dian schreibt:

      Warum nur Mollath? Und es geht um weit mehr als den schnöden Mammon: die Macht.

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