Die Mollath-Gutacher-Psychiatrie (Kurzform: „Mollath-Gutachteritis“) hatte 10 Versuche frei (Dr. Krach, Lippert, Dr. Wörthmüller, Dr. Leipziger, Dr. Zappe, nicht namentlich genannte Sachverständige des BKH Straubing, Prof. Dr. Kröber, Prof. Dr. Pfäfflin, nicht namentlich benannte Sachverständige des BKH Bayreuth, Dr. Bahlig-Schmidt). — Eigentlich waren es 13 Versuche. Ich möchte jedoch aus hoffentlich nachvollziehbaren Gründen die Namen der Gutachter Dr. Simmerl, Dr. Weinberger und Prof. Dr. Diekhöfer nicht in die vorstehende Ehrengalerie aufnehmen. —
Nach 10 Versuchen wird es höchste Zeit, der aufblühenden Psychiatrieschule „Mollath-Gutachteritis“ einen 11. Versuch zu genehmigen. Prof. Dr. Nedopil soll, wenn es nach dem Landgericht Regensburg geht, diese Chance bekommen. Er wird zunächst Mollaths Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Ehelichung der Zeugin Petra 1M untersuchen. Das Gericht will nämlich jetzt sowas von gründlich vorgehen, dass man sogar Beckstein und Stoiber und Rampl und sogar Nerlich als Zeugen laden will. Oder hab‘ ich das jetzt geträumt?
Goldene Zeiten stehen der „Mollath-Gutachten-Psychiatrie-Schule“ (MGPS) bevor. In Planung sind Gutachteraufträge bezüglich der Schuldfähigkeit der Herren und Damen Huber, Eberl, Brixner, Heinemann, Hubmann, Fili, Stengel, Jüttner, Woertge, Greger, Krischker und weitere. Doch das sind nur erste Aktivitäten, sozusagen zum Warmlaufen. Darüber hinaus werden Gutachteraufträge vorbereitet, die die Schuldfähigkeit der Herren und Damen Beckstein, Stoiber, Faltlhauser, Merk, Haderthauer, Seehofer und weitere betreffen. Zum Schluß die Hohe Schule: Man wird die Schuldfähigkeit aller zehn o. g. Gutachter begutachten.
Es gilt als sicher, dass zum Obergutachter aller Gutachter, zugleich Ehrenpräsident der „Mollath-Gutachten-Psychiatrie-Schule“ (MGPS), der bewährte Quereinsteiger und künftige Ehrenbürger Bayreuths Gerd Postel berufen wird.
Die progressive Entwicklung der „Mollath-Gutachten-Psychiatrie-Schule“ (MGPS) wird auf den einschlägigen JuristInnenblogs sowie mit regelmäßigen 115-seitigen Presseerklärungen der GM-Verteidigung kritisch begleitet werden.
Wahrscheinlich können nur seelisch verkrüppelte Juristen den Buhei um die Gutachter verstehen.
Ich bin nicht in der Lage, den Fahrplan des LG Regensburg nachzuvollziehen. Der wird nur dann logisch, wenn beabsichtigt ist, Mollath etwas anzuhängen …
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Ausschließen kann ich nichts. Wenn aber die „Logik“ des Fahrplans des LG Regensburg der Logik der gesetzlichen Anforderungen entspricht, dann könnten wir die Quelle der Logik besser identifizieren…
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Im Falle einer Ausschreibung reichen der Leipziger-Referent Dr. Thomas Pöhlmann-Moore und sein Kollege Andreas Allner aus München, jeweils Nedopil-Schüler, das juristenerwünschte Angebot ein.
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Oder genau andersrum … es geht darum, durch das Gutachten einen Grund zu haben, die Bankenaktionen zu untersuchen. Es müssen doch die angeblichen Wahnvorstellungen auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden … da könnte es doch sein, dass Zeugen von der Bank geladen werden müssen.
Welchen Grund hat es, dass das OLG Nürnberg an eine Wirtschaftststrafkammer zurückverwiesen hat?
Welchen Grund gibt es in einer Hauptverhandlung wegen Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung sich um Schwarzgeld zu kümmern?
Und dann liefern andere die angekündigten Beweise … was verjährt bis dahin alles?
Klicke, um auf 2013-01-13-Mollath-Anz-RA-Schmid-StA-BT-Verjaehrung-AE.pdf zuzugreifen
Vermutlich nur Steuerstraftaten von Kunden, oder wird ein Staatsanwalt ein Verfahren wegen Strafvereitelung wollen?
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Der Zeitpunkt der Schuld-UNfähigkeit
Es ist so ziemlich gleich, was wir uns dazu denken, für das Gericht ist entscheidend, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der angeklagten Straftaten schuldfähig war oder nicht.
Wenn uns Gustl Mollath im Moment nicht als geistig krank erscheint, zehn Jahre nach den ihm vorgeworfenen Taten, heißt es theoretisch noch lange nicht, dass er zu dem damaligen Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten auch schon psychisch normal, also schuldfähig war. Theoretisch ist es möglich, dass er damals doch krank war und dass er während des Aufenthalts in der Forensik auf wundersame Weise heil und damit gesund wurde.
Die umgekehrte Reihenfolge ist noch wahrscheinlicher. Es ist theoretisch möglich, dass Herr Mollath zu dem Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten geistig gesund war, später jedoch wegen der ungerechten Behandlung durch die Justiz und vor allem durch die vielfältigen langjährigen Misshandlungen in der Forensik psychisch krank geworden wäre.
Da hat nun jeder Gutachter, auch die unter uns Laien, große Probleme damit, um den Zeitpunkt der Schuldunfähigkeit, der für das GERICHT so wichtig ist, festzulegen.
Dabei bleibt fast im Schatten dieses Problems, das auch der Zeitpunkt der FESTSTELLUNG der Schuldfähigkeit beziehungsweise der Schuld-UNfähigkeit eine wichtige Rolle spielt.
Die bisherige juristische Praxis erfordert die Feststellung der Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit bereits VOR der Feststellung der Schuld.
Muss die Schuldfähigkeit eines Angeklagten unbedingt schon vor dem gerichtlichen Urteil festgestellt werden? Damit nicht fälschlicherweise jemand als SCHULDIG gesprochen wird, der womöglich gar nicht schuldfähig ist??? Dieses „rücksichtsvolle“ Vorgehen müsste dann aber für JEDEN Angeklagten gelten, ganz gleich, ob dazu bereits eine „Vorgeschichte“ vorliegt oder andere Verdachtsmomente, dass der Angeklagte womöglich psychisch krank sei.
Auch psychisch kranke Menschen sind für die Taten, die sie begangen haben, SCHULDIG! Sie haben diese Taten verschuldet. Sie sind die URSACHE der Taten und Handlungen. Deswegen wäre es sehr gut, erst ordentlich in einem Verfahren festzustellen, ob die psychisch kranken Menschen die Taten wirklich begangen haben, die ihnen vorgeworfen werden. Und sie müssten das RECHT haben, für ihre Taten vor einem ordentliche Gericht, vor dem sie sich auch verteidigen können, verurteilt zu werden!
Wenn das nicht geschieht, dann handelt es sich offensichtlich um DISKRIMINIERUNG der psychisch kranken Menschen!
WOZU dann die psychisch kranke Menschen verurteilt werden, ob zum langjährigen Aufenthalt in einem Straflager oder in der forensischen Klinik, die dem Straflager praktisch gleicht, kann den psychisch kranken Menschen letztendlich egal sein.
Nur UNS darf es nicht egal sein…
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»Deswegen wäre es sehr gut, erst ordentlich in einem Verfahren festzustellen, ob die psychisch kranken Menschen die Taten wirklich begangen haben, die ihnen vorgeworfen werden.«
Sehr einverstanden. Die Logik gebietet, vor jeder forensischen Begutachtung in einem ordentlichen Verfahren festzustellen, ob kriminelle Handlungen, die es nötig erscheinen lassen, psychiatrisch zu prüfen, ob eine psychische Erkrankung der Täter vorliegt oder nicht, von diesen begangen wurden. Ohne vor Gericht erbrachten Tatnachweis entfällt logischerweise jeder Grund für eine forensische Begutachtung. Im Falle eines Freispruchs (siehe Mollath) ist sie regelrecht widersinnig, und alle an solchem Procedere Beteiligten sollten sich vielleicht selber mal einem veritablen Psycho-Check unterziehen.
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Wer hat die Adresse der MGPS? Ich würde mich da bewerben wollen…
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Das 11. Gutachten? Ich vertrete ja die Nullhypothese, dass die Wahrscheinlichkeits-Wissenschaftler die mathematisch korrekte Abschätzung des Überschreitens einer bestimmten Irrtumswahrscheinlichkeit anhand des p-Werts mit variablem Signifikanzniveau durch eine mollathierende Langzeitstudie absichern wollen.
Was die Aufträge der MGPS angeht, wird hier dann auch juristisch gesehen, ziemlicher Blödsinn verbreitet. Für die Begutachtung der genannten Personen müsste doch zunächst wenigstens der Verdacht einer Straffälligkeit bestehen. Gibt es hierzu irgendwelche Erkenntnisse oder Ermittlungen? Oder soll eine Selbstbeauftragung nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz erfolgen?
Dann, Hut ab!
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Was geschieht, wenn Herr Mollath bei seiner Erst-Verurteilung 2006 zwar gesund war, aber jetzt bei der Neubegutachtung als krank erkannt wird? Ich kann mir nicht vorstellen, dass sieben Jahre unschuldig in der Psychiatrie ohne schwere seelische Schäden folgenlos bleiben. Wird er dann evtl. für das erlittene Unrecht nicht entschädigt, sondern wieder „untergebracht“? Es ist schon seltsam, dass man Herrn Mollath wieder begutachten will, aber die Umstände, die ihm zur Verurteilung verhalfen, bleiben vertuscht! Eigentlich sollten doch die Personen, die ihn zu diesem Zwangsaufenthalt verhalfen, einmal untersucht werden!
Unser Präsident, Herr Gauck, hat die Reise zur Olympiade nach Sochji abgesagt, angeblich wegen Menschenrechtsverletzungen in Russland. Dann dürfte er aber auch nicht nach Bayern reisen, hier gab es den Fall Mollath!
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Das LG Regensburg eignet sich nicht ein Wiederaufnahmeverfahren vorzubereiten. Auch die
6. Strakammer nicht. Sie ermittelt ausschliesslich gegen Herrn Mollath. Die Neubegutachtung
ist mal wieder eine Nebelkerze! Wie gestalten sich denn überhaupt die Ermittlungen gegen das
Ehepaar Maske?? Was ist mit seinem Besitz geschehen?? Oder die angeblichen Straftaten die Herr Mollath angeblich begangen haben soll?? Es ist an der Zeit, die Verfahrensfehler , der Verurteilung vom 8.8.2006 mal langsam
offen zu legen! Und vor allem das falsche Atest der Frau Reichel auch vom LG Regensburg
zu rügen! Nein, es wird weitergemauschelt, die Entscheidung des OLG Nurnberg wird überhaupt
nicht gewürdigt!!
Herr Mollath bezweifelt zu Recht, das dort vernünftig gearbeitet wird. Es wird dort kein Verfahren,
was rechtsstaatlichen Qualitätsnormen entspricht vorbereitet!!
Es gibt dringendere Fragen zu beantworten, als eine neue Begutachtung zu fordern!!
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@ Friedrich Leineweber
Zitat:
„Herr Mollath bezweifelt zu Recht, das dort vernünftig gearbeitet wird. Es wird dort kein Verfahren, was rechtsstaatlichen Qualitätsnormen entspricht vorbereitet!!“
Da hat Herr Mollath aller Wahrscheinlichkeit nach absolut Recht, denn der Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland hat auch in Bayern das Bonner Grundgesetz sowie die Europäische Konvention der Menschenrechte ranghöchst zu beachten und zwar dem Wortlaut und Wortsinn nach, alles andere widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip.
Fakt ist, dass das gegen Herrn Mollath 2003 bereits betriebene Strafbefehlsverfahren verfassungs- und konventionswidrig gewesen ist. Das bundesdeutsche Strafbefehlsverfahren stellt eine Vorverurteilung eines Beschuldigten ohne zwingend grundgesetzlich und konventionsrechtlich vorgechriebene öffentliche Hauptverhandlung dar. Es wird dem Beschuldigten das rechtliche Gehör vor Gericht entzogen. Eine Heilung im sog. Beschwerdeverfahren, das alleine der Beweislastumkehr dient, ist nicht möglich. Details lesen sich dazu hier:
http://grundrechtepartei.de/Expertise:Strafbefehl
Und sodann haben hiesige Recherchen ergeben, dass an den Gerichten, vor denen der Fall Mollath seit 2003 gelandet ist, Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe verfassungs- und konventionswidrig zur Rechtsprechung in den jeweiligen richterlichen Geschäftsverteilungsplänen geleistet gewesen sind. Das Hilfsrichterwesen stammt aus dem Jahr 1935, da sollte jedem „Nicht-Nazi“ der Draht aus der Mütze fliegen, doch ist man in der Bundesrepublik Deutschland nicht sonderlich rechtsstaatsbeflissen, stattdessen aber immer noch obrigkeitshörig und hält still, so lange man nicht selbst betroffen ist.
Detail zur bundesdeutschen verfassungs- und konventionswidrigen Rechtsprechung durch Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe,Richter kraft Auftrages oder im Nebenamt lesen sich hier:
http://grundrechtepartei.de/Expertise:Gesetzlicher_Richter
http://grundrechtepartei.de/Expertise:Hilfsrichter
Die Rechtsfolgen lesen sich dann hier:
http://grundrechtepartei.de/Expertise:Nicht-Urteile
Dem Grunde nach simpel, doch seit 64 Jahren haben weder die Täter noch die Betroffenen daran etwas auszusetzen, weil sie es ignorieren.
Um auch den Anwälten den Spiegel vor Augen zu halten, darf sich hier noch jeder mit em seit 64 Jahren verfassungswidrigen Kammerzwang befassen, der übrigens die Anwälte fesselt und der gerade erst verstorbene Nelson Mandela hat es auf den Punkt gebracht gehabt, als er sagte: „Wer selbst nicht frei ist, kann andere nicht befreien“.
http://grundrechtepartei.de/Expertise:Kammerzwang
Ich hoffe, hier nicht wieder alle mit der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland und ihrer bis heute absoluten Wirkweise überfordert zu haben. Übrigens auch hier keine Sorge, die große Koalition ist bereits seit Mai diesen Jahres angetreten, obwohl es sie da noch gar nicht wirklich gab, in dieser Legislaturperiode endlich den Art. 146 GG zu realisieren und das Volk in freier Selbstbestimmung usw. abstimmen zu lassen. Dazu hat die SPD im Mai 2013 einen Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht mit dem Thema „mehr Demokratie“. Darin werden Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum salonfähig gemacht. Soll nämlich das Grundgesetz in seinen wesentlichen Merkmalen wie der Unmittelbarkeit der Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG oder des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz GG und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG erfolgreich beseitigt werden, muss es von außen kommen, da der Gesetzgeber an die Ewigkeitsgarantie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG gebunden ist. Aber das Volk kann sich eine neue Verfassung geben oder das Grundgesetz auf links drehen. Schöne Aussichten auch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip und die Zwangsunterbringungen. Aber solche Aspekte überfordern den Bundesbürger hier und heute sicherlich.
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Vielleicht wird die angekündigte vorsorgliche Alarm-Bereitschaft-Bestellung der
Gutachter-Koryphäe dahingehen relativiert, dass der nicht allein Mollath, sondern
allesamt im Gericht erscheinenden Prozess-Beteiligten einschließlich der Zuschauer
und Presse-Vertreter beobachten, ausspähen soll wie ein NSA-Agent + explorieren soll.
Um ein Gesamt-Psycho-Pathen-Gram des repräsentativen Gesellschafts-Ausschnittes
gutachterlich zu erstellen.
Um zu berichten, was es „Neues aus der deutschen Anstalt“ als Ersatz für Priols Fernseh-Anstalt
gibt, die als Gesellschafts-Abbild sich im Gericht versammelt aus Anlass des Mollath-Falles.
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Eine erneute Begutachtung Herrn Mollaths wäre eine erneute Entmündigung.
Egal wie das Gutachten lautet positiv oder negativ.
„Ich der Gutachter entscheide über Deinen Geisteszustand, ich allein habe die Macht, dies zu beurteilen.“
Meiner Meinung nach ist es ein Verstoß gegen das Menschenrecht, wenn sich ein Mensch im Namen des Gesetzes über einen Anderen erhebt und ihn begutachtet, ohne dass er nachweislich ein schweres Verbrechen begangen hat.
Da werden Paragraphen hin und her geschoben ohne dieses Grundrecht zu beachten.
Ich mach mir immer mehr Sorgen um unseren Rechtsstaat, die mir oft des Nachts den Schlaf rauben.
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Rechtsstaat ist eine Schimäre – kein Wunder, dass Sie da schlecht schlafen mit …
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Ich möchte nicht die forensischen Gutachter von ihrer Verantwortung freisprechen. Psychologen, die die systembedingt statistischen Aussagen ihres Faches aufbügeln und Beweiskraft behaupten, sind unseriös und gruselig. Das dann, juristisch abgesegnet, in der „Klinik“ an den gewonnenen Probanden weiter experimentiert und Profit gemacht wird, ist zynisch und erinnert an alte Zeiten.
Wenn aber der VR am BGH Hr. Nack sich über Gutachter belustigt, sie vorführt und den hochstapelnden Postel lobt, siehe http://www.youtube.com/watch?v=aV4gjef-W4o&feature=player_embedded
dann finde ich das sonderbar. Aus 2 Gründen:
1. Entscheiden über die Notwendigkeit und den Umfang des Gutachtens, dessen juristische Bewertung und Konsequenzen „tutet“ der Richter.
Richter, die solche Gutachten anfordern und offensichtlich nicht wissen, das statistische Aussagen keinen sicheren Rückschluss auf Einzelfälle zulassen. Oder eben nur so „tuten“. Hr. Nack „tutet“ jedenfalls so, zur Freude seiner Zuhörer.
Ich habe die Gutachten mit dem Zeichnen von Bäumchen und Männecken nicht gesehen, halte es aber für wahrscheinlich, das der Gutachter Angaben zur Testqualität mitgeliefert hat und zumindest damit den Indizcharakter anzeigt. In der Regel erreichen psychologische Tests zwar auch hohe Trefferquoten, aber hoch heißt von 100 Tests treffen z.B. 80 bis 90 zu. Das heißt statistisch im Umkehrschluss, zu 10 bis 20 von 100 Testprobanden liefert der Test ein falsches Ergebnis. Das der Begutachtete möglicherweise zu den 10-20% Fehltreffern gehört, muss der verantwortliche Richter in seiner Entscheidung berücksichtigen. Er bleibt verantwortlich für Fehlurteile und Zwangseinweisung. Hier wird also eindeutig Verantwortung verlagert.
2. Die Bewunderung von Nack für Postel ist von dem Erstaunen über die Fähigkeiten eines Postboten geprägt, sich in akademische Kreise hineinzuquasseln ohne aufzufliegen. Sogar Juristinnen konnte er wohl in seinen Bann ziehen. Wer sich jedoch vergegenwärtigt, auf welchem wissenschaftlichen Niveau die Schwestern Justiz und Psychatrie stehen, erkennt nur die logische Eingliederung des Hochstaplers. Wobei er zusätzlich noch Lebenserfahrung, Flexibilität und manch gute Idee mitbrachte. Dass in diesem Lande auch über den Wert von Bildung, Bildungsabschlüssen und die sich darauf aufbauenden „Berufs-Kasten“ neu verhandelt werden müsste, ist eine gern verdrängte Binsenweisheit. So ein Postel wäre ja eigentlich ein guter Spiegel und Anlass zur Selbstreflexion. Aber ein ehrlicher Blick in den Spiegel wäre ja für manche Kreise selbstverletzend. Exklusive Bildung und Stellung korrumpiert eben. Nicht wenige akademische Dumpfbacken sollten eigentlich besser Post austragen, als uns mit Gehältern des höheren Dienstes auf der Tasche zu liegen. Mal abgesehen von dem Unheil, das sie anrichten.
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Es geht um mehr wenn Richter sich des Gutachters bedienen:
“Wo eine Tatsache aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis feststeht, ist für eine richterliche Würdigung und Überzeugungsbildung kein Raum mehr (BGHSt 10, 208, 211).”
Der Rechtssatz gilt auch im Fall Mollath.
Der ausgesuchte Gutachter Nedopil hat scheinbar besondere gerichtsbekannte Qualitäten, denn Nodipil darf ungestraft einem studierten Volljuristen und tätigen Rechtsanwalt in Bayern aufgrund dessen, dass dieser Anwalt sich schriftsätzlich „gerühmt “ hat, aufgrunddessen dass er Rechtsanwalt ist, auch die Befähigung zum Richteramt habe, einen nur stationär behandeln zu könnenden Größenwahn habe.
Nedopil hat den Rechtsanwalt selbst nicht exploriert, sondern nach Aktenlage dieses gerichtsgefällige Krankheitsbild testiert.
Hier das wohl passenste Zitat einesjenigen, der es wissen muss:
„Das Plädoyer auf Unzurechnungsfähigkeit (insanity plea), also die Behauptung eines (meist des Mordes) Angeklagten, er sei für seine Tat strafrechtlich nicht verantwortlich, weil er zum Zeitpunkt des Verbrechens unzurechnungsfähig gewesen sei, ist die älteste und offensichtlichste Form der Medizinalisierung des Rechts. Als formale medizinisch-rechtliche Verfahren sind die Verteidigung mit Unzurechnungsfähigkeit (insanity defense) im Strafprozess und die zivilrechtliche Anordnung psychiatrischer Zwangsmaßnahmen (civil commitment) symmetrische Taktiken: im einen Fall wird die Idee einer Geisteskrankheit dazu benutzt, eine schuldige Person von der Verantwortung für ihr Verbrechen freizusprechen; im anderen Fall wird die Idee einer Geisteskrankheit dazu benutzt, eine unschuldige Person anzuklagen, »auf gefährliche Weise krank« zu sein und sie in einer psychiatrischen Klinik einzusperren. Die Psychiatrie beruht auf diesen beiden Verfahren und würde ohne sie verschwinden.“ Autor: Thomas S. Szasz; Übersetzung: Jan Groth / Szasz-Texte (Veröffentlichung der deutschen Übersetzung mit freundlicher Genehmigung gegenüber der Grundrechtepartei)
Nicht ohne Grund hat die Grundrechtepartei die »Initiative zur Reform der Unterbringung und gesetzlichen Betreuung psychisch Kranker« aus der Taufe gehoben und immer noch ist jedermann aufgefordert, mitzumachen, anstatt nur zu schwadronieren. Details finden sich hier:
http://grundrechtepartei.de/Kategorie:Psychreform
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